Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die Steuerperiode 2024; Anpassung an Prämienentwicklung gem. § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen (PDF, 2 Seiten, 777 KB)
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KANTON AARGAU | ||
DEPARTEMENT | ||
FINANZEN UND RESSOURCEN | ||
Kantonales Steueramt |
2. November 2023
BERICHT
Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die | Steuerperiode 2024; | |
Anpassung an die Prämienentwicklung gemäss § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen
1. Ausgangslage
§ 40 Abs. 2 StG sieht eine Anpassung des Pauschalabzugs für Versicherungsprämien und Sparkapi
talzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) an die Entwicklung der kantonalen | mittleren Prämie der Kranken | |
pflege-Grundversicherung vor. | ||
2. Prämienentwicklung 2023/24
Die mittlere monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene be trug im Kanton Aargau im Jahr 2023 gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) Fr. 364,70. Für das Jahr 2024 erwartet das BAG eine Prämie von Fr. 396,30. Dies entspricht einem Zuwachs von
8,6647 %.
3. Anpassung des Abzugs
Die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen betragen aktuell Fr. 6'400.-
für Verheiratete und Fr. 3'200.-für die übrigen Steuerpflichtigen.
Gemäss § 40 Abs. 2 StG wird für die Anpassung an die Prämienentwicklung der Pauschalbetrag für die übrigen Steuerpflichtigen um den prozentualen Zuwachs der mittleren Prämie erhöht. Gestützt
auf die Berechnung in der untenstehenden Tabelle ergibt dies für das | Steuerjahr 2024 einen Betrag | |
von Fr. 3'428.-. In Anwendung der Rundungsregel von § 40 | Abs. 3 StG beträgt der Pauschalabzug | |
für das Steuerjahr 2024 für die übrigen Steuerpflichtigen Fr. 3'400.-. Für verheiratete Personen be
trägt der Abzug Fr. 6'800.-, da er stets doppelt so hoch | ist wie der | Abzug für die übrigen Steuer |
pflichtigen (§ 40 Abs. 3 StG). | ||
4. Berechnungsgrundlagen | ||
__________________ in Franken________________ | 2022 | 2023 2024 |
Mittlere monatliche Prämie KVG für Erwachsene* | 346.8 | 364.7 396.3 |
Erhöhung zu Vorjahr | '5.1615%' ”8j6'647% | |
Erhöhung zu 2022 | 3'000 | '5'.'i'6'l"5%' T4.2734% 3'155 3'428 |
Versicherungsabzug übrige Steuerpflichtige (gerundet) | 3'Ö0Ö‘ | .... 3'2ÖÖ"' ......3'400" |
Versicherungsabzug Verheiratete | 6’Ö0Ö’ | .... 6'400 ......*6'80Ö" |
* Quelle: Bundesamt für Gesundheit. Tabelle vom September 2023
5. Festlegung des Pauschalabzugs ab Steuerperiode 2024
Gestützt auf § 40 Abs. 2, 3 und 4 StG ergibt sich ab der Steuerperiode 2024 der folgende Pauscha labzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG):
1. Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben:
Fr. 6'800.- (bisher: Fr. 6'400.-)
2. Für die übrigen Steuerpflichtigen:
Fr. 3'400.- (bisher: Fr. 3'200.-)
6. Publikation
In der Aargauischen Gesetzessammlung wird auf die Anpassung des Pauschalabzugs mit einer Fussnote zu § 40 Abs. 1 lit. g StG hingewiesen.
Kantonales Steueramt
Daniel Schudel Vorsteher
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