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Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen

vom 27.04.2008 (Stand 01.12.2014)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG) vom 18. Dezember 1998 und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten, Unterhaltungsspielautomaten und Spiellokalen sowie die Durchführung von Lottospielen und lottospielähnlichen Veranstaltungen.

Art. 2 Zuständigkeit, Bewilligungen

Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) ist die zuständige Behörde und erteilt insbesondere die notwendigen Bewilligungen. Es kann seine Aufgaben an eine Amtsstelle delegieren.

II. Geschicklichkeitsspielautomaten, Unterhaltungsspielautomaten und Spiellokale

Art. 3 Geschicklichkeitsspielautomaten

Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die gegen ein Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Ablauf oder Ausgang von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt und das die Ausschüttung eines Geldgewinnes oder eines geldwerten Vorteils in Aussicht stellt und dem unabhängig davon ein Unterhaltungswert zukommt.

Art. 4 Unterhaltungsspielautomaten

Unterhaltungsspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die gegen ein Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Ablauf oder Ausgang von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, in erster Linie der Unterhaltung dient und weder die Ausschüttung eines Geldgewinns noch eines geldwerten Vorteils in Aussicht stellt.

Art. 5 Spiellokale

Spiellokale sind Räumlichkeiten, in denen Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten gewerbsmässig zum allgemeinen Gebrauch aufgestellt sind.

Spiellokale müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung gestellt werden.

Die Standeskommission erlässt die für eine einwandfreie Betriebsführung von Spiellokalen erforderlichen Vorschriften, namentlich über die Öffnungszeiten, die Aufsicht, die räumliche Anordnung der Automaten sowie über die Verhängung von Spielsperren und Zutrittsbeschränkungen von Personen, von denen der Betriebsleiter aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund Meldungen Dritter weiss oder annehmen muss, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.

Art. 6 Betriebsort

Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten dürfen nur in Wirtschafts- und Dancingbetrieben sowie Spiellokalen betrieben werden.

In Spiellokalen darf die Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten nicht mehr als die Hälfte aller in Betrieb stehenden Spielautomaten betragen.

In Wirtschafts- und Dancingbetrieben dürfen höchstens vier Spielautomaten betrieben werden, wobei die Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten nicht mehr als die Hälfte aller in Betrieb stehenden Spielautomaten betragen darf.

Es ist verboten, Spielautomaten in Nebenzimmern, Korridoren, Treppenaufgängen, Toiletten und anderen nicht ständig beaufsichtigten Räumen oder im Freien aufzustellen.

Art. 7 Einsatz und Gewinn

Die Standeskommission legt für die Geschicklichkeitsspielautomaten den maximalen Einsatz pro Spiel fest.

Die Vernetzung mehrerer Geschicklichkeitsspielautomaten ist nicht gestattet.

Art. 8 Bewilligungspflicht

Das Aufstellen und der Betrieb von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten zum allgemeinen Gebrauch sowie der Betrieb eines Spiellokals sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsnehmer ist der Halter des Spielautomaten bzw. der verantwortliche Betriebsleiter des Spiellokals.

In beiden Fällen können mit der Bewilligung Auflagen zur Sicherung eines geordneten Betriebs verbunden werden. Der Bewilligungsinhaber hat jede Neuinstallation sowie jede Änderung in der Zahl und Art der aufgestellten Spielautomaten unaufgefordert der Bewilligungsbehörde zu melden.

Art. 9 Gesuch

Das Gesuch hat Angaben über Standort, Art, Bezeichnung, Herstellungsnummer, Einsatzbetrag und gegebenenfalls den Höchstgewinn des Spielautomaten zu enthalten.

Ist der Halter des Spielautomaten bzw. der verantwortliche Betriebsleiter des Spiellokals nicht zugleich Verfügungsberechtigter über den Standort, muss das Gesuch eine Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten enthalten.

Art. 10 Spiellokalbewilligung

Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters voraus. Dieser muss namentlich handlungsfähig sein, über einen guten Leumund verfügen und Gewähr für eine korrekte Beaufsichtigung und eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

Die Spiellokalbewilligung ist nicht übertragbar. Sie wird auf die Dauer eines Kalenderjahres erteilt und erneuert sich stillschweigend mit der Entrichtung der Abgaben.

Die Spiellokalbewilligung gilt ausschliesslich für die bewilligten Räume und schliesst die Bewilligung für die einzelnen Automaten nicht ein.

Art. 11 Kontrolle, Bewilligungsentzug und Beschlagnahme

Die Kontrolle der aufgestellten Spielautomaten und der Spiellokale obliegt dem Departement. Den Kontrollorganen ist jederzeit freien Zutritt zu gewähren.

Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder die Auflagen nicht befolgt werden sowie bei wiederholter Pflichtverletzung des Bewilligungsinhabers.

Unbefugterweise aufgestellte Spielautomaten können vom zuständigen Departement mit den Spielgeldern beschlagnahmt und eingezogen werden; nicht bewilligte Spiellokale werden geschlossen.

Art. 12 Jugendschutz

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spiellokalen untersagt. Diese Bestimmung ist gut sichtbar beim Eingang des Spiellokals anzuschlagen.

Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Spiellokalen, in denen Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben werden, untersagt. Diese Bestimmung ist gut sichtbar beim Eingang des Spiellokals anzuschlagen.

Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spielen an Geschicklichkeitsspielautomaten untersagt. Dieses Verbot ist an jedem Automaten gut sichtbar anzuschlagen.

Die Betreiber von Spielautomaten sind verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen durch geeignete Vorkehren, insbesondere durch Ausweis- und Zutrittskontrollen zu vollziehen. Verstösse gegen die Kontrollpflicht werden nach Art. 20 dieses Gesetzes bestraft.

Die Kontrolle über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen obliegt der Kantonspolizei.

III. Lottospiele

Art. 13 Lottospiele

Die Durchführung von Lottospielen ist nur Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton gestattet. Pro Kalenderjahr wird ein Lottospiel für die Dauer von bis zu zwei Tagen bewilligt.

Art. 14 Gesuch

Das Gesuch um Bewilligung eines Lottospiels hat zu enthalten:

  1. die Angaben über den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung des Lottospiels übernehmen;

  2. die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag des Lottospiels verwendet werden soll;

  3. die Plansumme, der Preis einer Lottokarte bzw. des Einsatzes sowie den Gesamtwert der Gewinne;

  4. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem das Lottospiel durchgeführt werden soll.

Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der Veranstaltung einzureichen. Die Statuten sind auf Verlangen vorzulegen.

Art. 15 Bewilligungsverweigerung und -entzug

Die Bewilligung wird verweigert oder entzogen, wenn:

  1. der Gesuchsteller mit der Organisation und Durchführung des Spiels Personen beauftragt, welche diese Tätigkeit berufs- oder gewerbsmässig ausüben;

  2. der Veranstalter oder dessen verantwortlicher Vertreter keine Gewähr für die korrekte Durchführung des Spiels bieten;

  3. der Veranstalter die Bewilligung unter falschem Namen erschlichen oder seinen Namen einer anderen Organisation zur Verfügung gestellt hat.

Art. 16 Plansumme, Preise und Kontrollen

Die Plansumme darf Fr. 20'000.-- nicht übersteigen. Der Preis einer Lottokarte bzw. eines Einsatzes bei lottospielähnlichen Veranstaltungen darf höchstens Fr. 5.-- betragen und nicht mit anderen Verbindlichkeiten, wie Eintrittskarten und dergleichen, verbunden werden. Der Wert der Gaben muss mindestens 40% der Plansumme betragen.

Als Preise dürfen nur Naturalgaben abgegeben werden. Den Naturalgaben gleichgestellt sind lediglich Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch den Veranstalter ist nicht gestattet.

Der Verkauf der Lottokarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrichtung der Preise dürfen nur während und am Ort des Anlasses erfolgen. Über das Lottospiel sind Gangabrechnungen und Kartenverkaufskontrollen zu führen, die auf Verlangen einzureichen sind. Der Veranstalter hat der Bewilligungsbehörde Einsicht in sämtliche Spielunterlagen zu gewähren; leistet er keine Folge, kann die Veranstaltung eingestellt werden. Der Bewilligungsbehörde ist innert eines Monats nach der Veranstaltung eine Abrechnung vorzulegen.

Art. 17 Lottosperre

Gegen Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann die Bewilligungsbehörde eine Lottosperre von bis zu drei Jahren verfügen.

IV. Abgaben

Art. 18 Abgaben für Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten sowie für Spiellokale

Die jährliche Abgabe pro Geschicklichkeitsspielautomat beträgt:

  1. bis Fr. 1.-- Höchsteinsatz pro Spiel: Fr. 1'000.--

  2. bis Fr. 2.-- Höchsteinsatz pro Spiel: Fr. 2'000.--

  3. über Fr. 2.-- Höchsteinsatz pro Spiel: Fr. 5'000.--

Die jährliche Abgabe pro Unterhaltungsautomat beträgt Fr. 500.--.

Die jährliche Abgabe für den Betrieb von Spiellokalen beträgt je nach Art und Grösse Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.--.

Subjekt der Abgabe ist der jeweilige Bewilligungsinhaber. Für ein angebrochenes Jahr werden die Abgaben pro rata berechnet. Angebrochene Monate werden voll angerechnet. Bei Bewilligungsentzug erfolgt keine Rückerstattung der Abgaben. Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen.

Die Standeskommission passt die Abgaben periodisch der Teuerung an.

Art. 19 Abgaben für Lottospiele

Die Abgabe bei Lottospielen beträgt 4% der Plansumme (Gesamtwert der zum Verkauf gelangenden Lottokarten), mindestens jedoch Fr. 200.-- für einen und Fr. 300.-- für zwei Spieltage.

V. Strafbestimmung

Art. 20 Strafbestimmung

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen oder den darauf abgestützten Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.

Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach der Strafprozessgesetzgebung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 21 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 23

cGS -