Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (PDF, 5 Seiten, 90 KB)

Obergericht

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere

betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KKS.2005.7

Art. 93 SchKG

Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Not-

bedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009)

I. Monatlicher Grundbetrag

Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper-

und Ge-

sundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles so-

wie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist in der Regel vom

monatli-

chen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig

im

Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:

1.

für einen alleinstehenden Schuldner

Fr.

1'200.00

2.

für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit

erwachsenen Personen

Fr.

1'100.00

3.

für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft

lebende oder eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene

Personen

Fr.

1'700.00

4.

Unterhalt der Kinder

für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren

Fr.

400.00

für jedes Kind über 10 Jahre

Fr.

600.00

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II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag

1.

Mietzins, Hypothekarzins Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hin- zuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich- rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübli- ches Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausge- setzt sieht (BGE 129 III 526 ff. m. H.). Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbsein- kommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen.

2.

Heiz- und Nebenkosten Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume.

3.

Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an:

  • AHV, IV und EO

  • Arbeitslosenversicherung

  • Krankenkassen

  • Unfallversicherung

  • Pensions- und Fürsorgekassen

  • Berufsverbände

Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt wer- den (BGE 134 III 323 ff.).

4.

Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)

  1. a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag.

  1. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit.

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  1. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Service- personal, Handelsreisenden etc.): bis Fr. 50.00 pro Monat.

  1. d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen.

Fahrrad: Fr. 15.00 pro Monat für Abnützung.

Mofa/Moped: Fr. 30.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.

Motorrad: Fr. 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.

Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automo- bils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Ver- kehrsmittel.

5.

Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzu- weisen.

6.

Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.). Für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehr- ausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom.

7.

Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Voraus- setzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein. Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).

8.

Verschiedene Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Er- höhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.

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Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

III. Steuern

Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; BGer 17.11.2003,7B.221/2003 = BISchK 2004, 85 ff.). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).

IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Ein- kommen

1.

Beiträge gemäss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkom- men, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tra- gen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).

2.

Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemein- schaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuzie- hen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen.

Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Kin- der ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohn- kosten in Abzug zu bringen.

3.

Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazu- gerechnet werden.

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V. Abzüge vom Existenzminimum

1.

Naturalbezüge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenz- minimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrags; Dienstkleidung mit Fr. 30.00 pro Monat.

2.

Reisespesenvergütungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit der damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.

VI. Abweichungen von den Ansätzen

Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

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Dieses Kreisschreiben ist gültig für alle nach dem 1. Januar 2010 zu beurteilenden Fälle. Seine Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen.