Wegleitung zur Steuererklärung 2024 (PDF, 48 Seiten, 3,2 MB)

2024

WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG

E IN KÜNFTE

ABZÜG E

V E RM ÖGEN

UN TE RJÄHRIGE S TE UE RP FLICHT

Mit EasyTax2024 geht’s leichter! Mit Kursliste. Auch für Mac- und Linux-PC’s. www.ag.ch/steuern

KANTONALES STEUERAMT 5001 AARAU www.ag.ch/steuern

STEUERERKLÄRUNG 2024

Sehr geehrte Damen und Herren

Diese Wegleitung hilft Ihnen, die Steuererklärung 2024 richtig auszufüllen.­ Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung mit dem PC-Programm ­EasyTax2024 auszufüllen. Sie können EasyTax vom Internet herunterladen (www.ag.ch/steuern). Falls Sie Fragen haben oder (weitere) Formulare benötigen, ist Ihnen Ihr Gemeindesteueramt gerne behilflich. Wir wünschen uns, dass Sie die Steuererklärung sorgfältig und vollständig ausfüllen und mit allen ­erforderlichen Beilagen fristgerecht einreichen. Sie ersparen sich damit spätere Rückfragen und erleichtern uns die Aufgabe. Vielen Dank.

Freundliche Grüsse Steueramt Ihrer Gemeinde / Kantonales Steueramt

HINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN MIT EASYTAX Sie können EasyTax vom Internet herunterladen (www.ag.ch/steuern). Das Aus­füllen der Steuererklärung mit EasyTax erfolgt in gewohnter Form. Die Dekla­ ra­­tionsdaten aus dem Vorjahr können wie bisher importiert werden. Im Schluss- J ah r 2025 dialog werden Sie gefragt, ob Sie die Steuererklärung elektronisch übermitteln oder ausdrucken möchten. » Steuererklärung 2024 (Bemessung 2024) Elektronische Übermittlung mit EasyTax2024 ohne Unterschrift

» prov. Rechnung 2025 Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Ihre mit EasyTax2024 ausgefüllte Steuererklärung Kanton/Gemeinde in elektronischer Form an das zuständige Gemeindesteueramt übermitteln.

» prov. Rechnung 2024 Bei elektronischer Übermittlung kann zusätzlich ausgewählt werden, ob ­sämtliche oder einzelne Belege ebenfalls elektronisch übermittelt werden sollen (z. B. Bund für Beträge Lohnausweis, Liegenschaftsunterhaltsbelege usw.). ab CHF 300 » Veranlagung mit def. Die Übermittlung erfolgt zur Sicherheit mit Ihrem Zugangscode. Dieser ist auf der Frontseite des Steuererklärungsbogens aufgedruckt. Abrechnung 2024 Kanton/Gemeinde/Bund Nach erfolgter elektronischer Übermittlung der Steuererklärung (mit oder ohne (soweit möglich) Belege) erhalten Sie eine Bestätigung der erfolgreichen Einreichung. Ein Quit- tungsblatt wird nicht mehr erstellt. Ebenfalls ist keine Unterschrift nötig. Sofern Sie die Belege nicht (vollständig) elektronisch übermittelt haben, müssen Sie Ihrem zuständigen Gemeindesteueramt die Belegkopien im Steuererklärungs­ Jahr 2026 bogen einreichen.

» Steuererklärung 2025 Ausdruck von EasyTax2024 und Einreichung in Papierform (Bemessung 2025) Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Ihre mit EasyTax2024 ausgefüllte Steuererklärung » prov. Rechnung 2026 in elektronischer Form an das zuständige Gemeindesteueramt übermitteln. Kanton/Gemeinde » prov. Rechnung 2025 Sofern Sie sich für die Einreichung in Papierform entscheiden, bitten wir Sie um Beachtung der folgenden Hinweise: Bund für Beträge ab CHF 300 » Unterschreiben Sie das Datenblatt (Seite mit den Faktoren und den Barcodes) » Veranlagung mit def. der EasyTax-Steuererklärung (bei verheirateten Personen und eingetragenen Partnerschaften beide Personen). » Bitte reichen Sie alle ausgedruckten EasyTax-Blätter inkl. Barcodes zusammen Abrechnung 2025 Kanton/Gemeinde/Bund mit dem Lohnausweis und den weiteren Belegkopien im adressierten Steuer- (soweit möglich) erklärungsbogen ein. Sie unterstützen den automatisierten Verarbeitungspro- zess, wenn Sie die Belegkopien – möglichst in A4-Form – direkt hinter dem jeweiligen Steuerformular einordnen. Beispiel: Belegkopien für Liegenschafts- unterhalt werden hinter dem Liegenschaftenverzeichnis eingeordnet.

INHALTSVERZEICHNIS

SEIT E

Neuerungen auf den 1. Januar 2024

4

Wer

füllt eine Steuererklärung 2024 aus?

4

Grundsatz

4

Heirat, Scheidung oder Trennung, eingetragene Partnerschaften 4

Wohnsitzverlegung

4

Wie

gehen Sie beim Ausfüllen vor?

5

Vorbereitung

5

Steuererklärung mit EasyTax2024 ausfüllen

5

Andere PC-Programme

6

Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung

6

Mahngebühren

6

Terminprobleme?

7

Einreichen der Steuererklärung

7

Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern

7

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

8

Steuervertretung/Rückfragen

8

Weitere Angaben

9

Erbschaften und Schenkungen

9

Lotteriegewinne

9

Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge

9

Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen 9

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

10

Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit

10

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

10

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 12

Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen

13

Weitere Einkünfte und Gewinne

14

Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung

und Wohnrecht 15

ABZÜGE

18

Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit

18

Schuldzinsen

20

Liegenschaftsunterhalt siehe "Einkünfte aus Liegenschaften" 16

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

21

Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a 21 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 22

Weitere Abzüge

22

Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten bzw. PartnerIn 25 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten 25

Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten

26

Steuerfreibeträge (Sozialabzüge)

26

VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

28

Bewegliches Vermögen

28

Liegenschaften

29

Betriebsvermögen selbstständig Erwerbende

30

Schulden

30

DIREKTE BUNDESSTEUER

31

UNTERJÄHRIGE STEUERPFLICHT

33

Anhänge

37

I

Familienbesteuerung

37

II

Steuerberechnung

38

III

Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe

39

IV Mustersteuererklärung 2024

40

V

Abschreibungen

46

NEUERUNGEN AUF DEN 1. JANUAR 2024

Bei sämtlichen gemäss § 57 Abs. 4 Steuergesetz des Kantons Aargau

(StG) be-

troffenen Abzügen sowie bei den Tarifen für Einkommen und Vermögen erfolgt ein Ausgleich der kalten Progression. Dies führt zu folgenden Anpassungen:

bisher

neu

Kinderabzug bis zum vollendeten 14. Altersjahr

CHF 7'300

CHF 7'400

Kinderabzug bis zum vollendeten 18. Altersjahr

CHF 9'300

CHF 9'500

Kinderabzug in Ausbildung

CHF 11'400

CHF 11'600

Unterstützungsabzug

CHF 2'500

CHF 2'500

lnvalidenabzug

CHF 3'100

CHF 3'200

Betreuungsabzug

CHF 3'100

CHF 3'200

Der Pauschalabzug für Versicherungsprämien (inkl.

Krankenkassenprämien) und

Sparkapitalzinsen erhöht sich für gemeinsam steuerpflichtige Eheteile bzw. Partne-

rinnen von bisher CHF 6'400 auf CHF 6'800 und für

die übrigen Steuerpflichtigen

von CHF 3'200 auf CHF 3'400.

Auch bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich viele Abzüge als Ausgleich der

Folgen der kalten Progression. Eine detaillierte Übersicht ist im

Rundschreiben

"Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2024 / Ausgleich der Folgen der kal-

ten Progression bei der direkten Bundessteuer für

das Steuerjahr 2024" ersichtlich.

Die wichtigsten Abzüge zur direkten Bundessteuer sind zudem in dieser Weg­

leitung auf den Seiten 31 und 32 aufgeführt.

WER FÜLLT EINE STEUERERKLÄRUNG 2024 AUS?

Grundsatz

Eine Steuererklärung 2024 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am

31. Dezember 2024 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau

hatten. Personen, die im

Jahre 2024 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung 4 einzureichen. Steuerpflichtige, die während des Jahres 2024 im Kanton Aargau Liegenschaftsbesitz oder einen Geschäftsbetrieb, jedoch am 31. Dezember 2024 keinen Wohnsitz hatten, müssen lediglich eine Kopie der Steuererklärung ihres

Wohnsitzkantons einreichen.

Heirat, Scheidung oder Trennung, eingetragene Partnerschaften

Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2024. Bei Heirat im

Verlauf des

Jahres 2024 erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Dement-

sprechend haben die Ehepaare eine gemeinsame Steuererklärung 2024

einzurei-

chen. Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des Jahres 2024 erfolgt eine ge- trennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen

je eine eigene Steuererklärung 2024 einzureichen.

Eingetragene Partnerschaften

gleichgeschlechtlicher Paare werden steuerlich gleich behandelt wie Ehepaare. Sie füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Die Deklaration der Einkünfte und Aufwendungen kann in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen werden. Sie wer-

den in den Formularen als "Person 1" und "Person 2" bezeichnet.

Wohnsitzverlegung

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Aargau erfolgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr durch diejenige Gemeinde, in welcher sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2024 befand. Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel er- folgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr in demjenigen Kanton, in welchem

sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2024 befand.

Bei einem Wohnsitzwechsel im gleichen Jahr muss nur eine Steuererklärung aus- gefüllt werden: Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons am 31. Dezember 2024. Davon ausgenommen sind Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei

Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

Diese werden im

Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person im

Zeitpunkt der Fälligkeit der Leis-

tung Wohnsitz hatte, besteuert.

WIE GEHEN SIE BEIM AUSFÜLLEN VOR?

Hinweis Die Steuererklärungen werden mittels Scanning eingelesen. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen die Hinweise auf den Seiten 5 und 6 der Wegleitung.

Vorbereitung Bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen: Prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unter­ l­agen des Jahres 2024 vor sich haben. Dazu gehören insbesondere M Lohnausweise (auch für Nebenerwerbe); M Bankbelege für Erträge und Vermögen aus Wertschriften wie:

  • Steuerauszüge / Depotauszüge der Banken,

  • Kauf- und Verkaufsbelege von Obligationen und Aktien,

  • Gutschriften von Zinsen und Dividenden usw.;

M Quittungen über Zuwendungen an Institutionen mit gemeinnützigem oder öffent- lichem Zweck; M andere Unterlagen, welche für das Ausfüllen der Steuererklärung benötigt werden. M Bescheinigungen über Renten, Erwerbsausfallentschädigungen usw.; M Bescheinigungen über Einkäufe in die Säule 2 (berufliche Vorsorge), sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind; M Bescheinigungen über Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge); M Belege über Berufskosten; M Schulden- und Schuldzinsenausweise; M Belege über Krankheitskosten und behinderungsbedingte Kosten; M Unterlagen über Liegenschaftserträge und Liegenschaftsunterhaltskosten; M Geschäftsabschlüsse bei selbstständiger Tätigkeit.

Eingereichte Belegkopien werden nicht retourniert. Belegkopien einreichen, keine Originale (Ausnahme Lohnausweis). Die eingereich- ten Papierbelege werden nach dem Einscannen automatisch und unter Beachtung 5 der datenschutzrechtlichen Vorgaben vernichtet. Eingereichte Papierbelege können aus diesem Grund nicht retourniert werden.

Sie erleichtern uns die Arbeit beim Einscannen, wenn Sie die Beleg­kopien hinter das entsprechende Formular einsortieren.

Steuererklärung mit EasyTax2024 ausfüllen Das Programm ist kostenlos erhältlich » im Internet unter www.ag.ch/steuern

Für die Anwendung muss Ihr PC folgende Minimalanforderungen erfüllen:

» WINDOWS: Microsoft Windows 11, 10, 8 700 MB freier Festplattenspeicher » APPLE MACINTOSH: MAC OS X 10.14 oder höher, 700 MB freier Festplattenspeicher » LINUX: 600 MB freier Festplattenspeicher » Java-Version: 17 und höher, 64-bit Bildschirmauflösung 1024 x 768 Tintenstrahl- oder Laserdrucker (mindestens 300 dpi) Administratoren-Rechte erforderlich für Installation

Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit EasyTax ausfüllen, bitten wir Sie um Beachtung der Hinweise auf Seite 2.

Wenn Sie ein anderes PC-Programm verwenden oder die Steuererklärung 2024 durch eine Treuhandfirma oder eine Bank ausfüllen lassen, verwenden Sie bitte den adressierten Steuererklärungsbogen als Einlagemappe für die Ausdrucke und die Belegkopien. In diesem Fall werden wir Ihnen (auch) künftig nur noch den adres- sierten Steuererklärungsbogen ohne die weiteren Steuerformulare zustellen. Die Wegleitung ist unter www.ag.ch/steuern abrufbar.

Andere PC-Programme Bei Verwendung eines anderen PC-Programmes sind grundsätzlich die Original- formulare zu bedrucken und einzureichen. Ausdrucke auf neutrales Papier werden nur akzeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind. Die Ausdrucke sind zusammen mit den Belegkopien in den adressierten Original- Steuer­erklärungsbogen zu legen. Die Seite 4 mit der Erklärung, dass die Formulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden, ist zu unterzeichnen (bei Verhei- rateten und Partnerschaften von beiden Personen). Das Wertschriftenverzeich- nis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck "scantauglich" im Bereich der Auszahladresse).

Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung Bearbeiten Sie zuerst die Kopie der Steuererklärung und übertragen Sie an- schliessend die definitiven Zahlen auf das Originalformular. Füllen Sie zuerst die Hilfsblätter (Wertschriftenverzeichnis, Liegenschaftenverzeichnis, Renten und Versi- cherungen, Berufskosten usw.) aus, und erstellen Sie erst dann das Hauptformular.

Die Steuererklärung (und allfällige Geschäftsabschlüsse) muss unterzeichnet werden (bei Verheirateten und Partnerschaften von beiden Personen). 6 Damit die Steuererklärung scantauglich ist und möglichst rationell verarbeitet wer- den kann, beachten Sie bitte beim Schreiben folgende Hinweise:

» Blauen oder schwarzen Schreibstift verwenden (keinen Bleistift). » Zahlen rechtsbündig in die vorgesehenen Zahlenfelder eintragen (beim Ausfüllen mit Schreibmaschine nicht zwingend erforderlich).

z.B. 2547 » Das Verbinden oder Überschneiden von Ziffern vermeiden. » Keine 1000er Trennzeichen ( ' ) anbringen. » Nur ganze Franken (ohne Rappen) eintragen. » Nicht benötigte Felder leer lassen (keine "0" oder " -- " eintragen).

Mahngebühren Der Grosse Rat hat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen. Auf folgenden Verwaltungshandlun- gen werden nachfolgende Gebühren erhoben:

  • Erste Mahnung Steuererklärung: CHF 35

  • Zweite Mahnung Steuererklärung: CHF 50

  • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 35

  • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 100

TERMINPROBLEME?

Einreichen der Steuererklärung Reichen Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung mit sämtlichen Belegen dem zuständigen Gemeindesteueramt gemäss Aufdruck auf der Steuererklärung ein. Je schneller Sie Ihre Steuererklärung einreichen, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch beim Ge- meindesteueramt stellen. Bitte scannen Sie dazu den QR-Code auf der Seite 1 Ihrer Steuererklärung / Ihres Steuererklärungsbogens und Sie gelangen automa- tisch zur Webseite "Fristerstreckungen beantragen". Sie können die Frist auch unter www.ag.ch/efristerstreckung beantragen. Dabei benötigen Sie zur Iden- tifikation und ­Sicherheit die Adressnummer sowie Ihren Zugangscode oder Ihr Geburtsdatum. Den Zugangscode finden Sie auf Seite 1 Ihrer ­Steuererklärung / Ihres Steuererklärungs­bogens in der Mitte links aufgedruckt. Es gilt folgende Regelung:

» Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni 2025 von Steuerpflichtigen mit Abgabe­ termin der Steuererklärung am 31. März 2025 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner): Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2025. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2025 keine Gesuche gestellt werden.

» Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober 2025 von Steuerpflichtigen mit Abga- betermin der Steuererklärung am 30. Juni 2025 (selbstständig Erwerbende, Aktio­närinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stich- haltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird in 7 jedem Fall schriftlich mitgeteilt.

ZAHLUNG DER KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN

Für das laufende Jahr erhalten Sie immer eine provisorische Steuerrechnung. Diese wird auf der Grundlage der letzten Veranlagung erstellt. Änderungen der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt Jahr 2025 sind.

Es besteht kein Einspracherecht gegen die provisorische Steuerrechnung. Sie » Anfang Jahr erhalten kann jedoch nachträglich erhöht oder vermindert werden, wenn sie voraussichtlich Sie die provisorische wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht. Verwenden Sie dazu das Hilfs- Steuerrechnung 2025 blatt für die Anpassung der provisorischen Steuerrechnung (Formular 114.05), » Vorauszahlungen wer- welches unter www.ag.ch/steuern publiziert ist. den bis zur Fälligkeit Die provisorische Steuerrechnung ist zahlbar bis Ende Oktober. Zahlungen verzinst vor diesem Zeitpunkt werden verzinst. Beachten Sie, dass auch provisorische Rech- » Ende Oktober Fällig- nungen betrieben werden können. keit der provisorischen Zusammen mit der Steuerveranlagung wird eine definitive Abrechnung erstellt. Rechnung Mehrbeträge gegenüber der provisorischen Steuerrechnung werden nachgefordert.

» im Verlauf des Jahres Zu viel bezahlte Beträge werden mit Vergütungszins zurückbezahlt.

erhalten Sie mit der Unsere Internetseite www.ag.ch/steuern › Natürliche Personen › Steuererklärung/­ Veranlagung die defini- EasyTax enthält eine Tabelle "Budgetvorlage", die Sie beim Erstellen Ihres persön­ tive Abrechnung 2024 lichen Budgets verwenden können. Weitere Informationen und Hilfe finden Sie auch (soweit möglich) bei der Fachstelle Schuldenberatung Aargau-Solothurn unter www.schulden-ag- so.ch.

PERSONALIEN, BERUFS- UND FAMILIENVERHÄLTNISSE

Wir bitten Sie, auch die Angaben zu den Berufs- und Familienverhältnissen, Erb- schaften, Schenkungen und Kapitalzahlungen sorgfältig und vollständig zu machen. Sie ersparen uns damit Abklärungen und helfen mit, das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig durchzuführen.

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern mit gemeinsamen Kindern (getrennte, ge- schiedene oder unverheiratete Eltern inkl. Konkubinatspaare) benötigen wir zusätz- liche Angaben. Bitte beantworten Sie diesfalls auch die Zusatzangaben bezüglich Unterhaltsbeiträge und Sorgerecht in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern.

Das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder wird entweder gerichtlich im Scheidungs- oder Trennungsurteil oder bei unverheirateten Eltern von der Vor- mundschaftsbehörde auf beide Elternteile übertragen. Das Feld ist nur anzu­kreuzen, wenn eine solche Übertragung vorliegt.

STEUERVERTRETUNG/RÜCKFRAGEN

Wenn Sie das Feld Rückfragen in dieser Steuersache … ankreuzen und eine Adresse angeben, gilt dies nur für Rückfragen zur vorliegenden Steuererklärung. Korrespondenzen (z.B. Auflagen), die Veranlagungsverfügung sowie die Steuerrech- nung und die nächstfolgende Steuererklärung werden an Sie persönlich zugestellt.

Wenn Sie das Feld Eingeschränkte Vollmacht … ankreuzen und eine Vertretungs­ adresse einsetzen, gilt dies gegenüber den Steuerbehörden als eingeschränkte Vollmachterteilung für das Steuerveranlagungs- und Einspracheverfahren aller 8 offener und künftiger Steuerperioden bis zum Widerruf. Korrespondenzen (z.B. Aktennachforderungen) und eine Kopie der Veranlagungsverfügung werden der Ver- treterin bzw. dem Vertreter zugestellt. Die Veranlagungsverfügung, die Steuerrech- nung sowie die nächstjährigen Steuererklärungsformulare werden demgegenüber direkt an Sie persönlich zugestellt. Im Rechtsmittelverfahren kann eine Vertretungs- vollmacht verlangt werden.

Wenn Sie eine generelle Vollmachterteilung an eine Vertreterin oder einen Ver- treter wünschen, bitten wir Sie um Einreichung einer schriftlichen Vollmacht, soweit eine solche nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde.

WEITERE ANGABEN

Erbschaften und Schenkungen Aufzuführen sind sämtliche im Jahr 2024 erhaltenen Erbanfälle und erworbenen Ansprüche aus unverteilten Erbschaften. Zu deklarieren sind ferner alle erhal- tenen oder von Ihnen ausgerichteten Erbvorbezüge und Schenkungen.

Nicht deklarieren müssen Sie Geschenke, die bei einer Gelegenheit wie Geburts­ tag, Weihnachten, Hochzeit, Prüfungserfolg oder Taufe ausgerichtet werden und den Wert von jeweils CHF 2'000 nicht übersteigen (Gelegenheitsgeschenke).

Anzugeben sind Namen und Adresse der ausrichtenden bzw. empfangenden Per- son sowie der Verwandtschaftsgrad.

Vermögenszugänge aus Erbschaft oder Schenkung unterliegen nicht der Einkom- mens-, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Vermögensanfälle, welche die steuerpflichtige Person vom anderen Eheteil oder von den Eltern, Gross- eltern, Urgrosseltern oder den eigenen Kindern erhalten haben, sind steuerfrei.

Diese Erbschaften und Schenkungen sind auch zu deklarieren, wenn sie keine Erb- schafts- und Schenkungssteuern auslösen. Mit Ihren Angaben zu diesen Erbschaf- ten und Schenkungen lassen sich Vermögenszunahmen oder Vermögensabnahmen erklären und sie verhindern unnötige Rückfragen durch das Gemeindesteueramt.

Lotteriegewinne Aufzuführen sind auch die erzielten Gewinne aus Lotterien und weiteren Geldspie- len. Mit Ihrer Deklaration lassen sich Vermögenszunahmen erklären und sie verhin- dert unnötige Rückfragen durch das Gemeindesteueramt. Hinweise zur steuerlichen Behandlung dieser Gewinne aus Geldspielen sind auf Seite 13 dieser Wegleitung aufgeführt. 9

Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge Kapitalzahlungen sind zu deklarieren und mit Bescheinigungen auszuweisen. Vor- sorgeleistungen (z.B. aus der beruflichen Vorsorge Säule 2 und der gebundenen Vorsorge Säule 3a) werden mit einer getrennt vom übrigen Einkommen be- rechneten Jahressteuer zu einem reduzierten Satz von 30 % des Tarifs er- fasst. Der Minimalsatz beträgt 1 % der einfachen Steuer (100 %).

Bei der direkten Bundessteuer wird auf Vorsorgeleistungen eine Jahressteuer zu einem Fünftel des Tarifs berechnet.

Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a sowie die Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter an allein stehende Personen oder gemeinsam steuerpflichtige Personen werden addiert und zusammen versteu- ert.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind auch Kapitalzahlungen, die Sie vor dem Zuzug erhalten und bereits versteuert haben, zu deklarieren (siehe Hinweis auf Seite 4).

Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen In dieser Rubrik können bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögensbe- standteile zur Nachbesteuerung angemeldet werden. Wir bitten Sie, bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte (ab Bemessungsjahr 2014) mit den entsprechenden jährlichen Beträgen aufzulisten und zu belegen.

Einkünfte im In- und Ausland

1. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit

1.1 Haupterwerb

Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, ohne Rücksicht auf ihre Be- zeichnung und die Form der Ausrichtung. Dazu gehören insbesondere auch » Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; » als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüber stehen; » Naturalleistungen wie Kost und Logis usw.; » Gehaltsnebenleistungen wie private Nutzung eines Geschäftsautos usw.; » Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien oder -optionen usw.); » Vom Arbeitgebenden direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

Alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind durch Lohnausweis lückenlos zu belegen. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, auf welchem sämtliche Bezüge aufgeführt sind. In der Steuererklärung einzutragen ist der Nettolohn.

Wurde während eines bestimmten Zeitabschnittes weder ein Erwerbs- noch ein Er- werbsersatzeinkommen erzielt, sind die Gründe darzulegen.

1.2 Nebenerwerb

Anzugeben sind sämtliche Nebeneinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit wie z.B. Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, für journalistische, künstlerische, 10 wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeit, Hausverwaltungen, Hauswart- und Reinigungsarbeiten. Der Nebenerwerb ist genau zu bezeichnen und zu belegen.

1.3 Weitere Vergütungen

Hier sind alle unter den vorangegangenen Ziffern nicht ausgewiesenen Vergütungen auszuweisen. Zu deklarieren sind z.B. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen, Sit- zungsgelder, Entschädigungen für die Leitung von Vereinen. Steuerfrei sind der Feuerwehrsold (bis max. CHF 10'000), Militär- und Zivilschutzsold, nicht aber der Erwerbsersatz. Lohnzahlungen von einem Arbeitgebenden, welcher die Sozialver­ sicherungsleistungen und die Steuern über das vereinfachte Abrechnungsverfahren abgewickelt hat, sind in der Vorspalte mit dem ausbezahlten Betrag unter Angabe des Arbeitgebenden zu deklarieren. Diese Lohnzahlungen werden bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht mehr berücksichtigt, da die Steuern bereits im Quellensteuerverfahren abgerechnet worden sind.

2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie- oder Gewerbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften und Liegen- schaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht (gewerbsmässiger Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können auch auf oder über digi­tale Handels- oder Social-Media-Plattformen erzielte Einnahmen gehören (z.B. Amazon, Ebay, Uber, Renovero, Youtube, Spotify, Facebook, Instagram, Onlyfans, Twitch).

Einkünfte im In- und Ausland

Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihre Ein- nahmen, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzu- zeichnen. Aufzeichnungspflichtig sind generell alle selbstständig Erwerbenden, auch solche mit Roheinnahmen unter CHF 100'000 jährlich.

Für die Aufzeichnungen gelten folgende Mindestanforderungen: » Lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Auf­ zeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch).

» Vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen (In- ventare), ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank, Postkonto usw.) sowie sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres.

» Von grosser Bedeutung ist bei der erstmaligen Eröffnung einer Buchhaltung die Erstellung einer vollständigen und richtig bewerteten (Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung) Eingangsbilanz. Darin sind alle geschäftlichen Aktiven und Passi- ven aufzunehmen. Die Eingangsbilanz muss einem erstmals erstellten Jahresab- schluss beigelegt werden.

Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammen- hang stehen (Verträge aller Art, wichtige Schriftstücke, Einkaufsfakturen, Kopien ausgestellter Rechnungen, Kontokorrentabrechnungen und Auszüge von Kreditins- tituten, Postbelege, Quittungen aller Art usw.), müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre(s). 11

2.1 Einzelpersonen

Der Fragebogen für selbstständig Erwerbende ist vollständig und wahrheits- getreu auszufüllen, soweit die betreffenden Angaben nicht aus den Geschäftsab- schlüssen ersichtlich sind.

Mit der Steuererklärung einzureichen sind: » Geschäftsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen); » Kopien des Eigenkapital- und Privatkontos (woraus Privatbezüge und -einlagen sowie verbuchte Privat- und Geschäftsanteile ersichtlich sind); » Abschreibungstabellen.

Die vorstehenden Ausführungen zur Aufzeichnungspflicht gelten auch für Land- wirte. Es wird auf den Fragebogen für Landwirte verwiesen.

2.2 Personengesellschaft

Für Anteile am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften gibt die Wegleitung zum Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften Auskunft.

Das Einkommen aus einfacher Gesellschaft ist anteilsmässig zu deklarieren. ­Bilanz und Erfolgsrechnung sind beizulegen.

2.3 Familienzulagen

Die erhaltenen Familienzulagen stellen steuerbares Einkommen dar und sind hier zu deklarieren, soweit sie nicht bereits im Geschäftsabschluss als Ertrag verbucht wurden.

Einkünfte im In- und Ausland

3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Die Renten sind wie folgt steuerbar:

zu 100 %: AHV- und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie beispiels- weise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus den USA ge- mäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar);

steuerfrei: kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Hilflosenent- schädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und be- rufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalte;

zu 80 %: Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus einem vor dem 1.1.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20 % der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Per- son erbracht worden sind und die Rente vor dem 1.1.2002 zu laufen begann;

zu 100 %: alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2);

zu 100 %: Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a);

zu 40 %: Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung;

zu 100 %: Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen der Säule 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k 12 des Steuergesetzes vom 13.12.1983);

zu 100 %: Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung;

steuerfrei: Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begannen, sowie Integritätsschadensrenten, Genug- tuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen) der Militärversicherung;

zu 100 %: Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nicht- berufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen;

zu 100 %: alle übrigen Renten (z.B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten oder Erwerbsausfallrenten).

Bei nicht zu 100 % steuerbaren Renten ist nur der steuerbare Teilbetrag in der Hauptkolonne einzusetzen.

Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes:

» Als Erwerbsausfallentschädigung zu 100 % steuerbar sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie sind insoweit zu deklarieren, als sie im Lohn- ausweis nicht ausgewiesen sind.

» Zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen stellen auch die Erwerbsausfallent- schädigungen für Militär-, Feuerwehrdienst und Zivilschutz sowie die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung dar. Bei Auszahlung an den Arbeitgebenden sind die ausgerichteten Vergütungen im Lohnausweis enthalten.

» Zu 100 % steuerbar sind ferner Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen, soweit sie nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt werden. Die übrigen Leistungen aus den aufgeführten Versicherungen sind nur so weit anzugeben, als sie die von den Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten übersteigen. Entsprechende Bescheinigungen sind beizubringen.

Einkünfte im In- und Ausland

4. Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen

Als Einkommen aus Wertschriften sind alle Zinsen und Gewinnanteile aus Gut- haben und Beteiligungen anzugeben. Bei Produkten, welche nicht eindeutig als Produkte ohne steuerbaren Ertrag identifizierbar sind, erfolgt eine ermessensweise Ertragsfestsetzung. Gewinne aus Geldspielen sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Sie ­werden­steuerlich wie folgt behandelt: » Gewinne, die in konzessionierten Spielbanken erzielt werden, sind steuerfrei, sofern sie nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. » Einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten usw.) sowie aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind ab CHF 1 Million steuerbar. » Einzelne Gewinne aus Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere) sind steuerfrei, sofern sie nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind. » Einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförde- rung, die nicht dem Geldspielgesetz unterstehen (Gratiswettbewerbe usw.), sind steuerfrei, sofern sie die Grenze von CHF 1'000 nicht übersteigen. » Gewinne aus ausländischen Geldspielen (Casino, Lotterien usw.) sind vollum- fänglich steuerbar. » Gewinne aus privaten Geldspielen sind vollumfänglich steuerbar.

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht steuer­ frei sind, werden 5 %, jedoch höchstens CHF 5'000, als Einsatzkosten abge­zogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen werden die vom Online-Spielkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, je- doch höchstens CHF 25'000 abgezogen. 13 Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden privilegiert zu 50 % besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Zur Geltendmachung der reduzierten Besteuerung sind die betreffenden Positionen in der Vorspalte des Wertschriftenverzeichnisses mit "D" zu bezeichnen und es ist das Formular Dividenden­entlastung auszufüllen. Das Formular steht im Internet zur Verfügung unter www.ag.ch/steuern.

Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Das Wertschriftenverzeichnis dient gleich- zeitig als Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

» Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck "scantauglich" im Bereich der Auszahladresse). Bei ungenügendem Platz kann das Bei­blatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter www.ag.ch/steuern heruntergeladen werden.

» Mangelhafte Auszahladressen sowie nicht korrekt ausgefüllte Rücker- stattungsanträge führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Verrech- nungssteuerguthabens. Sofern Sie die Rückerstattung auf ein neues Bank- oder Postkonto wünschen, ist die Angabe des Inhabers oder der Inhaberin des Kontos sowie die IBAN-Nummer zwingend notwendig.

» Auch bei Lotteriegewinnen ist nur eine Kopie des Gewinnbeleges beizulegen. Die separate Einforderung und Prüfung durch das Kantonale Steueramt bleibt vorbehalten. Verrechnungssteuerguthaben, die zur Hauptsache auf Lotterie­ gewinne zurückzuführen sind, werden zur Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern an die Finanzverwaltung der zuständigen Gemeinde überwiesen.

Einkünfte im In- und Ausland

» Als Grabfonds anerkannt und steuerfrei sind für den Grabunterhalt angelegte Bankkonti mit einem Bestand bis zu CHF 6'000 (für ein Einzelgrab). Die daraus resultierenden Erträge sind in der Regel nicht verrechnungssteuerpflichtig, da sie

den Betrag von CHF 200 nicht

übersteigen. Sofern

trotzdem eine Verrech-

nungssteuer belastet wurde, kann diese zurückgefordert werden, indem die verwaltende Person Bestand und Ertrag mit dem Vermerk "Grabfonds" und unter Beilage des Zinsbeleges in Rubrik A des persönlichen Wertschriftenverzeichnis-

ses aufführt und in Rubrik B

wieder in Abzug bringt.

5. Weitere Einkünfte und Gewinne

5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden

Ehegatten oder PartnerIn

Unter dieser Ziffer sind die vom geschiedenen oder

getrennt lebenden Eheteil be-

zahlten Unterhaltsbeiträge in Rentenform (Alimente) einzutragen. Erhaltene Kapital- abfindungen und güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerbar. Wurden die Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise für Eheteil und Kinder gesamthaft zugespro-

chen, erfolgt nachstehende Aufteilung:

Eheteil

Kind/Kinder

bei 1 Kind

2/3

1/3

bei 2 Kindern

1/2

1/2

bei 3 Kindern

2/5

3/5

bei 4 und mehr Kindern

1/3

2/3

14 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Zum steuerbaren Einkommen gehören auch die für minderjährige Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente). Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind die Alimente, welche ab dem folgenden Monat nach dem 18. Geburtstag des Kin-

des bezahlt worden sind.

5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften

Jede erbberechtigte Person hat

ihren Anteil am Einkommen einer unverteilten Erb-

schaft zu versteuern und der Steuererklärung eine genaue Zusammenstellung bei- zufügen. Falls auf der unverteilten Erbschaft Erträge angefallen sind, auf welchen

die Verrechnungssteuer erhoben

wurde, kann jede erbberechtigte Person die Ver-

rechnungssteuer auf ihrem Anteil durch entsprechende Deklaration auf dem Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis zurückfordern (siehe Rückseite des Formulars

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis).

5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Steuerbar sind Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen ausbezahlt werden. Als solche gelten z.B. Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit. Nicht unter diese Ziffer fallen die Vorsorgeleistungen, welche einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer unterliegen (z.B. Kapitalzahlungen

aus beruflicher oder gebundener Vorsorge).

5.5 Übrige Einkünfte

Hier sind weitere Einkünfte zu

deklarieren, die der Steuerpflicht unterliegen und

unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie Provisionen, Erträge aus Paten-

ten und Lizenzen oder wiederkehrende Zahlungen bei

Tod oder für bleibende kör-

perliche oder gesundheitliche Nachteile.

Einkünfte im In- und Ausland

6. Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht

6.1 Eigenmietwert Eigenheim

Bei selbst bewohnten Eigenheimen stellt der Wert der Eigennutzung (Eigenmiet- wert) steuerbares Einkommen dar. Einzusetzen sind die Eigenmietwerte gemäss aktueller Schätzung.

Für nicht vermietete Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen ist auch dann der volle Eigenmietwert einzusetzen, wenn sie nur sporadisch genutzt werden. Bei Liegen- schaften in einem anderen Kanton sind die dort geschätzten Werte anzugeben.

Nutzniessung an einer Liegenschaft wird steuerlich wie Eigentum behandelt. Nutz- niessungsberechtigte versteuern deshalb den Eigenmietwert. Ebenfalls den Eigen- mietwert versteuern müssen Personen, denen ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde.

6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen

Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen. Entschädigungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sind nur steuer- bar, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.

Einnahmen aus Stromverkauf: Entschädigungen aus kostendeckender Einspei- severgütung (KEV) resp. Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steuerbares Ein- kommen aus unbeweglichem Vermögen dar.

Die Gutschrift für die gesamte Energiemenge, welche an das Netz abgegeben wird, 15 stellt steuerpflichtiges Einkommen dar. Ein Abzug für später aus dem Netz zuge- kauften Strom für den Eigenbedarf kann nicht vorgenommen werden. Soweit der Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage direkt und zeitgleich selber konsumiert wird, erfolgt hingegen keine Besteuerung.

Von den Bruttoeinnahmen aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind nur 4/5 anzugeben (wenn die vermietende Person auch die Wäsche zur Verfü- gung gestellt hat, nur 2/3). Damit wird der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung getragen. Vorbehalten bleibt die Ein- reichung einer Liegenschaftsbuchhaltung.

6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte

Steuerbar sind auch alle übrigen Einkünfte aus Liegenschaften, die unter den beiden obigen Ziffern nicht ausgewiesen worden sind (z.B. Baurechtszinsen und Zinszuschüsse). Einzusetzen sind die Bruttoeinnahmen.

6.5 – 6.7 Liegenschaftsunterhalt Für jede Liegenschaft des Privatvermögens kann zwischen dem Abzug der effekti- ven Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Für Liegenschaften des Ge- schäftsvermögens können nur die effektiven Kosten geltend gemacht werden.

Pauschalabzug Die Pauschalbeträge sind wie folgt festgesetzt: » 10 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am 1. Januar 2024 bis und mit 10 Jahre alt sind; » 20 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am

1. Januar 2024 über 10 Jahre alt sind.

Einkünfte im In- und Ausland

Effektive Kosten Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten grundsätzlich nur die wert­ erhaltenden Aufwendungen. Den Unterhaltskosten gleich gestellt sind die Investitionen, die dem Energiespa- ren und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbei- ten, welche die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Kein Abzug wird auf subventionierte oder von Dritten (z.B. Versicherungen) getra- genen Arbeiten gewährt.

Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden an energetische Sanierungen von Lie- genschaften (Gebäudeprogramm der Stiftung Klimarappen, nationales Gebäudepro- gramm von Bund und Kantonen usw.) sind von den ausgewiesenen Kosten in Abzug zu bringen.

Generell nicht abziehbar sind die wertvermehrenden Aufwendungen (mit Ausnahme der Aufwendungen für Energie- und Umweltschutzmassnahmen).

Seit dem 1. Januar 2020 können Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden konnten. Das­ selbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Bei Geltendma- chung von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau muss das Hilfsfor- mular "Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau" vollständig ausgefüllt 16 und der Steuererklärung beigelegt werden. Das entsprechende Hilfsformular finden Sie unter www.ag.ch/steuern. Für die Übertragung auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden von Investitions- kosten, die beim Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie Rückbaukos- ten im Hinblick auf einen Ersatzneubau, muss das entsprechende Hilfsformular "Übertragung von Liegenschaftskosten auf Folgeperiode" (www.ag.ch/steuern) ausgefüllt und mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt kann unter www.ag.ch/steuern eingese- hen oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden.

In den nachfolgenden Aufzählungen werden die abzugsfähigen und die nicht ab- zugsfähigen Aufwendungen beispielhaft aufgeführt. Die Aufzählungen sind nicht abschliessend.

Einkünfte im In- und Ausland

Abzugsfähig sind: » Kosten für Reparaturen und Ersatz an Gebäuden und an damit fest verbundenen Bestandteilen (ohne Mobiliar und dergleichen); » Aufwendungen für den Unterhalt des Umschwungs wie z.B. Betriebs- und Unter- haltskosten des Rasenmähers, Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen (ohne Obstbäume, Beerensträucher und dgl.); der Abzug ist auf Kosten be- schränkt, die notwendig sind, um Garten und Hausplatz im ursprünglichen Zu- stand zu erhalten; » Beiträge in den Erneuerungsfonds von Eigentumswohnungen, sofern reglemen- tarisch und tatsächlich jede andere Verwendung als zur Deckung von Reparatur- und Instandstellungskosten ausgeschlossen ist. Werden später aus dem Erneu- erungsfonds Unterhaltsarbeiten bezahlt, kann dafür nicht noch einmal ein Abzug vorgenommen werden; » Sachversicherungsprämien für Brand-, Wasserschaden-, Glas-, Haushaftpflicht- versicherung usw. (ohne Hausrat- und Mobiliarversicherung); » wiederkehrende Beiträge für Strassenunterhalt; » Kaminfegerkosten (ohne Feuerungskontrolle); » Kosten von Serviceabonnementen für Heizungsanlagen, Waschmaschinen, Wasserenthärtungsanlagen usw.; » Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau; » Bei vermieteten Objekten (sofern die Bruttomieterträge vor Abzug der Neben- kosten versteuert werden):

  • Grund- und Mengengebühr für Wasserversorgung, Strom, Kehricht, Abwasser- reinigung;

  • Gebühr für Feuerungskontrolle und die Einleitung von Abwasser in öffentliche Gewässer; 17

  • Energiekosten, Wasserzins, Beiträge für Hauswart, Kosten der gemeinschaft- lich genutzten Räume;

  • Strassenbeleuchtung, Strassenreinigung, Winterdienst;

  • Kaminfegerarbeiten.

Nicht abzugsfähig sind: » Investitionen (mit Ausnahme von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen); » Anschaffung und Ersatz von Vorhängen, Möbeln, Beleuchtungskörpern; » Anschaffung und Ersatz von Werkzeugen, Maschinen, Mobiliar, Leitern usw.; » Heizungskosten für die eigene Wohnung; » Wasserbezugskosten; » Gemüse-, Beeren-, Obst- und Früchtepflanzungen inkl. Pflege/Unterhalt; » Wert der eigenen Arbeit; » Feuerungskontrolle; » Benützungsgebühren für Kanalisations- und Gewässerschutzanlagen; » Gebühren für Kehrichtbeseitigung.

Abzüge

10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit

Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie nicht von den Arbeitgebenden getragen werden.

1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Aufgrund der FABI-Beschränkung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfra- struktur) können Fahrtkosten bis maximal CHF 7'000 abgezogen werden (direkte Bundessteuer maximal CHF 3'200). Für die Kosten der Fahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte können in Abzug gebracht werden: » Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Tram, Bus usw.): die tatsächlichen Kosten, in der Regel Streckenabonnemente. » Bei Benützung eines eigenen Fahrrads oder Kleinmotorrads bis 50 cm3: im Jahr pauschal CHF 700. » Bei ständiger Benützung eines Motorrads oder Autos: die ­Abonnements­kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.

Ausnahmsweise können die Kosten für die Benützung eines Autos oder Motorrads geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Auto oder Motorrad tatsächlich für den Arbeitsweg benützt wird und einer der nachfolgenden Gründe gegeben ist: » Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos. » Berufliches Erfordernis gemäss Aufstellung der beruflich bedingten Fahrten sowie Spesenabrechungen des Arbeitgebenden. Die steuerpflichtige Person 18 benützt das private Motorfahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebenden tatsäch- lich ständig während der Arbeitszeit und erhält für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung (Bestätigung der Arbeitgebenden ist beizulegen). » Gesundheitliche Gründe: Die steuerpflichtige Person ist infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (Be- scheinigung des Arztes oder der Ärztin ist beizulegen).

Bei Benützung des Privatautos beträgt der Abzug 70 Rp. pro km und bei einem Motor­rad sind es 40 Rp. pro km.

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können als Arbeitswegkosten höchstens die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden.

2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungs- kosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können jedoch die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause als Berufskosten abgezogen werden. Der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit muss gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts ist es bei flexiblen Ar- beitszeiten und kurzem Arbeitsweg zumutbar, die Hauptmahlzeit zuhause einzuneh- men. Dies unabhängig von der Dauer der selbstgewählten Mittagspause (Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 16.06.2010, WBE.2009.382).

Wird die Verpflegung durch die Arbeitgebenden verbilligt (Kantine, Personalrestau- rant, Beiträge in bar, Abgabe von Lunch-Checks usw.), ist der halbe Abzug zulässig. Ist die Verbilligung so bemessen, dass keine Mehrkosten gegenüber der Verpfle- gung zu Hause entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.

Abzüge

Die gleichen Ansätze gelten auch bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit. Bei einem Normalpensum kann der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden.

3. Pauschalabzug

Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2'000 und maximal CHF 4'000. Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonde- rer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit. Wer geltend macht, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pau­ schale übersteigen, muss die Berufskosten in vollem Umfange nachweisen. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen inkl. der entsprechenden Belege einzureichen.

3.1 Homeoffice

Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt wer- den, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erle- digt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird der prozentuale An- teil der Raumeinheiten (RE) des beruflich genutzten Raumes an den gesamten RE des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt. Liegt ein Mietvertrag vor, wird der Mietzins durch die 19 Zimmerzahl plus zwei (für die Küche und das Bad) geteilt. Ansonsten wird auf die Anzahl Raumeinheiten gemäss Schätzungsprotokoll abgestellt. Für die ­Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können CHF 30/m2/Jahr in Abzug gebracht werden. Der dabei berechnete Abzug für das private Arbeitszimmer kann im Verhältnis redu- ziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke ge- nutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Home­ office am Arbeitspensum nicht 100 % beträgt. Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Be- rufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich. Beispiel: In einer 4.5-Zimmerwohnung wird ein Büro hauptsächlich für berufliche Tätigkeit benutzt. Die Jahresmiete beträgt CHF 24'000 inkl. Nebenkosten. Weitere übrige Kosten fallen keine an. Der Pauschalabzug (3 % vom Nettolohn) liegt bei CHF 3'800. Der maximal mögliche Arbeitszimmerabzug beträgt CHF 3'692 (CHF 24'000 : 6.5 Zimmer). Die effektiven übrigen Berufskosten liegen damit unter dem Pauschalab- zug. Es wird der Pauschalabzug gewährt.

4. Auswärtiger Wochenaufenthalt

Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort nur über das Wochen- ende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), ist berech- tigt, die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt (max. CHF 7'000 / direkte Bundessteuer max. CHF 3'200) in Abzug zu bringen.

Abzüge

Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden.

5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände

Der maximale Abzug beträgt – auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen

  • CHF 300 pro Jahr. Die Zahlungen sind anhand einer Aufstellung mit Kopien der

Zahlungsbelege nachzuweisen.

6. Auslagen bei Nebenerwerb

Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400 pro Jahr, abge­ zogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 800 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Soweit Spesen den Charakter von Berufs- kostenersatz haben (z.B. Beiträge an Büro – Infrastruktur oder Vergütung für die Zurücklegung des Arbeitswegs), sind diese Spesen bei der Festlegung des Brutto- einkommens dazuzurechnen. Soweit Spesen Auslagenersatz darstellen (z.B. Zah- lungen für Aussendienstfahrten), sind diese Spesen nicht dazuzurechnen. Bei regelmässiger Teilzeittätigkeit, welche zeitlich 20 % bzw. besoldungsmässig 30 % eines Vollpensums übersteigt, kommt die Berufskostenpauschale gemäss Ziffer 10.3 (Pauschalabzug) der Wegleitung zur Anwendung. Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-, kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer 20 haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pau- schale Gewinnungskostenabzug 20 % des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens CHF 2'400, höchstens CHF 3'600 pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 2'400 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.

11. Schuldzinsen

Abzugsfähig sind die im Jahr 2024 fällig gewordenen Schuldzinsen. Kopien der Zinsquittungen sind mit der Steuererklärung einzureichen.

Nicht abzugsfähig sind: » Amortisationsraten (Kapitalrückzahlungen); » Leasingraten (Mietzinsen); » Eigenkapitalzinsen (Zins für das in eigene Grundstücke oder Betriebe investierte Eigenkapital).

Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist auf den Betrag der Vermögenserträge (Ziffern 4 und 6.4) und weiteren CHF 50'000 beschränkt. Schuldzinsen, die in der Erfolgsrechnung oder in anderen Einkommensberechnungen schon berücksichtigt worden sind, dürfen hier nicht nochmals eingesetzt werden.

Abzüge

12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt leben- den Eheteile oder an PartnerIn Abziehbar sind die nachweislich bezahlten periodisch in Rentenform fliessenden Unterhaltsbeiträge. Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen können nicht abgezogen werden.

12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Für den Unterhalt von Kindern bezahlte Alimente können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Für die Auf- teilung von gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen gilt der Aufteilungs- schlüssel unter Ziffer 5.1. Unterhaltsbeiträge für Kinder, die das 18. Altersjahr er- reicht haben, können nicht mehr abgezogen werden. An die Stelle des Alimentenab- zuges kann der Kinderabzug treten (vgl. Ziffer 22.1).

12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten

Abziehbar sind 40 % der nachweislich ausbezahlten Leibrenten. Zu den dauern- den Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z.B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins.

13. Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a

13.1 Einkäufe Säule 2

21 Abzugsfähig sind Beiträge für den Einkauf von Dienstjahren und den Höhereinkauf, soweit sie nicht schon im Nettolohn berücksichtigt sind. Gemäss BGer 2C_658/2009 vom 12.03.2010, ist ein Einkauf von Beitragsjahren steuerlich nicht abziehbar, wenn innerhalb von 3 Jahren seit dem Einkauf ein Kapitalbezug aus der Vorsorge erfolgt. Bei Verletzung der Kapitalbezugssperre kann auch eine bereits rechtskräftige Ver- anlagung nachträglich korrigiert und der Abzug gestrichen werden (vereinfachtes Nachsteuerverfahren).

Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung sind der Steuererklärung beizulegen. Das Merkblatt Einkauf Beitragsjahre Säule 2 kann unter www. ag.ch/steuern eingesehen werden.

13.2 Beiträge Säule 3a

Ein Abzug von bezahlten Prämien und Beiträgen an anerkannte Formen der gebun- denen Selbstvorsorge (Säule 3a) setzt die Erzielung eines Erwerbsein­ - kommens und die AHV-/IV-Beitragspflicht voraus. Folgende Abzüge sind möglich: » Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal CHF 7'056. » Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die keiner Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal 20 % des Nettoerwerbsein­ kommens bzw. des Nettolohns, höchstens aber CHF 35'280.

Bei einem Statuswechsel (z.B. Austritt aus der Säule 2 infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann im betreffenden Jahr eine Kombination bei- der Abzüge erfolgen (CHF 7'056 für die Dauer des Angestelltenverhältnisses + 20 % des Reingewinnes aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, maximal jedoch CHF 35'280 für das ganze Jahr).

Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit pro Person zu

Abzüge

verstehen. Der Abzug kann maximal bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, nach Abzug der Berufskosten, geltend gemacht werden. Resultiert aus der Erwerbstätig- keit ein Verlust, kann kein Abzug geltend gemacht werden.

Sind beide Eheteile oder PartnerInnen erwerbstätig, kann jeder bzw. jede von ihnen den Abzug beanspruchen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlos- sen und Prämien oder Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt haben. Arbeitet eine Person im Geschäftsbetrieb mit, ist ein Abzug zulässig, wenn die erbrachte Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis vorliegt und ein AHV-/IV-pflichtiger Lohn ausbezahlt wird. Die Bescheinigungen über die geleisteten Beiträge an die Säule 3a sind der Steuererklärung beizulegen.

14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Für Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) und Sparkapitalzinsen können die gemeinsam steuerpflichtigen Eheteile bzw. PartnerInnen einen Pauschal­ abzug von CHF 6'800 pro Jahr geltend machen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug CHF 3'400 pro Jahr.

15. Weitere Abzüge

15.0 Kinderbetreuungskosten

Ein Abzug kann nur vorgenommen werden bei einer tatsächlichen Verhinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Das trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende 22 Person erwerbstätig ist bzw. in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist, oder wenn beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen. Nachgewiesene Kinderbe- treuungskosten können für jedes Kind geltend gemacht werden, wenn die folgen- den Voraussetzungen gegeben sind: » die steuerpflichtige Person lebt mit dem Kind im gleichen Haushalt; » das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt; » die betreuende Person ist über 16 Jahre alt; » die Kosten sind vollumfänglich nachgewiesen; » die Kosten stehen in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbs­ tätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person. Erhaltene Unterstützungsbeiträge (z.B. durch Wohnsitzgemeinde) sind von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen. Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie werden pau- schal mit 10 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt. Der Abzug ist be- schränkt auf maximal CHF 10'000 pro Jahr und Kind bei einem Vollpensum der berufstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximal­betrags vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung nur einen Teil des Jahres umfasst. Über die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist eine Aufstellung samt Belegkopien einzureichen.

Das Merkblatt Kinderbetreuungskosten kann unter www.ag.ch/steuern einge- sehen werden.

15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die

AHV/IV/EO Gesetzliche Beiträge an die AHV/IV können in Abzug gebracht werden, soweit sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurden. Nicht abziehbar sind Arbeitgeber- beiträge für privates Personal.

Abzüge

15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien

Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Man- datsträger und -trägerinnen sowie von Kandidierenden an die Partei bezahlte Wer- bekosten. Nicht abzugsfähig sind direkte Auslagen für persönliche Werbung, die nicht über eine Partei organisiert und finanziert wurde. Als steuerbefreite politische Parteien gelten alle gegenwärtig im Grossen Rat, in den Gemeinde- oder Ein­ wohnerräten vertretenen politischen Parteien.

Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nach- träglich einverlangt werden. Der Maximalabzug beträgt CHF 10'000. Verheiratete Steuerpflichtige haben nur Anspruch auf einen Maximalabzug.

15.3 Freiwillige Leistungen

Abzugsfähig sind nachweisbare freiwillige Zuwendungen an den Kanton, die ­aargauischen Gemeinden, die aargauischen Landeskirchen und an gemeinnützige sowie öffentliche Institutionen. Der Abzug ist auf 20 % des Reineinkommens be- schränkt.

Ein Abzug kann nur gewährt werden, wenn die Zuwendungen mindestens CHF 100 erreichen. Gesamthafte Zuwendungen unter CHF 100 fallen steuerlich ausser Be- tracht. Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nachträglich einverlangt werden. Das Kantonale Steueramt führt ein Verzeichnis der Institutionen mit gemein- nützigen oder öffentlichen Zwecken mit Sitz im Kanton Aargau. Es kann unter www.ag.ch/steuern (Zuwendungen (Spenden) an Institutionen) eingesehen wer- den. 23

15.4 Vermögensverwaltungskosten

Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erzielung der Ein­ künfte und zur Erhaltung des Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.

Abzugsfähig sind die Kosten für: » die Verwaltung von Vermögen durch Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter; » die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes); » Negativzinsen auf Guthaben bei Finanzinstituten; » Kosten für die Rückforderung der Verrechnungssteuern.

Nicht abzugsfähig sind: » Entschädigungen für eigene Bemühungen; » Kommissionen und Spesen für den Ankauf und Verkauf von Wertschriften; » Courtage und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften; » Kosten für Anlageberatung, Erzielung steuerfreier Kapitalgewinne, Steuerbera- tung, Ausfertigung von Steuererklä­rungen usw.; » Gebühren für Kreditkarten, Bargeldbezüge und privaten Zahlungsverkehr.

Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsge- bühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden.

Abzüge

15.5 Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungs­kosten

Abzugsfähig sind die Kosten für: » selbst bezahlte Weiterbildungskosten (z.B. Sprach- und andere Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Die Kosten sind um allfällige Beiträge der Arbeitgebenden oder Dritten zu kürzen; » selbst bezahlte Umschulungskosten und Berufsaufstiegskosten, unabhängig vom gegenwärtigen Beruf, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgebenden, Arbeits- losenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind; » selbst getragene Aus- und Weiterbildungskosten, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

Generell gilt für alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungsabzüge: » Der Lehrgang, für den die Aus- und Weiterbildungskosten aufgewendet werden, muss einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dienen. » Pro Jahr ist der Abzug auf maximal CHF 12'000 begrenzt. » Bei Ehepaaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, steht dieser Betrag jedem Eheteil zu. » Abziehbar sind Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Die Aus- bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind hingegen nie abzugsfähig. » Für Steuerpflichtige, welche das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wird der Abzug nur gewährt, wenn wenigstens ein Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt.

Die Auslagen für Fachliteratur, Informatikhilfsmittel und Arbeitszimmer sind bereits 24 im Pauschalabzug der Berufskosten enthalten. Unter den Weiterbildungs- bzw. Um- schulungskosten sind somit lediglich der Erwerb von Büchern und allfälligen Hilfs- mitteln abziehbar, wenn sie in einem Weiterbildungskurs vorausgesetzt werden. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten inkl. der entsprechenden Belege einzureichen. Für weitere Ausführun- gen wird auf das Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten verwie- sen.

Nicht abzugsfähig sind: Alle Bildungskosten, die nicht berufsorientiert sind, werden nicht zum Abzug zuge- lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung (Liebhaberei, Hobby) handelt, insbesondere: » Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, welche nicht ein Erwerbsein- kommen zum Ziel haben; » Kosten für den Besuch von Kursen, die aufgrund von privaten Interessen der betreffenden Person besucht werden; » Ausbildungskosten für die Erlernung eines Erstberufs bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II.

15.6 Weitere Abzüge

Haushaltlehrlingsabzug Wurden im privaten Haushalt der steuerpflichtigen Person(en) in eidgenössisch anerkannten Berufen Lernende ausgebildet, kann die Hälfte der entstandenen ef- fektiven Lohn- und Lohnnebenkosten in Abzug gebracht werden. Derselbe Abzug wird auch bei einer Anlehre zur Haushaltmitarbeiterin oder zum Haushaltmitarbeiter gewährt. Wenn die Lernenden Kinder betreuen, für welche ein Abzug der Kinder- betreuungskosten gewährt wird, kann kein Haushaltlehrlingsabzug geltend ge- macht werden.

Abzüge

16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten bzw. PartnerIn

Der Abzug von CHF 600 kann nur gewährt werden, wenn beide Personen erwerbs- tätig sind. Als zweitverdienende Person gilt diejenige mit dem tieferen Erwerbsein- kommen. Der Abzug kann maximal in der Höhe des verbleibenden Einkommens der zweitverdienenden Person nach Abzug der Berufskosten und allfälliger Beiträge an die Säule 3a und Einkäufe Säule 2 gewährt werden. Bei regelmässiger und erheb- licher Mitarbeit einer Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der anderen Person wird der Abzug ebenfalls gewährt.

17. Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

Für die Geltendmachung eines Abzuges kann das Hilfsblatt verwendet werden. Die Kosten müssen mit Belegkopien nachgewiesen werden. Eine pauschale Aufstellung der Krankenkasse genügt diesen Anforderungen nicht. Von den mass- gebenden Kosten sind Drittleistungen, allfällige Hilflosenentschädigungen sowie Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Für weitere Informationen kann das Merkblatt Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten unter www.ag.ch/steuern eingesehen ­werden.

17.1 Krankheits- und Unfallkosten

Als Krankheitskosten gelten insbesondere selbst bezahlte Arzt-, Zahnarzt-, Spital- und Kuraufenthaltskosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Nicht abziehbar sind Auslagen für Ver­ jüngungs- und Schönheitsbehandlungen, Schlankheits- und Fitnesskuren usw. Aufenthaltskosten in einem Altersheim stellen grundsätzlich nicht abziehbare private 25 Lebenshaltungskosten dar. Abziehbar sind nur die zusätzlichen Pflegeleistungen.

17.2 Behinderungsbedingte Kosten

Als behindert gilt eine Person mit dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung, die es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fort- zubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind dies insbesondere Bezüge- rinnen und Bezüger von IV-Leistungen und/oder Hilflosenentschädigungen. Erstma- lig ist eine solche Beeinträchtigung nachzuweisen.

Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung.

Abziehbar sind die nachgewiesenen, selbst bezahlten Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen, nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Darunter fallen insbesondere Kosten für die behinderungsbedingt notwendige Pflege, Betreuung, Begleitung und Über- wachung sowie Kosten für behinderungsbedingte Haushaltshilfen, Kinderbetreu- ung, Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für Menschen mit einer Behinderung. Ebenfalls abziehbar sind die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Menschen mit einer Behinderung oder in einem Pflegeheim. Diese Kosten sind um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Unter die behinderungs- bedingten Kosten fallen beispielsweise die Anschaffung und Haltung eines Blinden- führhundes, Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel sowie die behinde- rungsbedingte Anpassung einer Wohnung oder eines Eigenheimes (z.B. Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe, WC-Anpassungen usw.).

Abzüge

An Stelle der effektiven behinderungsbedingten Mehrkosten können Menschen mit einer Behinderung, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, jährlich folgende Pauschalabzüge geltend machen: – BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2'500 – BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5'000 – BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7'500

Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2'500 können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung Gehörlose sowie nierenkranke Personen, die sich einer Dialyse unterziehen müssen, geltend machen (jedoch nicht kumulativ).

21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten

Der aufzurechnende Selbstbehalt bezieht sich nur auf die Kosten unter Ziffer 17.1 und berechnet sich wie folgt: (Nettoeinkommen gemäss Ziffer 20) x 5 95 Von den behinderungsbedingten Kosten (Ziffer 17.2) ist kein Selbstbehalt aufzu- rechnen.

22. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge)

Für die Gewährung der Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) sind die Verhältnisse am

31. Dezember 2024 bzw. am Ende der Steuerpflicht (unterjährige Steuerpflicht)

26 massgebend.

22.1 Kinderabzug pro Kind

Der Kinderabzug ist wie folgt gestaffelt:

  • für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 7'400

  • für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 9'500

  • für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen CHF11'600

Üben nicht gemeinsam veranlagte Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, hat derjenige Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt, An- spruch auf den Abzug. Wer einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Kinderalimenten) beanspruchen kann, hat in der Regel kein Anrecht auf einen Kinderabzug.

22.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person

Der Unterstützungsabzug wird für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs- fähige unterstützungsbedürftige Person gewährt, an deren Unterhalt die Steuer- pflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen. Die erbrachten Unter- stützungsleistungen sind nachzuweisen und die Unterstützungsbedürftigkeit muss am Stichtag noch fortbestehen: Mit der Steuererklärung ist eine Bestä- tigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unter- stützung einzureichen. Zahlungsbelege sind beizulegen.

22.3 Invalidenabzug

Bezieht die steuerpflichtige Person mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilf- losenentschädigung der AHV oder IV, kann der Invalidenabzug geltend gemacht werden. Soweit behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden, entfällt ein Abzug.

Abzüge

22.4 Betreuungsabzug

Wer im gemeinsamen Haushalt eine pflegebedürftige Person betreut, die eine Hilflo- senentschädigung der AHV oder IV bezieht, hat Anrecht auf einen Betreuungsabzug. Der Abzug kann nicht gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den Ansätzen der Spitex für Hauswirtschaft und Betreuung entschädigt wird. Kein An- spruch auf den Betreuungsabzug besteht, wenn für die betreute Person bereits ein Kinderabzug oder ein Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten) gewährt worden ist.

24. Zusätzlicher Sozialabzug für tiefe Einkommen

Wenn das in Ziffer 23 errechnete Einkommen geringer als CHF 35'000 ist, kann ein zusätzlicher Sozialabzug geltend gemacht werden. Die Höhe des Abzugs ist abhän- gig vom Reineinkommen gemäss Ziffer 23. Der Abzug beträgt: − bis zu einem Reineinkommen von CHF 14'999 CHF12'000

  • bei einem Reineinkommen zwischen CHF 15'000 und CHF 19'999 CHF 7'500

  • bei einem Reineinkommen zwischen CHF 20'000 und CHF 24'999 CHF 3'000

  • bei einem Reineinkommen zwischen CHF 25'000 und CHF 29'999 CHF 2'000

  • bei einem Reineinkommen zwischen CHF 30'000 und CHF 34'999 CHF 1'000

27

Vermögen im In- und Ausland

Für die Vermögenssteuer ist das gesamte am 31. Dezember 2024 vorhandene, im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben. Endet die Steuerpflicht wäh- rend des Jahres, ist für die Vermögenssteuer das gesamte an diesem Stichtag (Wegzugsdatum, Todestag) vorhandene im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben.

Nutzniessungsvermögen ist von der nutzniessungsberechtigten Person zu ver- steuern.

30. Bewegliches Vermögen

30.1 Wertschriften und Guthaben

Bei nicht kotierten Aktien und Anteilscheinen kann der letztbekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die Steuerbehörde wird der Veranlagung automatisch den ­aktuellen Steuerwert zugrunde legen. Zu dessen Festsetzung wird die definitive Veranlagung der juristischen Person abgewartet.

Bei Aktien und Anteilscheinen von inländischen Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften, die nicht an der Börse kotiert sind und keinem organisierten ausser- börslichen Handel unterliegen, wird der Steuerwert um 50 % herabgesetzt. Wenn Sie die Steuererklärung von Hand ausfüllen, bitten wir Sie um Beachtung der Hin- weise auf der Rückseite des Wertschriftenverzeichnisses.

Für die Deklaration von Kryptowährungen beachten Sie bitte die Hinweise unter: www.ag.ch/steuern und www.estv.admin.ch/estv. 28

30.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrech­

nungs­steuer Die Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kursliste ­entnommen werden. Die Kursliste kann im Internet unter www.ictax.admin.ch eingesehen werden. Sie ist auch im EasyTax2024 integriert. Steuerpflichtig und zu deklarieren sind auch alle weiteren Guthaben wie z.B. Legate. Ebenfalls zu deklarieren ist das Verrechnungssteuerguthaben gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeich- nis.

30.3 Lebens- und Rentenversicherungen

Der Vermögenssteuerwert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem Rückkaufswert. Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Steuerwert (inkl. allfällige Boni, Überschussanteile) abzustellen. Die Bescheini- gung ist der Steuererklärung beizulegen.

Rentenversicherungen mit Rückkaufswert unterliegen ebenfalls der Vermögens- steuer.

Steuerfrei sind die Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und der Säule 3a, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.

Vermögen im In- und Ausland

30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften

Vermögensanteile an unverteilten Erbschaften sind genau zu bezeichnen und mit einer detaillierten Aufstellung, unterteilt nach Liegenschaften und anderen Ver- mögenswerten, auszuweisen.

30.5 Private Fahrzeuge

Für die privaten Fahrzeuge berechnet sich der Steuerwert in Prozenten des Neu­ preises wie folgt:

Inverkehrsetzung 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017

Steuerwert in % 70 50 35 25 15 10 5 0

Diese Tabelle gilt nicht für Liebhaberfahrzeuge. Für sie ist der Verkehrswert mass- gebend.

30.6 Übrige Vermögenswerte

Für die übrigen Vermögenswerte gilt der Verkehrswert als Steuerwert. Übrige Vermögenswerte sind z.B. Gemälde- oder andere Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände, Boote, Flugzeuge, Pferde usw. Die einzelnen Gegenstände sind in einer separaten Aufstellung genau zu bezeichnen.

Der Hausrat stellt kein steuerbares Vermögen dar.

31. Liegenschaften 29

Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kan- tonen und im Ausland.

Es ist der gemäss "Eröffnung der Neuschätzung" festgesetzte Steuerwert per

1. Januar 2001 (oder aktueller) einzusetzen.

Ausländische Liegenschaften Der Steuerwert von ausländischen Grundstücken ist auf 80 % des aktuellen Ver- kehrswertes festzulegen. Der Eigenmietwert bei ausländischen Liegenschaften beträgt 3 % des Steuerwer- tes.

Besonderheiten für Liegenschaften von selbstständig Erwerbenden Für die Zuteilung von Liegenschaften in privat und geschäftlich genutzte Teile gilt die Präponderanzmethode: Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, welche ganz oder zum überwiegenden Teil (d.h. zu mehr als 50 %) der selbststän- digen Erwerbstätigkeit dienen. Gemischt genutzte Objekte mit überwiegend ge- schäftlicher Nutzung stellen somit vollumfänglich Geschäftsvermögen dar und sind im Liegenschaftenverzeichnis in der Rubrik A einzusetzen. Liegenschaften mit überwiegend privater Nutzung stellen vollumfänglich Privatvermögen dar und sind in der Rubrik B einzusetzen. Massgebend sind die Ertragsverhältnisse gemäss Schät- zungsprotokoll.

Vermögen im In- und Ausland

32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbende

32.1 Anteile Personengesellschaft

Die Anteile am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nach den Angaben, welche die Gesellschaften in ihren Fragebogen gemacht haben, zu deklarieren.

Für Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften (Baukonsortien usw.) sind detaillierte Aufstellungen beizulegen.

32.2 Geschäftsaktiven

Das bewegliche Geschäftsvermögen (inkl. Wertschriften) ist zu dem für die Einkom- menssteuer massgebenden Wert, in der Regel zum Buchwert, zu deklarieren.

Wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die Ge- schäftsaktiven mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen.

34. Schulden

Abziehbar sind die am 31. Dezember 2024 bestehenden Schulden.

Die Schulden sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen und belegmässig nach- zuweisen. Unerlässlich ist auch die Angabe des Gläubigers bzw. der Gläubi- gerin mit genauer Adresse und des Zinssatzes.

Geschäftsschulden sind mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen. 30

Direkte Bundessteuer

Die kantonale Einkommenssteuer und die direkte Bundessteuer beruhen auf unter- schiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Das für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern massgebende steuerbare Einkommen deckt sich deshalb nicht mit dem steuerbaren Einkommen für die direkte Bundessteuer.

Die Abzüge bei der direkten Bundessteuer weichen teilweise von den Abzügen bei den kantonalen Steuern ab. Das gilt beispielsweise für den Abzug von Spenden an politische Parteien, den Kinderbetreuungskostenabzug, den Versicherungsabzug, den Sonderabzug für zweitverdienende Eheteil bzw. PartnerIn und die Sozialabzüge.

Für Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung von Hand ausfüllen: Die Steuerbe- hörden berücksichtigen die Abweichungen bei der direkten Bundessteuer automa- tisch.

Nachstehend die wichtigsten Abweichungen gegenüber den kantonalen Steuern:

Mietwertzuschlag auf kantonalem Eigenmietwert

Die aargauischen Eigenmietwerte sind tiefer als die für die direkte Bundessteuer massgebenden Werte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bestimmt, dass zum kantonalen Eigenmietwert (Ziffer 6.1) für die Steuerperiode 2024 ein Zuschlag von 16,7 % hinzugerechnet werden muss.

Veränderter pauschaler Liegenschaftsunterhalt

Bei Steuerpflichtigen, welche für das selbst bewohnte Eigenheim die Unterhaltskos- ten pauschal mit 10 % bzw. 20 % des Mietwertes geltend machen, erfolgt eine a­utomatische Anpassung des Abzugs unter Berücksichtigung des Mietwertzu- 31 schlags.

Unternutzungsabzug

Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigen- mietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhält- nis zum Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z.B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benützt werden. Werden Räume – wenn auch nur gelegentlich – z.B. als Gästezim- mer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden. Die Höhe des Unternutzungsabzuges ist verhältnismässig zur gesamten Wohnfläche vorzunehmen. Dieser Abzug kann bei den kantona- len Steuern nicht vorgenommen werden.

Zuwendungen und Mitgliederbeiträge an politische Parteien

Zuwendungen und Mitgliederbeiträge an politische Parteien können bis maximal CHF 10'400 abgezogen werden. Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nachträglich durch die Steuerbehörde einverlangt wer- den.

Direkte Bundessteuer

Dividendenentlastung

Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals sind nur im Umfang von 70 % steuerbar. Es kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden.

Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abziehbar sind lediglich Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'200.

Abzug vom Steuerbetrag für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen

In ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kin- dern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenle- ben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, erhalten neben dem entspre- chenden Sozialabzug eine Reduktion auf dem Steuerbetrag von CHF 259 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

Zweitverdienerabzug

Wenn bei einem Ehepaar beide Eheteile erwerbstätig sind, können vom niedrigeren Einkommen (nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge) 50 %, mindestens CHF 8'500, maximal CHF 13'900, in Abzug gebracht werden. Liegt das Einkom- men unter CHF 8'500, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden. 32 Versicherungsabzug

» Ehepaar mit Beiträgen Säule 2, 3a CHF 3'600 » Ehepaar ohne Beiträge Säule 2, 3a CHF 5'400 » Alleinstehende mit Beiträgen Säule 2, 3a CHF 1'800 » Alleinstehende ohne Beiträge Säule 2, 3a CHF 2'700 Zusätzlich CHF 700 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht wer- den kann.

Sozialabzüge

» Kinderabzug CHF 6'700 » Unterstützungsabzug CHF 6'700 » Ehepaarabzug CHF 2'800

Kinderdrittbetreuungsabzug

Dieser Abzug erhöht sich ab Steuerperiode 2024 von bisher CHF 25'000 auf ­maximal CHF 25'500 für die nachgewiesene Drittbetreuung jedes Kindes nach Art. 33 Abs. 3 DBG.

Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

Dieser Abzug erhöht sich ab Steuerperiode 2024 von CHF 12'700 auf CHF 12'900.

Unterjährige Steuerpflicht

Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht Die ordentlichen Steuererklärungsformulare sind auch für eine unterjährige Steuerpflicht zu verwenden. Eine unterjährige Steuerpflicht ist gegeben bei: » Zuzug aus dem Ausland für das Jahr des Zuzugs. Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.7.2024. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.7. bis 31.12.2024 und das Vermögen am 31.12.2024.

» Wegzug ins Ausland für das Jahr des Wegzugs. Beispiel: Wegzug ins Ausland am 30.6.2024. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.1. bis 30.6.2024 und das Vermögen am 30.6.2024.

» Tod einer Einzelperson für das angebrochene Jahr bis zum Todestag. Beispiel: Tod am 15.10.2024. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendun- gen vom 1.1. bis 15.10.2024 und das Vermögen am 15.10.2024.

» Tod eines Eheteils für den überlebenden Eheteil ab dem auf den Todestag fol- genden Tag bis zum Ende des Jahres. Beispiel: Tod des Ehemannes am 30.4.2024 (Ende der gemeinsamen Steuerpflicht der beiden Ehegatten). Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen der Ehegatten vom 1.1. bis 30.4.2024 und das gemeinsame Vermögen am 30.4.2024. Für die Zeit nach dem Tod muss der überlebende Eheteil eine zweite Steuerer- klärung ausfüllen. Darin zu deklarieren sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.5. bis 31.12.2024 und das persönliche und ererbte Vermögen am 31.12.2024.

Besonderheiten der unterjährigen Steuerpflicht Die Steuer wird auf den im massgebenden Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Der Steuersatz (Tarifsatz) wird so festgelegt, wie er sich bei einer ganzjährigen Steu­er­ 33 pflicht ergeben hätte. Dies bedeutet, dass regelmässig fliessende Einkünfte für die Steuersatzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet werden. Die Sozial­ ab­ züge werden anteilsmässig gewährt, jedoch für die Steuersatzbestimmung voll angerech- net. Das Vermögen wird entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewichtet.

In der Steuererklärung sind nur die Einkünfte und Aufwendungen im massgebenden Zeitraum zu deklarieren. Die notwendigen Umrechnungen für das steuersatzbestim- mende Einkommen sowie die Gewichtung des Vermögens werden automatisch durch die Steuerbehörden vorgenommen. Für detaillierte Veranlagungshinweise wird auf das unter www.ag.ch/steuern publizierte Merkblatt Zeitliche Bemes- sung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen verwiesen.

Besonderheiten bei Todesfällen Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dazu gehört auch die Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht.

Inventarisation Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenom- men. Von der Erstellung dieses Inventars kann nur in Fällen offenkundiger Vermö- genslosigkeit (Aktiven von weniger als CHF 25'000) abgesehen werden. Die erb- berechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken.

Bei Todesfällen, in denen keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen und kein Erb- schaftsinventar verlangt wird (insbesondere bei Ehegatten und direkten Nachkommen), kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben in der Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht erfolgen. Eine ordentliche Inventarisation hat zu erfolgen, wenn zumindest eine erbberechtigte Person erbschaftssteuerpflichtig ist.

Unterjährige Steuerpflicht

Verfügungssperre Die erbberechtigten Personen und die Verwalter bzw. Verwalterinnen von Nachlassver- mögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörden keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungs­ sperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.

Erbschaftssteuern Das Kantonale Steueramt ist befugt, Erbschaftssteuern zu verfügen, wenn die ver- storbene Person » ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte; » ohne Wohnsitz im Kanton über eine im Kanton gelegene Liegenschaft verfügte.

Von den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind befreit: » der andere Eheteil / eingetragene PartnerIn der verstorbenen Person; » die Nachkommen und deren anderer Eheteil; » die Eltern der verstorbenen Person; » Bund, Kanton, Gemeinden, die aargauischen Kirchgemeinden und die aargaui- schen Landeskirchen; » Juristische Personen mit besonderer Zweckbestimmung.

Steuerpflichtig ist, wer als erbberechtigte Person den Vermögensanfall tatsächlich erhält. Steuerobjekt bildet das durch Erbgang übertragene Vermögen, oftmals aber 34 auch Versicherungsleistungen, welche nicht direkt dem Nachlass zuzuordnen sind. Bei der Vermögensbewertung ist auf die Vorschriften über die Vermögenssteuer abzustellen.

Haftung Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle erbberechtigten Perso- nen solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den 5 Jahren vor dem Tod bezogenen Vorempfänge. Hierzu gehören auch die Beiträge, welche ein Eheteil auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut mehr erhält, als sei- nem Anteil nach schweizerischem Recht entspricht.

Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstre- ckung betrauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die Steuern bezahlt sind. Die Haf- tung erstreckt sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.

Bussen bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass­werten Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflich- tet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, kann mit einer Busse bis zu CHF 10'000 bestraft werden. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis CHF 50'000.

Gebüsst werden können die erbberechtigten Personen, deren Vertreterin bzw. Ver- treter, Willensvollstreckerin bzw. Willensvollstrecker wie auch Drittpersonen. Die Anstiftung und Gehilfenschaft sowie der Versuch der Verheimlichung oder Beiseite- schaffung von Nachlasswerten sind ebenfalls strafbar.

Wird festgestellt, dass die verstorbene Person in den Vorjahren ihr Einkommen und/ oder Vermögen nicht vollständig versteuert hat, besteht die Möglichkeit zur Anmel-

Unterjährige Steuerpflicht

dung einer vereinfachten Nachbesteuerung. Ein entsprechender Vermerk ist in der vorgesehenen Rubrik auf der ersten Seite der Steuererklärung anzubringen. Rückwir- kend für die letzten 3 Jahre vor dem Todesjahr sind auf einer separaten Aufstellung die entsprechenden Faktoren offenzulegen.

Ausschlagung der Erbschaft Wer die Erbschaft nicht antreten will, hat spätestens innert 3 Monaten seit Kenntnis- nahme der Erbberechtigung eine entsprechende Erklärung an das zuständige Be- zirksgerichtspräsidium zu richten. Werden zuvor bereits Handlungen vorgenommen, welche über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgehen, wird damit das Recht auf Ausschlagung verwirkt.

Die Ausschlagung zeitigt folgende Wirkungen: » Schlägt eine von mehreren Erbberechtigten die Erbschaft aus, vererbt sich deren Erbteil, wie wenn die ausschlagende Person den Erbgang gar nicht erlebt hätte. » Wird die Erbschaft von sämtlichen Erbberechtigten – und auch von den nachfol- genden Erben – ausgeschlagen, so wird der Nachlass durch das Konkursamt l­iquidiert. Ergibt sich bei der Liquidation ein Überschuss, wird dieser den berech- tigten Personen ausgerichtet, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Erforderliche Unterlagen Mit der Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: M Kopien von Eheverträgen; M Kopien von schriftlichen Teilungsvereinbarungen unter den gesetzlichen Erben; M Kopien von sämtlichen Lebensversicherungspolicen samt allfälligen Auszah- 35 lungsbelegen; M Belege zu sämtlichen Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie im Schuldenverzeichnis; M Auflistung allfälliger lebzeitiger Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorempfänge) unter Angabe des Zuwendungsjahres.

Betreffend die Gewährung von Pauschalen (Todesfallkosten, laufende Schulden, di- verse Guthaben) wird auf das Informationsblatt "Datenerhebung ordentliche Steuer­ inventare und Sicherungsinventare" verwiesen. Dieses wird durch das Inventuramt bei steuerpflichtigen Fällen abgegeben.

Werden Erbverträge und/oder Testamente gefunden, die beim zuständigen Bezirks- gericht nicht hinterlegt worden sind, sind diese dem Bezirksgericht unverzüglich zu- zustellen.

ANHANG I FAMILIENBESTEUERUNG

1. Gemeinsam steuerpflichtige Personen

Ehepaare, welche rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, sowie eingetragene Partnerschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren sind gemeinsam steuerpflichtig: » Ihr Einkommen und Vermögen wird ohne Rücksicht auf den Güterstand ­zusammengerechnet.

» Zu ihrem Einkommen und Vermögen wird auch das Einkommen und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder gerechnet. Hiervon ausgenommen sind die Ein- künfte aus einer Erwerbstätigkeit und die Grundstückgewinne der Kinder.

» Ihre Einkommenssteuer wird nach Tarif B (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. dem Verheiratetentarif (direkte Bundessteuer) berechnet.

2. Unverheiratete mit Kindern zusammenlebende Personen

» Für Einkommen und Vermögen der Kinder gelten die Ausführungen zu den ­gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten analog.

» Lebt eine verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige steuerpflich­ tige Person mit einem Kind zusammen, für das der Kinderabzug gewährt wird, werden die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinden zum Tarif für Verheiratete berechnet.

» Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann nur ein Elternteil den Tarif B erhalten.

3. Elterntarif bei der direkten Bundessteuer 37

Der Elterntarif kann beansprucht werden von rechtlich und tatsächlich in ungetrenn- ter Ehe lebenden Ehegatten, verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt le- benden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Basis für den Elterntarif ist der Verheiratetentarif. Der so ermittelte Steuerbetrag wird um CHF 259 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person reduziert.

4. Alle übrigen steuerpflichtigen Personen

Alle übrigen steuerpflichtigen Personen werden zum Tarif A (Kantons- und Ge­ meindesteuern) bzw. zum Tarif für Alleinstehende (direkte Bundessteuer) besteu­ert.

ANHANG II STEUERBERECHNUNG

Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern Um die Kantons- und Gemeindesteuern zu berechnen, sind die einfachen Steuern (einfache Einkommenssteuer und einfache Vermögenssteuer) mit dem Steuerfuss des Kantons und mit den in der Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person geltenden Gemeindesteuerfüssen zu multiplizieren.

Auskunft über die Höhe der Steuerfüsse erhalten Sie beim Gemeindesteueramt oder unter www.ag.ch/steuern, wo Ihnen auch ein Steuerberechnungspro- gramm zur Verfügung steht.

Beispiel: Ehepaar, nicht feuerwehrersatzpflichtig, beide reformiert, wohnhaft in Gemeinde X

Steuerbares Einkommen (Ziffer 25) CHF 60'000.00 Steuerbares Vermögen (Ziffer 37) CHF 100'000.00

einfache Einkommenssteuer Tarif B CHF 1'890.00 einfache Vermögenssteuer + CHF 110.00 Total einfache Steuer CHF 2'000.00

Kantonssteuer (112 %) CHF 2'240.00 Gemeindesteuer (Gemeinde X 94 %) + CHF 1'880.00 Kirchensteuer (einfache Steuer X 15 %) + CHF 300.00 Total Kantons- und Gemeindesteuern CHF 4'420.00

38 Berechnung der direkten Bundessteuer Bei der direkten Bundessteuer wird nur die Einkommenssteuer erhoben. Es gibt keine Vermögenssteuer.

Der Steuerbetrag ergibt sich direkt aus dem Tarif. Es ist keine Multiplikation mit Steuerfüssen notwendig.

Bei Anspruch auf den Elterntarif (Anhang I Ziff. 3) reduziert sich der Steuerbetrag um CHF 259 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

ANHANG III FEUERWEHRPFLICHT-ERSATZABGABE

1. Wer ist ersatzabgabepflichtig?

Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, sind sie er- satzabgabepflichtig.

Keinen Pflichtersatz zu entrichten haben Personen, die » aktiven Feuerwehrdienst leisten; » am 1. Januar des Steuerjahres das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben; » am 31. Dezember des Vorjahres das Pflichtalter überschritten, d.h. in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben; » wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Dienstleistung nicht befähigt sind; » durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind.

Bei Verheirateten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe und in ein- getragenen Partnerschaften gelten folgende Grundsätze: » Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt eine Ersatzabgabepflicht für beide Eheteile. » Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben. » Die geleisteten Dienstjahre eines (oder beider) Eheteile werden für die Berech- nung des Pflichtersatzes angerechnet. » Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, 39 berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen.

Werdende Mütter und allein erziehende Personen mit Kindern bis zum vollen- deten 15. Altersjahr sind vom aktiven Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leis- tung der Ersatzabgabe befreit.

2. Wie wird die Ersatzabgabe berechnet?

Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 30, höchstens CHF 300.

3. Unregelmässige Leistungen – Prestations non périodiques – Prestazioni aperiodiche Art – Genre – Genere

+

4. Kapitalleistungen – Prestations en capital – Prestazioni in capitale Nur ganze Frankenbeträge Bitte die Wegleitung beachten Que des montants entiers + 1. Lohn soweit nicht unter Ziffer 2–7 aufzuführen / Rente Art – Genre – Genere Unicamente importi interi Salaire qui ne concerne pas les chiffres 2 à 7 ci-dessous / Rente5. Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt – Droits de participation selon annexe – Diritti di partecipazione secondo allegato + Salario se non da indicare sotto cifre da 2 a 7 più sotto / Rendita ANHANG IV 15000 Observer s.v.p. la directive 6. Verwaltungsratsentschädigungen – Indemnités des membres de l’administration – Indennità dei membri di consigli d’amministrazione + 2. Gehaltsnebenleistungen 2.1 Verpflegung, Unterkunft – Pension, logement – Vitto, alloggio + Prestations salariales accessoires MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2024 7. Andere Leistungen – Autres prestations – Altre prestazioni Art – Genre – Genere +

Osservare p.f. l’istruzioni

Prestazioni accessorie al salario 2.2 Privatanteil Geschäftswagen – Part privée voiture de service – Quota privata automobile di servizio +

2.3 Andere – Autres – Altre8. Bruttolohn total / Rente – Salaire brut total / Rente – Salario lordo+ totale / Rendit a =

Art – Genre – Genere

9. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV – Cotisations AVS/AI/APG/AC/AANP – Contributi AVS/AI/IPG/AD/AINP –

3. Unregelmässige Leistungen – Prestations non périodiques – Prestazioni aperiodiche Art – Genre – Genere

10. Berufliche Vorsorge 2. Säule 10.1 Ordentliche Beiträge+– Cotisations ordinaires – Contributi ordinari –

Prévoyance professionnelle 2e pillier

4. Kapitalleistungen – Prestations en capital – Prestazioni in capitale Previdenza professionale 2o pilastro 10.2 Beiträge für den Einkauf – Cotisations pour le rachat – Contributi per il riscatto –

95080

6263

5010

Bitte die Wegleitung beachten

+

Art – Genre – Genere

11. Nettolohn / Rente – Salaire net / Rente – Salario netto / Rendita =

5. Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt – Droits de participation In selon annexe – Diritti di partecipazione secondo allegato +

die Steuererklärung übertragen – A reporter sur la déclaration d’impôt – Da riportare nella dichiarazione d’imposta

83807

Observer s.v.p. la directive

6. Verwaltungsratsentschädigungen – Indemnités des membres de

12.l’administration – Indennità

Quellensteuerabzug – dei membri

Retenue dedil’impôt

consiglià la source

d’amministrazione

  • Ritenuta +d’imposta alla fonte

7. Andere Leistungen – Autres prestations – Altre prestazioni 13. Spesenvergütungen – Allocations pour frais – Indennità per spese+ Art – Genre – Genere

Osservare p.f. l’istruzioni

Nicht im Bruttolohn (gemäss Ziffer 8) enthalten – Non comprises dans le salaire brut (au chiffre 8) – Non comprese nel

salario lordo (sotto cifra 8)

8. Bruttolohn total / Rente – Salaire brut total / Rente – Salario 13.1

lordo totale / Rendit a 15000

= – Voyage, repas,

13.1.1 Reise, Verpflegung, Übernachtung

Effektive Spesen nuitées – Viaggio, vitto, alloggio

Frais effectifs 13.1.2 Übrige – Autres – Altre

9. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV – Cotisations AVS/AI/APG/AC/AANP – Contributi

Spese effettive

AVS/AI/IPG/AD/AINP

Art – Genre – Genere

  • 1032

10. Berufliche Vorsorge 2. Säule 10.1 Ordentliche Beiträge

13.2 – Cotisations

Pauschalspesen ordinaires – Contributi

13.2.1 ordinari– Représentation– – Rappresentanza

Repräsentation 830

Prévoyance professionnelle 2e pillier Frais forfaitaires

Previdenza professionale 2o pilastro 10.2 Beiträge für den Einkauf – Cotisations

Spese forfettariepour le rachat

13.2.2 Auto– –Contributi

Voiture –per il riscatto –

Automobile

11. Nettolohn / Rente – Salaire net / Rente – Salario netto / Rendita 13.2.3 Übrige – Autres – Altre

Art – Genre – Genere

= 13138

In die Steuererklärung übertragen – A reporter sur la déclaration d’impôt – Da riportare nella dichiarazione d’imposta

13.3 Beiträge an die Weiterbildung – Contributions au perfectionnement – Contributi per il perfezionamento

12. Quellensteuerabzug – Retenue de l’impôt à la source – Ritenuta d’imposta alla fonte

14. Weitere Gehaltsnebenleistungen Art

13. Spesenvergütungen – Allocations pour frais – Indennità per spese Autres prestations salariales accessoires Genre

Nicht im Bruttolohn (gemäss Ziffer 8) enthalten – Non comprises dans le salaire

Altrebrut (au chiffreaccessorie

prestazioni 8) – Non comprese nel salario

al salario lordo (sotto cifra 8)

Genere

13.1 Effektive Spesen 13.1.1 Reise, Verpflegung, Übernachtung – Voyage, repas, nuitées – Viaggio, vitto, alloggio

Frais effectifs 15. Bemerkungen

13.1.2 Übrige – Autres – Altre Observations

Spese effettive Art – Genre – Genere

3600

1200

Wertschriften- und und Osservazioni leer leer lassen

lassen

13.2 Pauschalspesen

Wertschriften-

13.2.1 Repräsentation – Représentation – Rappresentanza

Frais forfaitaires

Spese forfettarie 13.2.2 Auto – Voiture – Automobile Guthabenverzeichnis

Guthabenverzeichnis

I Ort und Datum – Lieu et date – Luogo e data S 16644 16

Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt 24

inkl. genauer Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers

Loco AG

2024

Rückerstattungsantrag Eidg. Verrechnungssteuer Bahnstrasse 11

13.2.3 Übrige – Autres – Altre Brugg,

Rückerstattungsantrag 11.01.2008 Eidg. Verrechnungssteuer Certifié exact et complet

K A N T O N Art

A A– R G

Genre

A –UGenere y.c. adresse et numéro de téléphone exacts de l’employeur

Rückerstattung an 5200 Brugg

Rückerstattung

13.3 Beiträge an die Weiterbildung – Contributions au an

perfectionnement – Contributi per il perfezionamento Certificato esatto e completo

Falls neu,

Falls neu, unbedingt ankreuzen:

unbedingt ankreuzen: compresi indirizzo e numero di telefono esatti del datore di lavoro 056 441 .. ..

14. Weitere Gehaltsnebenleistungen

wie bisher

bisher

Art Adressnummer:

Adressnummer: 1000.0000.01

Autres prestations salarialeswie

accessoires Genre 605.040.18 Form. 11 (25.8.2006)

Altre prestazioni accessorie al salario Genere

15. Bemerkungen HERR UND FRAU

Observations HERZOG-KÖNIG

M X Persönliches Osservazioni XX neu neu X Persönliches Konto (gemäss Seite (gemäss Konto Seite 4 4 der der Steuererklärung) Steuererklärung) CÄSAR UND CÉCILE Finanzverwaltung M Finanzverwaltung AARESTRASSE 20 I Ort und Datum – Lieu et date – Luogo e data Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt inkl. genauer Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers Handels 5024 AG KÜTTIGEN Aarau, 08.01.2008 Certifié exact et complet 5000 Aarau y.c. adresse et numéro de téléphone exacts de l’employeur 062 836 .. .. Certificato esatto e completo compresi indirizzo e numero di telefono esatti del datore di lavoro

605.040.18 Form. 11 (25.8.2006)

Wenn quellenbesteuert,

quellenbesteuert, bitte

bitte IBAN-Nummer

IBAN-Nummer für

für Rückerstattungen

Rückerstattungen angeben

Wenn angeben

40

C HH

C

Bei unterjähriger Steuerpflicht

Dauer der Steuerpflicht

Tag

Monat Jahr

Bitte korrekte

H vom

Auszahladresse

bis

angeben.

Tragen Sie auf Seite 2 des Formulars Ihre Werte mit Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „A“) ein und auf Seite 3 Ihre Werte ohne

Tragen Sie auf Seite 2 des Formulars Ihre Werte mit Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „A“) und auf Seite 3 Ihre Werte ohne

Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „B“). Übertragen Sie anschliessend die Totale auf die Seite 1.

Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „B“) ein. Übertragen Sie anschliessend die Totale auf die Seite 1 (siehe unten).

Detaillierte Erläuterungen und ein Muster zum Ausfüllen finden Sie auf Seite 4 dieses Formulars. Detaillierte Erläuterungen und ein Beispiel zum Ausfüllen finden Sie auf Seite 4 dieses Formulars. Weitere Infos finden Sie in der Wegleitung. Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung.

Mit der Unterzeichnung der Steuererklärung wird bestätigt: Mit der Unterzeichnung der Steuererklärung wird bestätigt:

  • die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Vollständigkeit des Verzeichnisses und der Ergänzungsblätter

  • die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Vollständigkeit des Verzeichnisses und der Ergänzungsblätter

  • im Zeitpunkt der Fälligkeit aller in Rubrik A aufgeführten Erträge in der Schweiz uneingeschränkt steuerpflichtig gewesen zu sein

  • im Zeitpunkt der Fälligkeit aller in Rubrik A aufgeführten Erträge in der Schweiz uneingeschränkt steuerpflichtig gewesen zu sein

  • dass auf allen in Rubrik A aufgeführten Bruttoerträgen 35 % Verrechnungssteuer erhoben worden ist

  • dass auf allen in Rubrik A aufgeführten Bruttoerträgen 35 % Verrechnungssteuer erhoben worden ist

  • dass nur eigene Ansprüche oder solche von in der Steuerpflicht vertretenen minderjährigen Kindern geltend gemacht wurden

  • dass nur eigene Ansprüche oder solche von in der Steuerpflicht vertretenen minderjährigen Kindern geltend gemacht wurden

Reichen Sie bitte Belegkopien ein – keine Originale (Ausnahme: Belege über Lotteriegewinne). Die Belegkopien werden aus Reichen Sie bitte Belegkopien ein – keine Originale. Die Belegkopien werden vernichtet. Verfahrensgründen nicht retourniert. Tragen Sie alle Werte ausser dem Verrechnungssteuerrückerstattungsanspruch in ganzen Franken (ohne Rappen) in das Formular ein. Tragen Sie alle Werte ausser dem Verrechnungssteuerrückerstattungsanspruch in ganzen Franken (ohne Rappen) in das Formular ein.

Steuerwert am

Steuerwert

31.12.2024 am

31.12.CHF

2016

Total

Total Franken

Bruttoertrag

Bruttoertrag

2024

2016

Total CHF

Total Franken

Verrechnungssteuer-

Verrechnungssteuer-

rückerstattungsanspruch

rückerstattungsanspruch

Ihr Verrechnungs-

steueranspruch

A Werte mit Verrechnungssteuerabzug

9 4 9 0 0

2 6 6 5 01

9 3 2 7 5 06

wird vom Kanto-

A Werte mit Verrechnungssteuerabzug

9 4 9 0 0

2 6 6 5 01

9 3 2 7 5 06

B Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

3 9 0 5 0

1 7 1 9 02

1 7 1 9 02

35 % vom Bruttoertrag mit Verrechnungssteuerabzug

35 % vom Bruttoertrag mit Verrechnungssteuerabzug

nalen Steueramt

B Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

3 9 0 5 0

Übertrag ab Ergänzungsblatt USA

03

zurückerstattet.

Übertrag ab Ergänzungsblatt USA

03

04

davon Ertrag aus Beteiligungen nach § 27b / 29 Abs. 1bis

Übertrag ab Ergänzungsblatt DA-1

04

StG gemäss Antrag

Übertrag ab Ergänzungsblatt DA-1

Total Steuerwert/Bruttoertrag

11 33 33 99 55 00

4 3 8 4 05

➞ 50 %

Total Steuerwert/Bruttoertrag

4 3 8 4 05

zu übertragen in die Steuererklärung

Ziffer 30.1

Ziffer 4 (241)

Ziffer 4 (295)

zu übertragen in die Steuererklärung

Ziffer 30.1

Ziffer 4

Eintragen in Ziffer 30.1 auf Seite 4 H H Vermögen

Formular 101.05

KK SS TA

TA

Formular 101.05

0600112401HAG

Fortsetzung auf Rückseite

Fortsetzung auf Rückseite

ANHANG IV (Fortsetzung)

MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2024

EINKÜNFTE

2

Einkünfte im In- und Ausland

Einkünfte

der Steuerpflichtigen und der minderjährigen Kinder

(ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder)

Code

2024

CHF (ohne Rappen)

1. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit

Lohnausweise

1.1 Haupterwerb Person 1

010

8 3 8 0 7

Person 2

020

1 3 1 3 8

1.2 Nebenerwerb Person 1

030

4 2 0 5

Person 2

040

1.3 Weitere Vergütungen Person 1

Bescheinigungen 050

Person 2

060

Nach vereinfachtem Verfahren (Bundesgesetz Schwarzarbeit) bereits versteuerte Einkünfte

Arbeitgeber:

Betrag: 690

2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Fragebogen/Abschluss

2.1 Person 1

070

Person 2

090

2.2 Personengesellschaft Person 1

150

Personengesellschaft Person 2

160

2.3 Familienzulagen Person 1 (nicht in Ziffer 2.1, 2.2)

Belegkopien 671

Familienzulagen Person 2 (nicht in Ziffer 2.1, 2.2)

Belegkopien 672

3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Renten/Ersatzeinkünfte

Person 1

1701

Person 2

1901

41

4. Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen

Wertschriftenverzeichnis

Total Wertschriftenertrag 241

Abzüglich davon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 2 enthalten 242 -

Abzüglich 50% Ertrag aus Beteiligungen (§ 27b / 29 Abs. 1bis StG) 295 -

240

4 3 8 4

5. Weitere Einkünfte und Gewinne

5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/PartnerIn Bescheinigungen 251

Name, Adresse:

5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Bescheinigungen 252

Name/n, Adresse:

5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften

Bescheinigungen 253

5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

für: Jahre (ohne Vorsorge)

Bescheinigungen 254

5.5 Übrige Einkünfte, Bezeichnung:

Bescheinigungen 255

6. Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht

6.1 Eigenmietwert Eigenheim 2711

1 5 0 0 0

6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen 2741

6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte 2791

6.4 Total Einkünfte (Ziff. 6.1 bis 6.3 oder Liegenschaftenverzeichnis) 2701

1 5 0 0 0

6.5 • Pauschalabzug 10 %, wenn Gebäude bis und mit 10 Jahre alt 2811

6.6 • Pauschalabzug 20 %, wenn Gebäude mehr als 10 Jahre alt 2811

3 0 0 0

6.7 • effektive Kosten laut Aufstellung 2821

6.8 Total Aufwendungen (Ziff. 6.5 bis Ziff. 6.7 oder Liegenschaftsunterhalt) 2800

3 0 0 0

6.9 Nettoertrag (Ziff. 6.4 abzüglich Ziff. 6.8)

υ

1 2 0 0 0

Davon Nettoertrag aus Geschäftsvermögen CHF

7. TOTAL EINKÜNFTE (Summe Ziffern 1 bis 6)

001

1 1 7 5 3 4

0210112401HAG

ANHANG IV (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2024

Berufskosten 2024 KANTON AARGAU

Adr.-Nr.: 1000.0000.01 Gemeinde KÜTTIGEN Person 1: Zustellgemeinde KÜTTIGEN Person 2:HERZOG CÄSAR Name Name HERZOG CÉCILE

Normalerweise wird

2024 Person 1 Person 2

Person 1

Person 2

mit 220 Arbeitstagen

Arbeitspensum 100 % 60 %

Code

2024

Code

2024

Einzelperson/

pro Jahr gerechnet.

Normalerweise wird

Arbeitstage

2016 XX

Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So

Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerInX

CHF

(ohne Rappen)

Ehemann/PartnerIn

CHF (ohne Rappen)

Ehefrau/PartnerIn

mit 220 Arbeitstagen

(Tage ankreuzen, wenn P

Arbeitspensum e n s%u m n i c h t 1 0 0 % )

100 60 %

Code

2016

Code

ab 2016

1.9.2024

pro Jahr gerechnet.

davon Anteil Homeoffi

Arbeitstage Mo DiceMi Do Fr Sa So XX

% Mo Di Mi Do Fr Sa So

% X

Fr. (ohne Rappen)

Fr. (ohne Rappen)

Tage (

mitT a g e

Homeoffi

a nce

kreuze

Mon ,Di wMi

e nDo

n PFre n

Sas uSomMo

nic

Dih tMi 1Do

0 0 Fr

% )Sa So

(Tage ankreuzen bei regelmässigem Homeoffice)

1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

1. Fahrtkosten zwischen Wohn-

X Bahn/Bus/Tram und Arbeitsstätte (max. CHF 7’000 pro Jahr)

1.1 Arbeitsort: Brugg Anz. Mte. 12à Fr. 142 3211

1.1 M Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg Anz. Mte.12 à CHF 193

Bahn/Bus/Tram Arbeitsort:

3211

Anz. Mte. à Fr. 3212

M Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Anz. Mte. à CHF

1.2

3212

X Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm pauschal Fr. 700

1 7 0 4 3411

2 3 1 6 3411

3412

3412

ab 1.9.2016

2 3 3

2024 3 322 342

1.2 M Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal CHF 700 2 3 3

1.3 Auto : 70 Rp. bis 15’000 km; 50 Rp. übersteigende km Motorrad: 40 Rp.

322 342 *

1.3 M Auto : 70 Rp. M Motorrad: 40 Rp.

Schuldenverzeichnis Berufskosten Arbeitsort* Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km Total km km km KANTON AARGAU km 324 km 324 Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km Adr.-Nr.:1000.0000.01 Adr.-Nr. Gemeinde KÜTTIGEN km Person 1: Zustellgemeinde KÜTTIGEN km km 344 Person 2:HERZOG CÄSAR Name km 344 Name HERZOG CÉCILE 2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

2.1

2.1 Ohne

Ohne Verbilligung Verbilligung von von Arbeitgeberseite Arbeitgeberseite und und bei bei Schicht Schicht Tage: Anzahl Tage: 220 180 à CHF 1515 à Fr. (max. CHF (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325 32 27 0 0 Tage: Anzahl Tage: Einzelperson/ à CHF 1515 à Fr. (max. CHF (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 345 Normalerweise wird Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn 2016 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn

2.2 Mit Verbilligung

Verbilligung von mit 220 Arbeitstagen Arbeitspensum 100 % 60 von% Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Arbeitgeberseite oder Code 2016 Möglichkeit Kantine Code Kantine 2016 Ohne Nachweis kein Ab- Anzahl Tage: Tage: à CHFà7.50 (max. CHFFr.1’600 pro pro Jahr gerechnet. Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di XX Anzahl Mi Do Fr Sa So X Fr. (ohne Fr. 7.50 Rappen) (max. 1’600 Fr. (ohne proJahr) Rappen)Jahr) 326 326 zug. Belegkopien bitte Anzahl Tage: à CHFà7.50 (max. CHFFr.1’600 ( Ta g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 100 Anzahl Tage:%) Fr. 7.50 (max. 1’600pro proJahr) Jahr) 346 346 beilegen. ab 1.9.2016 42 1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

3. Pauschalabzug

3. Pauschalabzug

3 % des Nettolohnes, mind. CHF 2’000, max. CHF 4’000Schuldzinsen Schuldbetrag 327 22 55 11 44 347 66 66 77 1.1 X Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg 3 12 Anz. Mte. % àdes 142 Fr. Nettolohnes, mind. 3211 1 max. Fr. 2’000, 7 0Fr. 4’000 4 3411 327 347

4. Auswärtiger

Code Wochenaufenthalt Zinssatz 31.12.2024 (Ort: Code 2024 ) Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: %

4. Mte. à Fr.

Anz. Auswärtiger CHF (ohne3212 Wochenaufenthalt (Ort: ) Rappen) Anzahl Unterkunft (ortsübliches Zimmer); Monate: 3412CHF (ohne Rappen) à CHF 3281 3481 1.2 A XGeschäftsschulden Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal Fr. 700 Unterkunft (ortsübliches Zimmer); Anzahl Monate: 342 à Fr. Verpflegungsmehrkosten;322 Anzahl Tage: 2 3 3 à CHF 15 bzw. CHF 7.50 (s. Ziffer 2) 3281 3481 3482 3282

1.3 Auto :

Totale * 70 Rp. bis gemäss Bilanz15’000 km; 50 Rp. (Schuldzinsen übersteigende nur soweit nicht km Verpflegungsmehrkosten; Motorrad: Fahrtkosten verbucht) für40 dieRp. Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2) 3282 wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) 3482 3283 3483 Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Totalfür Fahrtkosten kmdie wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) 3283 3483 Name, Vorname und Adresse der Gläubiger 5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände km 5. Belegte Mitgliederbeiträge anAufstellung Berufsverbände Kosten gemäss max. CHF 300 333 353 km 324

6. Belegte Kosten

Auslagen beigemäss Aufstellung max. Fr. 300 Nebenerwerb 333 353 Arbeitsort 20 % derTotalbei 6.TageAuslagen Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Einkünfte, km mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2’400 Nebenerwerb 335 8 4 1 355 km 7. 20 % derDER TOTAL Einkünfte, mindestens Fr. 800 BERUFSKOSTEN (Summe und Ziffern höchstens Fr. 6) 1 bis 2’400 335 3202 8 8 74 1 355 3402 9 0 0 km 344 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10

7. TOTAL DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7) 3202 7 7 5 9 3402 9 0 0

2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

*Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10 2.1 Ohne Verbilligung von Arbeitgeberseite und bei Schicht Zutreffendes ankreuzen: Person 1 Person 2 Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels 2 7 0 0 M M Anzahl Tage: 180 à Fr. 15 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325 Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos M M Anzahl Total Tage: Auto à Fr. 15 (max. Fr. Geschäftsschulden/-schuldzinsen 751 laut 3’200 Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit 311 pro Jahr) erforderlich 312345 M M M M 752

2.2 Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine *

Gesundheitliche Begründung für Gründe die gemäss Benützung Arztzeugnis eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg Zutreffendes ankreuzen:zu übertragen in die zu übertragen in die Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn Anzahl Tage: à Fr. 7.50 (max.Fehlen einespro Fr. 1’600 öffentlichen Jahr) Verkehrsmittels Steuererklärung 326 Seite 4, Steuererklärung Seite 3, Vorspalte Zeitersparnis von über Ziffer 34 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos Vorspalte Ziffer 11 B Anzahl Tage: Privatschulden à Fr. 7.50 (max.Auto Fr. 1’600 pro Jahr) laut Arbeitgeberbescheinigung 346 für die Arbeit erforderlich

3. Pauschalabzug

Name, Vorname und Adresse der Gläubiger Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis Formular 101.02 3 % des Nettolohnes, mind. Fr. 2’000, max. Fr. 4’000 327 2 5 1 4 347 6 6 7 AKB, Aarau Formular 101.02 2 3 5 0 0 0 1,2 2 8 2 0 4. 0900112401HAG Auswärtiger Wochenaufenthalt (Ort: ) Herzog (ortsübliches Unterkunft Gottlieb,Zimmer); Küttigerstr. Anzahl 1, Erlinsbach Monate: à Fr. 2 73281 0 0 0 1,5 3481 4 0 5 Verpflegungsmehrkosten; Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2) 3282 3482

Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) 3283 3483

5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände

Belegte Kosten gemäss Aufstellung max. Fr. 300 333 353

6. Auslagen bei Nebenerwerb

20 % der Einkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2’400 335 8 4 1 355

7. TOTAL DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7) 3202 7 7 5 9 3402 9 0 0

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10 Total Privatschulden/-schuldzinsen 753 2 6 2 0 0 0 313 3 2 2 5

*Begründung GESAMTTOTAL SCHULDEN für die Benützung / SCHULDZINSEN eines privaten 750 für den2Arbeitsweg Motorfahrzeuges 6 2 0 0 0 310 3 2 2 5 Zutreffendes ankreuzen: Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn

zu übertragen in die zu übertragen in die Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels Steuererklärung Seite 4, Steuererklärung Seite 3, Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos Ziffer 34 11 Ziffer Auto laut Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit erforderlich Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis Formular 101.02 Formular 101.04 0950112401HAG

ANHANG IV (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2024

ABZÜGE UND EINKOMMENSBERECHNUNG

3 Abzüge Abzüge Code 2024 CHF (ohne Rappen)

10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit

Berufskosten

Person 1

3201

8 8 7 1

Person 2

3401

9 0 0

11. Schuldzinsen (sofern nicht anderweitig berücksichtigt)

Schuldenverzeichnis 310

3 2 2 5

311

Davon aus Geschäftsvermögen CHF 312

12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/PartnerIn

Bescheinigungen

361

Name, Adresse:

12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Bescheinigungen

362

Name/n, Adresse:

12.3 Rentenleistungen/dauernde Lasten, Bezeichnung:

Bescheinigungen

363

13. Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a Bescheinigungen

13.1 Einkäufe Säule 2 Person 1

371

Person 2

372

13.2 Beiträge Säule 3a Person 1

381

7 0 5 6

Person 2

382

7 0 5 6

14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Verheiratete/Partnerschaft (ungetrennt) CHF 6’800, übrige Steuerpflichtige CHF 3’400

383

6 8 0 0

43

15. Weitere Abzüge

15.0 Fremdbetreuung von Kindern Belegkopien

390

15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die AHV/IV/EO Belegkopien

391

15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien bis CHF 10’000 Hilfsblatt

392

3 7 0

15.3 Freiwillige Zuwendungen (sofern diese CHF 100 erreichen) Hilfsblatt

393

15.4 Vermögensverwaltungskosten Hilfsblatt

243

15.5 Aus- und Weiterbildungskosten (bis CHF 12’000) Person 1 Belegkopien

650

1 9 9 0

Person 2 Belegkopien

655

15.6 Weitere Abzüge (Wegleitung) Aufstellung/Belegkopien

395

16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten/PartnerIn

Vom Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten/PartnerIn CHF 600

396

6 0 0

17. Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

17.1 Krankheits- und Unfallkosten Krankheits- und Unfallkosten

397

5 1 0 0

17.2 Behinderungsbedingte Kosten Behinderungsbedingte Kosten

387

18. TOTAL ABZÜGE (Summe Ziffern 10 bis 17) 300 4 1 9 6 8

20. NETTOEINKOMMEN (Ziffer 7 abzüglich Ziffer 18)

401

7 5 5 6 6

21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten

Berechnung: Nettoeinkommen (Ziffer 20) x 5 : 95, höchstens Ziffer 17.1

411 +

3 9 7 7

22. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge)

22.1 Kinderabzug pro Kind (Wegleitung) CHF 7’400 / CHF 9’500 / CHF 11’600 501 –

1 9 0 0 0

22.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person CHF 2’500 Aufstellung/Belegkopien 502 –

2 5 0 0

22.3 Invalidenabzug CHF 3’200

503 –

22.4 Betreuungsabzug CHF 3’200

504 –

23. ZWISCHENTOTAL 601 5 8 0 4 3

24. Abzug bei einem Zwischentotal (Ziffer 23) unter CHF 35’000 (Wegleitung) 602 –

25. STEUERBARES EINKOMMEN 600 5 8 0 4 3

0210212401HAG

ANHANG IV (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2024

Schuldenverzeichnis Berufskosten 2024 KANTON AARGAU

Adr.-Nr.:1000.0000.01 Adr.-Nr. Gemeinde KÜTTIGEN Person 1: Zustellgemeinde KÜTTIGEN Person 2:HERZOG CÄSAR Name Name HERZOG CÉCILE

Einzelperson/

Normalerweise wird

Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn

2016 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn

Ehefrau/PartnerIn

mit 220 Arbeitstagen

Arbeitspensum 100 %

60 % Code

2016 Code

2016

Ohne Nachweis kein Ab-

pro Jahr gerechnet.

zug. Belegkopien bitte

Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So

XX X

Mo Di Mi Do Fr Sa So Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen)

( Ta g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 1 0 0 % )

beilegen.

ab 1.9.2016

1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Schuldbetrag

Schuldzinsen

1.1

X Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg

Bahn/Bus/Tram Arbeitsort:

Anz. Mte. 12à Fr. 142 3211

Code 31.12.2024

Anz. Mte. à Fr. CHF (ohne3212

Rappen)

1 7Zinssatz

0 4 3411

Code

%

3412CHF

2024

(ohne Rappen)

1.2

X Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm pauschal Fr. 7003

322

342

2 3 3

2024 A Geschäftsschulden

1.3 Autogemäss

Totale * : 70 Rp.Bilanz bis 15’000 km; 50 Rp. (Schuldzinsen nurübersteigende km Motorrad: 40 Rp. soweit nicht verbucht) Berufskosten Liegenschaftenverzeichnis Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Name, Vorname und Adresse der Gläubiger Anz. Tage Total km

km

KANTON AARGAU

km

324

Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km

Adr.-Nr. 1000.0000.01

Adr.-Nr.

Person 1

Person 2HERZOG CÄSAR

Name

Name HERZOG CÉCILE

Gemeinde

Zustellgemeinde

2.

KÜTTIGEN km

KÜTTIGEN

km

Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

344

Steuerwert 2.1 Ohne Verbilligung von Arbeitgeberseite und bei

Ertrag Schicht

Unterhalt

2

7 0 0

A

Geschäftsliegenschaft/en Code 31.12.2024 Anzahl

Code Tage: 2024 180 Code à Fr.

202415 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325

Einzelperson/ 751

(Erträge soweit

311

Normalerweise nicht in Ziffer 2 enthalten)

wird

CHF (ohne Rappen) Anzahl

Total Tage: CHF (ohne Rappen)

Geschäftsschulden/-schuldzinsen CHFà Fr. 15 (max.

(ohne Rappen)Fr. 3’200 pro Jahr)

752

2016 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn

312345

1.mit 220

Geschäftsliegenschaft

Arbeitstagen 7201 2.2 60

Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine

Arbeitspensum % 100 % Code 2016 Code 2016 zu übertragen in die

Eigenmietwert

zu übertragen in die

pro •Jahr gerechnet.Privatwohnung

Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So XX

Mo Di Mi Do FrAnzahl

2711So

Sa X

Tage: Fr. (ohne Rappen)

à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro Jahr)

Fr. (ohne Rappen) 326 Seite 4,

Steuererklärung

Vorspalte Ziffer 34

• Mietwert Geschäftsräume ( T a g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 1B0 0 %Privatschulden

)

Anzahl

2731 Tage: à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro Jahr)

ab 1.9.2016

•Mietzinseinnahmen 3. Name,

Pauschalabzug

2741 Vorname und Adresse der Gläubiger

1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Steuererklärung Seite 3,

Vorspalte Ziffer 11

346

44 1.1

1.1

Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)

X Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg 3 % des Nettolohnes,

Anz. Mte. 12à Fr. 142

AKB, Aarau 3211 mind. 2’000, 3411Fr. 4’000

4 max.

1 7Fr. 02821

2 3

327

5 0 0 0

2

Zwischentotal Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: 72000 4.

Anz. Mte. à Fr. Auswärtiger

27000 Wochenaufenthalt

3212 28000 3412

(Ort: )

1.2 Herzog (ortsübliches

Gottlieb, Küttigerstr.342 1, Erlinsbach

zu übertragen

X Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal Fr. 700

in die Steuererklärung

Unterkunft 322 Zimmer); Anzahl Monate: 2 à3Fr.3 2 73281

0 0 0

1.3 Auto : 70 Rp. bis 15’000 km; 50 Rp. übersteigende km Motorrad: 40 Rp.

Seite 4, Vorspalte Ziffer 31

5 1 4

1,2

1,5

347 6 6 7

2 8 2 0

3481 4 0 5

B

Privatliegenschaft/en Verpflegungsmehrkosten; Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2)

* 3282

3482

1. Im Kanton AargauArbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel)

Total km 3283

3483

1.1 Selbstbewohntes Haus oder Wohnung / Nutzniessung km 7202 4 2 0 0 05.0 Mitgliederbeiträge an Berufsverbände

• Eigenmietwert km 324 5

1

2712 Kosten

Belegte 0 0 0

gemäss Aufstellung max. Fr. 300 333

353

  • Mietwert Geschäftsräume Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage 2732 6.TotalAuslagen km bei Nebenerwerb

• Mietzinseinnahmen km 202742

% der Einkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2’400 335

8 4 1 355

1.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 % km 2812 344 3 0 0 0

1.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 7. TOTAL DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7)

2822 3202 7 7 5 9 3402

9 0 0

2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10

1.2 Mietzinseinnahmen, Liegenschaft in: 7203 2743

2 6 2 0 0 0

3 2 2 5

2.1 Ohne Verbilligung von Arbeitgeberseite und bei Schicht Total Privatschulden/-schuldzinsen 753 313

1.2.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 %

Anzahl Tage: 180 à Fr. 15 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325 2 7 02813 0

1.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 2823

Anzahl Tage: à Fr. 15 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 345

1.3 Pachtzinseinnahmen / Erlös aus Stromverkauf 7204 GESAMTTOTAL

Begründung

2784 * SCHULDEN

für die Benützung / SCHULDZINSEN

eines privaten 750 für den2 6

Motorfahrzeuges 2 0 0 0

Arbeitsweg 310

3 2 2 5

2.2 Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine Zutreffendes ankreuzen: Einzelperson/Ehemann/PartnerIn

Ehefrau/PartnerIn

1.4 Baurechtszinsen und Zinszuschüsse

7205

2785

zu übertragen in die

zu übertragen in die

Anzahl Tage:

Fehlen

à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro Jahr)eines öffentlichen

326 Verkehrsmittels

Steuererklärung Seite 4,

Steuererklärung Seite 3,

1.5 Erträge aus Verwertung von Kies, Sand und anderen

Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos

Ziffer 34

11

Ziffer

Anzahl Tage:

à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro

AutoJahr)

laut Arbeitgeberbescheinigung für die346

Arbeit erforderlich

Bodenschätzen inkl. Einräumung von Ausbeutungsrechten 7206 2796

Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis

3. Pauschalabzug

1.6 Wohnrecht 7207

Formular 101.02 2777

2827

3 % des Nettolohnes, mind. Fr. 2’000, max. Fr. 4’000

327

2 5 1 4 347

6 6 7

Formular 101.04

2. Ausserhalb des Kantons und im Ausland 0950112401HAG

4. Auswärtiger Wochenaufenthalt (Ort: )

(Liegenschaften im Ausland:

Steuerwert und Eigenmietwert siehe Wegleitung

Unterkunft Seite 29)

(ortsübliches Zimmer); Anzahl Monate: à Fr.

3281

3481

2.1 Zweitwohnung/Ferienwohnung in: Kt.

Verpflegungsmehrkosten; Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2)

3282

3482

Anzahl Wohnungen: 7208

Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel)

3283

3483

• Eigenmietwert 2728

5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände

• Mietzinseinnahmen 2748

Belegte Kosten gemäss Aufstellung max. Fr. 300

333

353

2.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 %

2818

6. Auslagen bei Nebenerwerb

2.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)

2828

20 % der Einkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2’400

7209

335

8 4 1 355

2.2 Mietzinseinnahmen, Liegenschaft in: Kt. 2749

2.2.1 Pauschalabzug 7.

(Wegleitung) 10 %

TOTAL DER 20 %

BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7)

3202

7 7 528199 3402

9 0 0

2.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)

zu übertragen in die 2829

Steuererklärung Seite 3, Ziffer

10

2.3 Pachtzinseinnahmen / Erlös aus Stromverkauf 72010

27810

2.4 Weitere Liegenschaften und Erträge (Aufstellung beilegen) 72011

27911

2.4.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 %

28111

*Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg

2.4.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)

Zutreffendes ankreuzen:

28211

Einzelperson/Ehemann/PartnerIn

Ehefrau/PartnerIn

Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels

TOTAL Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei 4 2

Benützung

72012 des 0

Autos0 0 0

1 5 0 0 0

3 0 0 0

27012 28012 Auto laut Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit erforderlich Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis zu übertragen in

zu übertragen in

zu übertragen in die Steuererklärung die Steuererklärung die Steuererklärung Formular 101.02 Seite 4, Ziffer 31 Seite 2, Ziffer 6.4 Seite 2, Ziffer 6.8

Formular 101.07 0800112401HAG

ANHANG IV (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2024

VERMÖGEN

4

Vermögen im In- und Ausland

Vermögen

Vermögen

der im der

Steuerpflichtigen und In- und Ausland

minderjährigen Kinder

Code

31.12.2016

Vermögen

Fr. (ohne Rappen)

der Steuerpflichtigen und der minderjährigen Kinder

Code

31.12.2024

30. Bewegliches Vermögen

CHF (ohne Rappen)

30.1 Wertschriften und Guthaben Wertschriftenverzeichnis

30. Bewegliches Vermögen

30.1Total laut Wertschriftenverzeichnis

Wertschriften, Guthaben, Gold und andere Edelmetalle 711 Wertschriftenverzeichnis

Abzüglich 1 3 3 9 5 0 710

1 3 3 9 5 0

Total lautdavon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 32 enthalten 712 –

Wertschriftenverzeichnis 711 1 3 3 9 5 0

30.2 Bargeld, Gold und andere

Abzüglich davon aus Edelmetalle, Guthaben

Geschäftsvermögen bereits Verrechnungssteuer

in Ziff. 32 enthalten 712 –

713

710

1 3 3 99 35 30

30.3

30.2 Lebens-

Bargeld,und Rentenversicherungen

Guthaben Verrechnungssteuer Bescheinigungen

713

9 3 3

Versicherungsgesellschaft Abschluss

30.3 Lebens- und Rentenversicherungen Ablauf Einmaleinlagen (bei EPV)Bescheinigungen

Steuerwert

Quick Leben 1988

Versicherungsgesellschaft Abschluss

2018 Einmaleinlagen (bei EPV)

Ablauf

12’000

Steuerwert

SuisseLeben

Quick Vie 2005

1996 2020

2026 50’000 58’000

12‘000

Suisse Vie 2013 2028 50‘000 58‘000 716

7 0 0 0 0

30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften Aufstellung/Belegkopien 717

716

7 0 0 0 0

30.5

30.4Private

AnteileFahrzeuge: Marke

an unverteilten Erbschaften Jahrgang Katalogpreis

Aufstellung/Belegkopien7181

717

Marke

30.5 Private Fahrzeuge: Marke JahrgangJahrgang Katalogpreis

Neupreis □ Leasing 7182

7181

30.6 Übrige Vermögenswerte

Marke Jahrgang Neupreis □ Leasing 719

Aufstellung/Belegkopien 7182

30.6 Übrige Vermögenswerte Aufstellung/Belegkopien 719

31. Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 7201

4 2 0 0 0 0

31. Davon Geschäftsvermögen Fr.

Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 7201

4 2 0 0 0 0

Davon Geschäftsvermögen CHF

32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender

32.1

32. Anteile Personengesellschaft

Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender Bilanzen/Fragebogen 730

32.2 Geschäftsaktiven

32.1 Anteile (inkl. Wertschriften, ohne Liegenschaften)

Personengesellschaft Bilanzen/Fragebogen

Bilanzen/Fragebogen740

730

45

32.2 Geschäftsaktiven (inkl. Wertschriften, ohne Liegenschaften) Bilanzen/Fragebogen 740

6 2 4 8 8 3

33. TOTAL DER VERMÖGENSWERTE (Ziffern 30 bis 32) 701

33. TOTAL DER VERMÖGENSWERTE (Summe Ziffern 30 bis 32)

701

6 2 4 8 8 3

2 6 2 0 0 0

34. TOTAL DER SCHULDEN

Schuldenverzeichnis 750 –

751

34. Davon

TOTALGeschäftsschulden

DER SCHULDENFr. 752

Schuldenverzeichnis 750 –

2 6 2 0 0 0

751

Davon Geschäftsschulden CHF 752

35. REINVERMÖGEN

700

3 6 2 8 8 3

35. REINVERMÖGEN

700

3 6 2 8 8 3

36. Steuerfreie Beträge

36.1

36. Für Verheiratete/Partnerschaft

Steuerfreie Beträge (ungetrennt)

Fr. 200’000

810 –

2 0 0 0 0 0

36.2

36.1Für

Füralle übrigen Personen

Verheiratete/Partnerschaft (ungetrennt)

Fr.

CHF100’000

200’000

810

810 ––

2 0 0 0 0 0

36.3 Abzug

36.2 Für fürübrigen

alle jedes Kind

Personen

Fr.

CHF 12’000

100’000

820

810 ––

2 4 0 0 0

36.3 Abzug für jedes Kind

CHF 12’000

820 –

2 4 0 0 0

37. STEUERBARES VERMÖGEN

800

1 3 8 8 8 3

37. STEUERBARES VERMÖGEN

800

1 3 8 8 8 3

Rückerstattung von Neues Konto mit IBAN-Nummer (ersetzt bisheriges):

Steuerguthaben

Rückerstattung von Neues

C H 6Konto

6 9mit8 7 6

IBAN-Nummer

5 0 8(ersetzt bisheriges):

5 6 1 1 6 6 0 0 0

0

Steuerguthaben

(inkl. Verrechnungssteuerrückerstattung)

C H 6 6 9(bitte

KontoinhaberIn 8 7 nur 6

ein 5 0 8 5 6

Kästchen 1 1

ankreuzen)

Ehefrau/PartnerIn 2

6 6 0 0 0 0

(inkl.

Ihre Verrechnungssteuerrückerstattung)

aktuellen Kontoangaben. Bitte prüfen und XKontoinhaberIn

Einzelperson/Ehemann/PartnerIn 1 ankreuzen)

(bitte nur ein Kästchen

gegebenenfalls neues Konto angeben. Beide gemeinsam (bei Ehegemeinschaften)

Ihre aktuellen Kontoangaben. Bitte prüfen und

XM Person

1 M Person 2

gegebenenfalls neues Konto angeben. M Beide gemeinsam

DDi ieessee SSt teeuueerreerrkkl läärruunngg iiss tt vv oo ll ll ss tt ä ännd d ii g g u n d w a h r h e i t s g e t rr ee u u a a uu ss gg ee ff üü ll ll tt ::

Unterschrift/en Unterschrift/en Telefon 062822 Telefon 062 822.. .... .. E-Mail E-Mail c.herzog@...... c.herzog@…… Ort Ort Küttigen Küttigen Person 1 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Person 2 Ehefrau/PartnerIn

Datum Datum 15. 3.3.2017 15. 2025 EEhheeggaat t teenn uunnt teer rsscchhr reei ibbeenn ddi iee SSt teeuueerreer rkkl läärruunngg ggeem meei innssaam m. .

0200212401HAG

ANHANG V ABSCHREIBUNGEN

Jede Abschreibung, die steuerlich anerkannt werden soll, muss verbucht und objek- tiv geschäftsmässig begründet sein. Den Veranlagungsbehörden obliegt grundsätz- lich die Pflicht, die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen nachzu- prüfen und gegebenenfalls von den Steuerpflichtigen die erforderlichen Ausweise zu verlangen. Im Interesse der Vereinfachung der Veranlagung werden jedoch in der Regel keine besonderen Nachweise verlangt, wenn die Abschreibung im Rahmen der nachstehenden Richtlinien vorgenommen wird. Die vollständigen Merkblätter über Abschreibungen sind unter www.estv.admin.ch erhältlich.

Nominalansätze für Geschäftsbetriebe

Abschreibungen auf Anlagevermögen in Prozenten des Buchwertes1

Bei geschäftlichen Betrieben können im Allgemeinen Abschreibungen auf dem Buchwert zugelassen werden bis zu:

Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personal-Wohnhäuser • auf Gebäuden allein2 2%

  • auf Gebäuden und Land zusammen 3 1,5 %

Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude • auf Gebäuden allein2 4%

  • auf Gebäuden und Land zusammen 3 3%

46 Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie • auf Gebäuden allein2 6% • auf Gebäuden und Land zusammen3 4%

Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) • auf Gebäuden allein2 8% • auf Gebäuden und Land zusammen3 7%

1 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. 2 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet wer- den, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 3 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.

Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Auf über- wiegend der privaten Nutzung dienenden Gebäuden kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.

ANHANG V (Fortsetzung) ABSCHREIBUNGEN

Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 % Geleiseanschlüsse 20 % Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 % Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20 % Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 % Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30 % Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % Motorfahrzeuge aller Art 40 % Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen 40 % Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40 % Büromaschinen 40 % Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software) 40 % Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill 40 % Automatische Steuerungssysteme 40 % Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 % Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. 45 % Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gast- 47 wirtschaftswäsche 45 %

Sofortabschreibung

Die so genannte Sofortabschreibung kann auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (z. B. Mobiliar, Maschinen, Fahrzeugen) vorgenommen werden und ist auf das Anschaffungsjahr beschränkt. Die Abschreibung hat auf den Endwert von üblicherweise 20 % des Anschaffungswertes zu erfolgen. Weitergehende Abschreibungen sind später, wenn nicht aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, ausgeschlossen. Gegenstände, auf denen die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind (aus­genommen Werkgeschirr und dgl.) auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anschaffungspreis und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Sofort­abschreibungen können nur von Unternehmen vorgenommen wer- den, welche diese buchmässigen Anforderungen erfüllen.