EB.2002.50020 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2003-12-31
Rubrum
2003 Erschliessungsabgaben 373 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. November 2003 in Sachen E. und H. gegen Einwohnergemeinde B
Regeste
97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung. - Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Gebührenerhebung sind bei einer "provisorischen" Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bauten - sind jedoch in der "provisorischen" Verfügung definitiv festgelegt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.
Erwägungen
4.2. Zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung vom 27. Juli 1998 verfügte der Stadtrat B. Baubewilligungsgebühren, Abwasser- und Wasseranschlussgebühren sowie Bauwasserabgaben (...). Die in Rechtskraft erwachsene Bewilligung erfüllt formell die Voraussetzungen einer gültigen Verfügung. Der Stadtrat bezeichnete die Verfügung der strittigen Wasseranschlussgebühren (sowie auch diejenigen für Abwasser, welche aber nicht angefochten wurden) jedoch als "provisorisch" (...). Dies ergab sich bezüglich der Anschlussgebühren zwingend aus den Bemessungsvorschriften des Wasserreglements (...). Weil der für die Bemessung massgebliche Brandversicherungswert vor Abschluss der Bauarbeiten und der Schätzung durch das AVA nicht bekannt war, konnte der Stadtrat der Berechnung nur den mutmasslichen Versicherungswert zugrunde legen und musste die definitive Abrechnung auf den Zeitpunkt nach der Gebäudeschätzung durch das AVA verschie-
ben. Aber mehr als den Vorbehalt der noch nicht bekannten Höhe des Brandversicherungswerts lässt sich aus der provisorischen Festlegung nicht ableiten. Die sonstigen Parameter der Gebührenerhebung - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze und vorliegend auch der Umfang der erfassten Bauten (...) - wurden jedoch definitiv festgelegt, zumal aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht und diesbezüglich kein Anlass für eine provisorische Festlegung bestand (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.; AGVE 1998 S. 202; AGVE 1995 S. 187 f.). Der gesamte übrige, nicht von der Variablen "Brandversicherungswert" abhängige Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 1998 ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar. (...)