Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

LU.2004.50006 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2005-03-29

Rubrum

2005 Umlegungsrecht 409 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 29. März 2005 in Sachen W. gegen Landumlegung M.

Regeste

90 Ausstandsvorschriften und Zusammensetzung der Ausführungskommission

  • Anschein der Befangenheit, wenn ein Mitglied der Ausführungskommission Arbeitnehmer oder Verwaltungsrat des projektverantwortlichen Ingenieurbüros ist.

  • Vorschriftswidrige Konstituierung der Ausführungskommission, falls drei Mitglieder ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben (§ 5 Abs. 1 LEV).

Erwägungen

4.4.3. Im vorliegenden Fall ist das persönliche Interesse im Sinne von § 3 lit. c ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRPG zu bejahen, da X. als Verwaltungsrat der I. AG eine gewisse Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hat. Ein objektiver Anhaltspunkt für die Befangenheit ist gegeben, da anzunehmen oder zumindest nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Arbeitnehmer bzw. ein Verwaltungsratsmitglied bei der Auswahl verschiedener Varianten – eine begründete Einsprache stellt immer eine Variante zum aufgelegten Umlegungsplan dar – die Interessen des eigenen Arbeitgebers unterstützt, um letztlich von dessen Wohlergehen auch zu profitieren (in diesem Sinne auch ein Entscheid des Regierungsrates vom 23. Oktober 2002 [Art. Nr. 2002-001625] in Sachen O., S. 4, wo eine Gemeinderätin im Zusammenhang mit der Bewilligung einer von ihrem Arbeitgeber verfassten Projektvariante für befangen befunden wurde). Ob im Ergebnis tatsächlich ein Vorteil für den Arbeitgeber resultiert, weil beispielsweise eine nicht nach effektivem

Aufwand abrechenbare Überarbeitung des Planes vermieden wird (…) oder eine Anfechtung des Kostenbetreffnisses des Ingenieurbüros abgewiesen wird, muss nicht dargetan werden. Es genügt der objektive Umstand, dass sich das Behördenmitglied bewusst oder unbewusst an das Arbeitsergebnis seiner Arbeitgeberin gebunden fühlen könnte (…). Der Nachweis eines objektiv begründeten Anscheins von Befangenheit ist daher erbracht. (…) 6.3. Die Vorschrift in § 5 Abs. 1 LEV verdeutlicht, dass es zulässig ist, dass die Ausführungskommission aus Mitgliedern besteht, die ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. Allerdings darf die Mehrheit, d.h. bei einer fünfköpfigen Ausführungskommission drei Mitglieder, kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. Zu dieser Mehrheit ohne persönliches Interesse muss auch der Präsident oder die Präsidentin gehören. 6.4.1. Es stellt sich somit die Frage, unter welchen Umständen ein "persönliches Interesse an der Landumlegung" zu bejahen ist. Zweifellos liegt ein persönliches Interesse bei unmittelbarer (direkter) Betroffenheit vor. Eine solche unmittelbare Betroffenheit besteht für alle Grundeigentümer im Umlegungsperimeter (…). Sind sie von einem Einspracheentscheid unmittelbar selbst betroffen, so haben sie im konkreten Einzelfall in den Ausstand zu treten. Es haben die Ausstandsbestimmungen in § 5 VRPG in Verbindung mit §§ 2 und 3 ZPO grundsätzlich auch für Mitglieder der Ausführungskommission mit persönlichem Interesse an der Landumlegung zu gelten (vgl. dazu auch den Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission GR.2002.50006 vom 25. März 2004 in Sachen P.S. gegen BVG U., S. 11 ff.). 6.4.2. Weniger klar ist, ob persönliche Interessiertheit auch dann anzunehmen ist, wenn eine mittelbare Betroffenheit infolge anderer Umstände gegeben ist. Es ist nahe liegend, den Begriff des "persönlichen Interesses" hier gleich auszulegen wie im Zusammenhang mit dem allgemeinen Tatbestand der Befangenheit. (…) 6.4.3. Sachgerecht erscheint dieser Gleichlauf von Konstituierungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 LEV und Ausstandsgründen gemäss §§ 2 und 3 ZPO auch im Ergebnis. Wird der Ableh-

nungsgrund der Befangenheit infolge des Arbeitsverhältnisses zwischen X. und dem projektverantwortlichen Ingenieurbüro bejaht, so muss er in allen Fragen, in denen Planungsunterlagen seines Arbeitgebers zu beurteilen sind, in den Ausstand treten. Unter diesen Umständen ist der Einsitz in der Ausführungskommission wenig zweckmässig. Vor allem aber ist zu beachten, dass er nicht die Funktion des Präsidenten der Ausführungskommission übernehmen darf. Der Wortlaut von § 5 Abs. 2 LEV ist diesbezüglich eindeutig: Eine Mehrheit, mit Einschluss des Präsidenten, darf kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben.

III. Erschliessungsabgaben

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 2 et Art. 3 — lu dans la version du 1 juillet 2004; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les lignes électriques, Art. 5 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 septembre 2009, 1 juillet 2012, 1 janvier 2016, 1 juin 2019, 1 juin 2020, 1 juillet 2021 et 1 août 2025.