Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RV.2003.50013 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2004-09-23

Rubrum

2004 Kantonale Steuern 311 23. September 2004 in Sachen H.+ S.Sch., RV.2003.50013/K 8090

Regeste

87 Abzüge vom Roheinkommen; Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien (§ 40 lit. l StG). - Es ist kein Abzug für Parteibeiträge zu gewähren, weil § 40 lit. l StG den Bestimmungen des StHG widerspricht.

Erwägungen

2. a) Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug für Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien von insgesamt Fr. 1'667.-- (Rekurrent Fr. 1'100.--; Rekurrentin Fr. 567.--) statt lediglich Fr. 1'100.-- zu gewähren. b) Gemäss § 40 lit. l StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis Fr. 1'100.-- abgezogen. c) Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Lediglich die Ausgestaltung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone (Abs. 3). Art. 9 StHG legt abschliessend (Art. 9 Abs. 4 StHG) fest, welche Abzüge von den gesamten Einkünften zulässig sind. Hierzu gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen sieht das StHG nicht ausdrücklich vor. Da politische Parteien nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zu qualifizieren sind, sind Parteibeiträge gemäss StHG nicht abziehbar. Mit dieser Auslegung in Einklang steht auch das DBG. Dieses sieht in Art. 33 Abs. 1 lit. i zwar eben-

falls einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen, gemäss einhelliger Lehre und konstanter Rechtsprechung (zur früheren Bestimmung im BdBSt) nicht jedoch für Parteibeiträge vor. Auf dem Hintergrund der von Bund und Kantonen angestrebten horizontalen wie auch vertikalen Steuerharmonisierung ist nicht anzunehmen, dass die erwähnte Norm des StHG anders auszulegen ist als jene des DBG. Auch aus den Materialien zum StHG ergeben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hätte, Parteibeiträge zum Abzug zuzulassen. Demnach fehlt im Steuerharmonisierungsgesetz eine Grundlage, welche die Kantone berechtigen würde, die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen zu statuieren. Entsprechende kantonale Bestimmungen werden von der Lehre denn auch einhellig als harmonisierungs- und damit bundesrechtswidrig betrachtet. Das gilt auch für § 40 lit. l StG. Diese Norm widerspricht den abschliessenden Bestimmungen des StHG. Seit dem 1. Januar 2001 findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (§ 72 Abs. 2 StHG). Es ist daher nicht nur die beantragte Erhöhung des Abzuges für Parteibeiträge abzulehnen, sondern es ist der von der Vorinstanz dafür gewährte Abzug von Fr. 1'100.-- gänzlich zu streichen (vgl. StE 2002 A 23.1 Nr. 4 betreffend der analogen Bestimmung des zürcherischen Steuergesetzes; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 197; vgl. betreffend Verstoss einer kantonalen gesetzlichen Bestimmung gegen das übergeordnete StHG auch VGE vom 18. September 2002 in Sachen B.S.). Damit kann offen gelassen werden, ob die aargauische Regelung nicht eine gewisse Benachteiligung von Ehepaaren bewirkt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 198).

88 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG). - Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen liegt vor, wenn, dem Wesen der Leistung entsprechend, ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und dies ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben ist.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes, Art. 1, Art. 9 et Art. 72 — lu dans la version du 1 juillet 2004; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2005, 1 mars 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 mars 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 28 août 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 9 juillet 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024 et 1 janvier 2025.
  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 40 et Art. 44 — lu dans la version du 1 juillet 2004; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 mars 2012, 28 décembre 2012, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.