Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die Steuerperiode 2024; Anpassung an Prämienentwicklung gem. § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen (PDF, 2 Seiten, 777 KB)

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

FINANZEN UND RESSOURCEN

Kantonales Steueramt

2. November 2023

BERICHT

Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die

Steuerperiode 2024;

Anpassung an die Prämienentwicklung gemäss § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen

1. Ausgangslage

§ 40 Abs. 2 StG sieht eine Anpassung des Pauschalabzugs für Versicherungsprämien und Sparkapi­

talzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) an die Entwicklung der kantonalen

mittleren Prämie der Kranken­

pflege-Grundversicherung vor.

2. Prämienentwicklung 2023/24

Die mittlere monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene be­ trug im Kanton Aargau im Jahr 2023 gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) Fr. 364,70. Für das Jahr 2024 erwartet das BAG eine Prämie von Fr. 396,30. Dies entspricht einem Zuwachs von

8,6647 %.

3. Anpassung des Abzugs

Die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen betragen aktuell Fr. 6'400.-

für Verheiratete und Fr. 3'200.-für die übrigen Steuerpflichtigen.

Gemäss § 40 Abs. 2 StG wird für die Anpassung an die Prämienentwicklung der Pauschalbetrag für die übrigen Steuerpflichtigen um den prozentualen Zuwachs der mittleren Prämie erhöht. Gestützt

auf die Berechnung in der untenstehenden Tabelle ergibt dies für das

Steuerjahr 2024 einen Betrag

von Fr. 3'428.-. In Anwendung der Rundungsregel von § 40

Abs. 3 StG beträgt der Pauschalabzug

für das Steuerjahr 2024 für die übrigen Steuerpflichtigen Fr. 3'400.-. Für verheiratete Personen be­

trägt der Abzug Fr. 6'800.-, da er stets doppelt so hoch

ist wie der

Abzug für die übrigen Steuer­

pflichtigen (§ 40 Abs. 3 StG).

4. Berechnungsgrundlagen

__________________ in Franken________________

2022

2023 2024

Mittlere monatliche Prämie KVG für Erwachsene*

346.8

364.7 396.3

Erhöhung zu Vorjahr

'5.1615%' ”8j6'647%

Erhöhung zu 2022

3'000

'5'.'i'6'l"5%' T4.2734%

3'155 3'428

Versicherungsabzug übrige Steuerpflichtige (gerundet)

3'Ö0Ö‘

.... 3'2ÖÖ"' ......3'400"

Versicherungsabzug Verheiratete

6’Ö0Ö’

.... 6'400 ......*6'80Ö"

* Quelle: Bundesamt für Gesundheit. Tabelle vom September 2023

5. Festlegung des Pauschalabzugs ab Steuerperiode 2024

Gestützt auf § 40 Abs. 2, 3 und 4 StG ergibt sich ab der Steuerperiode 2024 der folgende Pauscha­ labzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG):

1. Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben:

Fr. 6'800.- (bisher: Fr. 6'400.-)

2. Für die übrigen Steuerpflichtigen:

Fr. 3'400.- (bisher: Fr. 3'200.-)

6. Publikation

In der Aargauischen Gesetzessammlung wird auf die Anpassung des Pauschalabzugs mit einer Fussnote zu § 40 Abs. 1 lit. g StG hingewiesen.

Kantonales Steueramt

Daniel Schudel Vorsteher

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