Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

AGVE_2000_46

Rubrum

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VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

46 Anstaltseinweisung; Belastung der Umgebung in einem Pflegeheim; blosse Belästigung nicht ausreichend.

  • Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sind sehr hoch, um einen Einweisungsgrund gemäss Art. 397a Abs. 2 ZGB darzustellen; blosse Belästigung der Umgebung reicht nicht.

  • Anforderungen an Intensität der Belastung: richten sich nach den konkreten Verhältnissen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 4. April 2000 in Sachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L.

Sachverhalt

A.R., bei der eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, und die aufgrund ihrer Gehschwierigkeiten teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen war, wohnte im Pflegeheim L. Sie lehnte immer wieder die Medikation ab und wurde gegen das Pflegepersonal in gesteigertem Masse aggressiv, indem sie trat, biss und Sachen gegen Dritte warf. Es erfolgte eine bezirksärztliche Einweisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen

3.

c) Zusammenfassend bedeutete die gesteigerte Aggressivität der Beschwerdeführerin für das sie betreuende Pflegepersonal eine grosse Belastungsprobe. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Belastung der Umgebung von der blossen Belästigung zu unterschei-

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den, die eine Einweisung nicht zu rechtfertigen vermag (AGVE 1986, S. 192). Dabei ist entscheidend, wie weit die Belästigungen für die Umgebung zumutbar sind (AGVE 1988, S. 260); von Nachbarn und betroffenen Behördenvertretern kann ein relativ grosses Verständnis erwartet werden (vgl. AGVE 1986, S. 200 und 204). Ist festgestellt, dass jemand seinen "Vorwürfen, Anschuldigungen und Verleumdungen" freien Lauf lässt und auf diese Weise in die sehr "eigene Gedankenwelt" versinkt und immer mehr Leute in ihre Anschuldigungen mit einbezieht und so eine immer grösser werdende Zahl von Feindbildern aufbaut, was einen Teufelskreis zur Folge hat, so kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein (AGVE 1986, S. 200). Entscheidend ist somit vor allem das Ausmass der Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen; im soeben zitierten Entscheid hatte die Betroffene es darauf angelegt, ihre Gegner geradezu zu demütigen (AGVE 1986, S. 200 f.). Zugunsten des Betroffenen fällt ins Gewicht, wenn keine Drohungen und Tätlichkeiten festgestellt werden können (AGVE 1988, S. 260). Nach dieser Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sehr hoch angesetzt, dass daraus ein Einweisungsgrund im Sinne von Art. 397a Abs. 2 ZGB abgeleitet werden kann. Kann die notwendige persönliche Fürsorge indessen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Institution wie einem Pflegeheim erbracht werden, drängt sich eine differenzierte Betrachtungsweise auf. Ist eine Person – neben dem Vorliegen eines Schwächezustandes gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB – zusätzlich pflegebedürftig, so dass sie auf den Aufenthalt in einem Pflegeheim angewiesen ist, und sind andere adäquate Aufenthaltsorte nicht ersichtlich, rechtfertigt dieser Umstand, dass die Anforderungen an die Intensität der Belästigung der Umgebung zu lockern sind, zumal im kleinräumigen und geschlossenen Umfeld, das ein Heim aufweist, Aggressionen eine wesentlich intensivere Wirkung zeitigen können, als in einem offeneren und grösseren Rahmen. In diesem Fall wird das Pflegepersonal regelmässig mit aggressiven Handlungen konfrontiert, ohne dabei die

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Möglichkeit zu haben, die Pflegetätigkeit einzustellen und damit von der betroffenen Person Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erschien aufgrund der Gehschwierigkeiten im Rollstuhl zur Verhandlung. Es stellte sich heraus, dass sie nicht in der Lage ist, sich alleine zu waschen oder zu duschen. Zudem ist sie inkontinent und demgemäss auf umfassende Pflege und Betreuung angewiesen. Vorliegend ist demzufolge speziell darauf hinzuweisen, dass die besondere Belastung die für die Beschwerdeführerin für die Sicherstellung ihrer nötigen persönlichen Fürsorge nicht wegzudenkende Umgebung betraf, was insofern von Bedeutung ist, als dass das Pflegeheim L. faktisch der einzige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ist, an dem sie tragbar ist – und wo sie sich glücklicherweise wohl fühlt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Hang dazu hat, die Medikamente zu verweigern, bzw. nur diejenigen zu akzeptieren, welche ihr einst von Prof. P., mit dem sie innerlich eine enge Bindung verknüpft, verordnet worden seien. Diese schlechte Compliance führte dazu, dass im Zeitpunkt der Einweisung ohnehin eine medikamentöse Neueinstellung notwendig gewesen wäre, da der bisherige Zustand für den Aufenthalt im Pflegeheim nicht mehr haltbar war. Bei ihrer Gereiztheit und ihrer distanzlosen Aggressivität musste mit noch mehr und auch massiveren Übergriffen auf das Pflegepersonal gerechnet werden, weshalb es gerechtfertigt und verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin unverzüglich in die Klinik Königsfelden einzuweisen. Die Beschwerde gegen die Anstaltseinweisung ist deshalb abzuweisen.

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47 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; gesetzliche Grundlage; öffentliches Interesse; Verhältnismässigkeit.

  • Gesetzliche Grundlage (Erw. 2/a)

  • Öffentliches Interesse (Erw. 2/b)

  • Gesonderte Prüfung der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der angeordneten Zwangsmassnahme (Erw. 2/c)

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 24. März 2000 in Sachen A.G. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen

1.

a) Gemäss § 67ebis Abs. 1 EG ZGB dürfen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik in Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind, auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden, wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beim Entscheid über den Einsatz von Zwangsmassnahmen kann auch das Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist der Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor körperlichen und seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips muss sie „ultima ratio“ sein, indem der betroffenen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. August 1999, S. 6). b) Gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB kann der Entscheid der Klinik über den Einsatz von Zwangsmassnahmen beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Das Gericht hat zu überprüfen, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist, d.h. ob dem Patienten die nötige persönliche Fürsorge nicht auf eine weniger

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 397a — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.