Merkblatt für Personen mit beschränkter Steuerpflicht (PDF, 2 Seiten, 554 KB)
Merkblatt für Personen mit beschränkter Steuerpflicht
1. Steuerpflicht
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Aargau unterliegen mit ihren Grund stücken, Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten im Kanton Aargau der beschränk ten Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil). Dabei gelten im interkantonalenVerhältnis die Besteuerungsgrundsätze des Schweizerischen Bundesgerichts. Das Bestehen der beschränkten Steuerpflicht bewirkt eine Steuerausscheidung. Diese wird von Amtes wegen vorgenommen.
2. Steuerausscheidung
Die Steuerausscheidung bewirkt die betragsmässige Aufteilung des Gesamtein kommens und -vermögens auf die beteiligten Kantone. Dabei werden die aargaui schen Grundstücke, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten (Nettoeinkünfte und Vermögen) ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Kanton Aargau) besteuert. Für den Steuersatz ist das gesamte Einkommen und Vermögen der Steuer pflichtigen massgebend (§ 19 Abs. 1 StG). Die Schulden und Schuldzinsen werden den beteiligten Kantonen proportional, d.h. nach Lage der Gesamtaktiven, zugewie sen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass alle per 31. Dezember 2024 inner- und ausserhalb des Kantons Aargau gelegenen Vermögenswerte und Schulden so wie die gesamten Einkünfte, Aufwendungen und Schuldzinsen deklariert werden.
3. Steuererklärung
Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton müssen die aargauische Steuer erklärung nicht ausfüllen. Sie haben jedoch eine Kopie der im Wohnsitzkanton ab gegebenen Steuererklärung samt allen Hilfsblättern bezüglich Liegenschaften, Betriebsstätten und Schulden/Schuldzinsen einzureichen. Dies ist auch dann erfor derlich, wenn die Liegenschaft während des Jahres verkauft wurde. Das zugestellte aargauische Steuererklärungsformular ist als Einlagemappe zu verwenden.
a) Bei Grundeigentum im Kanton Aargau
Die Pauschalen für den Liegenschaftsunterhalt betragen für Liegenschaften, ⓦ die zu Beginn der Steuerperiode bis und mit 10 Jahre alt sind: 10 % vom Miet rohertrag, ⓦ die zu Beginn der Steuerperiode über 10 Jahre alt sind: 20 % vom Mietrohertrag. Sofern die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht werden, sind detaillierte Aufstellungen zu den Liegenschaften im Kanton Aargau einzureichen. Es empfiehlt sich, die Belege der grösseren Positionen in Kopie beizulegen.
Merkblatt für Personen mit beschränkter Steuerpflicht Falls der Steuerwert pro Gemeinde für reine Landparzellen nicht mehr als CHF 10’000 beträgt und diese keinen Ertrag abwerfen, kann auf die Einreichung der kopierten Steuererklärung verzichtet werden. In diesem Fall findet keine Besteuerung durch den Kanton Aargau statt.
b) Bei Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten im Kanton Aargau
Es ist zwingend, den detaillierten Jahresabschluss 2024 mit Abschreibungstabelle und Kopien der Privat- und Eigenkapitalkonti beizulegen. Sofern bei Liegenschafts besitz Unterhaltskosten geltend gemacht werden, sind detaillierte Aufstellungen zu den Liegenschaften im Kanton Aargau einzureichen. Es empfiehlt sich, die Belege der grösseren Positionen in Kopie beizulegen.
4. Frist zur Einreichung der Steuererklärung
Die Steuererklärung sekundär Steuerpflichtiger 2024 ist bis zum 30. Juni 2025 einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG resp. § 65 Abs. 1 StGV). Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2024 erfolgen frühes tens ab dem 1. Oktober 2025.
5. Übersicht über die Mahngebühren
Auf folgenden Verwaltungshandlungen werden nachfolgende Gebühren erhoben: ⓦ Erste Mahnung Steuererklärung: CHF 35 ⓦ Zweite Mahnung Steuererklärung: CHF 50 ⓦ Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 35 ⓦ Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 100
6. Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung
Die Beantragung einer rechtzeitigen Fristverlängerung unter www.ag.ch/efrist erstreckung verhindert Mahngebühren. Dazu werden die Adressnummer sowie der Zugangscode oder das Geburtsdatum benötigt. Der Zugangscode ist auf der ersten Seite der Steuererklärung aufgeführt.
7. Folgen bei Widerhandlung
Wer die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung samt Unterlagen nicht befolgt, wird nach Ermessen veranlagt.
8. Auskunft
Auskunft erteilt das Steueramt der zuständigen Gemeinde. Weitere Hinweise finden sich unter www.ag.ch/steuern.
Aarau, im Januar 2025