935.301

Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf

vom 10.08.2009 (Stand 01.01.2026)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 24. April 1994 (Gastgewerbegesetz, GaG),

beschliesst:

Art. 1 Fachprüfung

Bewerber1 für ein Gastgewerbepatent müssen sich über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen.

Die Fachprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:

  1. gastgewerbliches Recht und sicherheitspolizeiliche Vorschriften (Suchtprävention, Lebensmittelrecht, Hygiene, Unfallverhütung, Arbeitsrecht);

  2. Küche (Infrastruktur, Kochkunde, Einkauf, Lagerung, Menukunde, Ernährung, Unterhalt, Reinigung, Kalkulation);

  3. Arbeitsrecht/Rechtskunde/Lohnabrechnungen (Arbeitsvertrag, Ausländerrecht, Rechtskunde, Vertragslehre, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungen).

Eine bestandene Fachprüfung vermittelt keinen Anspruch auf ein Patent zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 GaG.

Art. 2 Nachweis der bestandenen Fachprüfung

Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Folgendes nachgewiesen wird:

  1. bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fachschulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Gastro Union;

  2. bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4 «Recht», und 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung);

  3. bestandene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderungen nach lit. a oder b entspricht.

Hat jemand fachliche Kenntnisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 auf andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departementsvorsteher) diese für gleichwertig erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien.

Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig, bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.

Art. 3 Zusätzliche Prüfung

Patentbewerber müssen sich in jedem Falle in einer Zusatzprüfung, die vom Departementsvorsteher abgenommen wird, über genügende Kenntnisse der Gastgewerbegesetzgebung im Kanton Appenzell I.Rh. ausweisen.

Die Gebühr für die kantonale Zusatzprüfung beträgt Fr. 50.-- bis Fr. 250.--.

Art. 4 Übergangsbestimmung

Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behalten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gelten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf vom 7. Februar 1995 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -