Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

EV.1999.50008 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2000-09-12

Rubrum

2000 Enteignungsrecht 469 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 12. September 2000 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde O.

Regeste

110 Materielle Enteignung; Schutzzone.

  • Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung.

  • Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone.

Erwägungen

...2.2.1. Zur Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung abzustellen (§ 158 Abs. 2 BauG; BGE 119 Ib 229 E. 3a S. 233; Riva Enrico, in: Aemisegger Heinz / Kuttler Alfred / Moor Pierre / Ruch Alexander, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, N 181 zu Art. 5). 2.2.2. Nach aargauischem Recht erwachsen Schutzzonen einzelverfügungsweise in Rechtskraft (§ 36 Abs. 4 EGGSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG). Die entsprechende Einzelverfügung ging dem Gesuchsteller am 15. November 1990 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 1990 wurde am 5. September 1991 infolge Vergleichs abgeschrieben (...). Der Abschreibungsbeschluss wurde am 6. September 1991 versandt und erwuchs, da nicht angefochten, Ende September 1991 in Rechtskraft (...). Die Gesuchsgegnerin lässt anführen, als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigungspflicht sei vom 16. August 1978 auszugehen; sie schliesst daraus, dass allenfalls

bestehende Entschädigungsansprüche deshalb ab dem 16. August 1988 verjährt seien (...). Mit dieser Ansicht geht sie jedoch fehl, denn die im Jahr 1978 erstellte Schutzzone wurde nicht hoheitlich verfügt, sondern kam durch eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern zustande (vgl. zum Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. zu den Formen deren Anordnung: Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1678 f.). Soweit aus der damals vereinbarten Schutzzone Ansprüche aus materieller Enteignung gestellt würden, könnte der Tatbestand schon von vornherein nicht erfüllt werden (womit auch die Frage einer allfälligen Verjährung obsolet ist), fehlt es doch an einem einseitigen hoheitlichen Eingriff ins Eigentum (...). Für den Entscheid über das Vorliegen einer materiellen Enteignung ist demnach auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die am 30. September 1991 herrschten, abzustellen. (...)