Wegleitung Steuererklärung 2025 23.01.2026

Kanton Appenzell Innerrhoden

Kantonale Steuerverwaltung

Wegleitung zur ­Steuererklärung 2025 Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer

www.ai.ch/steuern

Inhaltsverzeichnis n Bedeutung der Steuererklärung 2025 3 n Allgemeine Hinweise 4 n Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung 6 n Grundsätze der Besteuerung 7 n Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse 9 n Einkommen10 n Abzüge vom Einkommen 16 n Vermögen24

n Ausfüllen des Wertschriften- und Guthaben- verzeichnisses28 n Ausfüllen der Formulare Liegenschaften 38 n Strafbestimmungen43 n Direkte Bundessteuer 43 n Steuerbezug44 n Tarif46

Kurzübersicht Wegleitung 2025 (für Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern) Geldspielgewinne Pauschalabzug von Einsatzkosten für steuerbare Gewinne aus max. Fr. 5’000 Geldspielen 5 % pro steuerbaren Gewinn (aus Swisslotto, Toto,

Lotterien, etc.) Einsatzkosten für Online-Teilnahme an Spielbankenspielen max. Fr. 25’000 Liegenschaften Selbstnutzungsabzug für am Wohnsitz dauernd selbstbewohntes Wohneigentum 30 % des Brutto-Eigenmietwerts Pauschalabzug Unterhalt Liegenschaften im Privatvermögen 20 % des Bruttomietertrags Berufskosten Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis Fr. 700 unselbständig (Kontrollschild mit gelbem Grund) erwerbender bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges (begründete Fälle) Personen für Motorräder: Fr. 0.40 pro Fahrkilometer für Autos Ansätze abgestuft nach jährlicher Fahrleistung bis 7’500 km Fr. 0.70 pro Fahrkilometer bis 12’500 km Fr. 0.62 pro Fahrkilometer bis 17’500 km Fr. 0.56 pro Fahrkilometer bis 22’500 km Fr. 0.50 pro Fahrkilometer bis 27’500 km Fr. 0.45 pro Fahrkilometer bis 32’500 km Fr. 0.41 pro Fahrkilometer über 32’500 km Fr. 0.38 pro Fahrkilometer bei 100%-Tätigkeit in der Regel für max. 230 Arbeitstage Mehrkosten Abzug Verpflegungsmehrkosten bei unzumutbarer Heimkehr am für auswärtige Mittag oder bei durchgehender Schicht- und Nachtarbeit Fr. 15 pro max. Fr. 3’200 Verpflegung Tag Kantinen, Vergünstigung durch Arbeitgeber/in Fr. 7.50 pro Tag max. Fr. 1’600 Übrige Berufs­kosten Pauschalabzug Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % des Nettolohnes min. Fr. 1’000 max. Fr. 5’000 Wochenaufenthalt Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30.– pro Tag min. Fr. 6’400 Bei Vergünstigung durch Arbeitgeber/in Fr. 22.50 pro Tag max. Fr. 4’800 Nebenerwerb Effektive Kosten bis Fr. 800.– Nettolohn, ab Fr. 800.– Nettolohn min. Fr. 800 Pauschalabzug 20 % max. Fr. 2’400 Säule 3a Erwerbstätige Personen mit 2. Säule (Pensionskasse) min. Fr. 7’258 Erwerbstätige Personen ohne 2. Säule: 20 % des Erwerbseinkommens max. Fr. 36’288 Versicherungs­ Abzug für bezahlte Prämien und Sparzinsen prämien und Spar­ für gemeinsam besteuerte Personen max. Fr. 5’800 zinsen oder ohne Beträge an die Säulen 2 und 3 zusätzlich max. Fr. 1’000 für alleinstehende Personen max. Fr. 2’900 oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3 zusätzlich max. Fr. 500 pro Kind, für das ein Kinderabzug gem. Ziffer 25.1 beansprucht werden kann, zusätzlich max. Fr. 600 Weitere Abzüge Kosten für Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren, pro Kind max. Fr. 18’000 Mitgliederbeiträge und Parteispenden max. Fr. 10’000 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung pro Person max. Fr. 12’000 Behinderungs­ Gehörlose oder Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen bedingte Kosten müssen (pauschal) Fr. 2’500 Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 2’500 Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 5’000 Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 7’500 Zweitverdienerabzug Für gemeinsam besteuerte Personen max. Fr. 500 Zusätzliche Abzüge Krankheits- und Unfallkosten, Selbstbehalt vom Nettoeinkommen 5 % Freiwillige Zuwendungen, Selbstbehalt Fr. 100.–, 20 % des Nettoeinkommens Sozialabzüge Für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder 1. und 2. Kind Fr. 6’000 für das 3. und jedes weitere Kind Fr. 8’000 für jedes Kind in Schule oder Ausbildung mit ständigem auswärtigem Aufenthaltsort zusätzlich Fr. 8’000 Sozialabzüge für gemeinsam besteuerte Personen Fr. 100’000 Vermögen für alleinstehende Personen Fr. 50’000 zusätzlich für jedes minderjährige Kind Fr. 20’000

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Bedeutung der Steuererklärung 2025 Diese Steuererklärung dient der Veranlagung der Staats-, Bezirks- und Gemein- de­steuern für das Jahr 2025 und gleichzeitig für die Veranlagung der direkten Bundes­steuer 2025, sofern der Kanton Appenzell Innerrhoden für deren Er­ hebung zuständig ist. Das Steuer­erklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden daraus die Angaben für die Veranlagung beider Steuern entnehmen können. Unge­achtet einer teilweisen Steuerpflicht in anderen Kanto- nen oder Staaten ist das gesamte Einkommen und Vermögen im In- und Ausland in der Steuer­erklä­rung aufzuführen.

Eine Steuererklärung 2025 haben Steuerpflichtige einzureichen, die am 31. Dezem­ Wer hat eine Steuer­ ber 2025 erklärung 2025 einzu­ ■ im Kanton Appenzell Innerrhoden ihren Wohnsitz hatten; reichen? ■ im Kanton Appenzell Innerrhoden Eigentümer von Liegenschaften oder In­ haber von Ge­ schäfts­ betrieben oder Betriebsstätten waren (beschränkte ­Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit). In einem solchen Fall ge- nügt das Einreichen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons (siehe Merkblatt).

Elektronische Steuererklärung Für das Ausfüllen der Steuererklärung steht Ihnen seit der Steuerperiode 2023 die elektronische Steuererklärung (eTax.AI) zur Verfügung. Das Deklarationspro- gramm können Sie im Internet auf unserer Homepage www.ai.ch/steuern oder direkt unter etax.ai.ch auf­rufen.

Das Ausfüllen der Steuererklärung mit der Portallösung eTax.AI bietet zahlreiche Vorteile. So werden sämtliche Positionen von den Hilfsblättern auf die Steuerer- klärung übertragen. Das System weist auf allfällige Fehler hin. Die Arbeit kann unterbrochen und jederzeit wieder aufgenommen werden. Zudem werden Sie beim Ausfüllen intuitiv durch die Steuererklärung geführt und können anschlies- send mit der Formularansicht prüfen, ob alle Angaben korrekt Eingang in die Steuererklärung gefunden haben. Die Zugangsdaten für die Portallösung können Sie dem vorbeschrifteten Original der Steuererklärung (Formular 1 im Adressfeld) entnehmen.

Wegleitung, Kursliste und Steuerkalkulator sind im Programm integriert. Mit der Importfunktion können Vorjahresdaten in die aktuelle Steuerperiode 2025 über- nommen werden, was den Erfassungsaufwand enorm reduziert.

Die Einreichung mittels Nutzung der Online-Steuererklärung bringt folgende Vor- teile für Sie:

■ Einfache und sichere Registrierung mittels Zwei-Faktoren-Authentisierung; ■ Jederzeit und überall verfügbar mit allen gängigen elektronischen Hilfs­mitteln; ■ Keine lokale Installation auf dem eigenen PC; ■ Unterschriftfreie Einreichung; ■ Elektronische Übermittlung sämtlicher Beilagen; ■ App-Lösung (SNAP.SHARE) zur Digitalisierung der erforderlichen Belege; ■ Verschlüsselte Übermittlung und Speicherung; ■ Hohe Datenqualität, was weniger Rückfragen mit sich bringt; ■ Keine Druck- und Portokosten.

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Liegenschaftsdaten Seit der Steuerperiode 2023 wird kein Liegenschaftsblatt mehr gedruckt und ver- sendet. Die relevanten Liegenschaftsdaten wie der Steuerwert und der Eigen- mietwert können direkt aus den Vorjahresdaten der eTax-Plattform entnommen werden.

Wenn eine Neuschätzung erfolgt, werden die aktualisierten Werte durch das Schatzungsamt ermittelt und Ihnen in einer separaten Mitteilung kommuniziert.

Allgemeine Hinweise Die Ziffern der Wegleitung ent- Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Formulare und Beilagen erleich- sprechen den Ziffern der Steu- tern. Sie finden darin auf alle wesentlichen Fragen eine Antwort. Individuelle ererklärung. ­Besonderheiten können natürlich in einer Wegleitung nicht behandelt werden, soll diese noch überblickbar bleiben. Spezielle Hinweise finden Sie in der linken bzw. rechten Spalte der Wegleitung.

Soweit in dieser Wegleitung aus Wenn Sie in den nachfolgenden Erläuterungen auf eine be­stimmte Frage keine Gründen der besseren Antwort finden, wenden Sie sich bitte an die Kantonale Steuerverwaltung. Wir ­Verständlichkeit nur männ­liche stehen gerne für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. Fragen zur Steuererklä- Formen verwendet werden, gel- rung 2025 können Sie auch per E-Mail an steuern@ai.ch richten. ten diese sinngemäss auch für weibliche Personen, sowie für Auszufüllende Formulare Personen die in gleichgeschlecht- licher Partnerschaft leben. Von jedem Steuerpflichtigen auszufüllen sind: ■ das Steuererklärungsformular (Formular 1), ■ das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2; mindestens erste Seite).

Die übrigen Formulare für Berufskosten, Schulden, freiwillige Zuwendungen, Ver- sicherungsprämien und Sparzinsen, für Krankheits-, Unfall- und behinderungsbe- dingte Kosten, Kinderbetreuungskosten sowie für Liegenschaften sind lediglich bei Bedarf auszufüllen. Dasselbe gilt für die Fragebogen für Landwirte und für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb.

Fehlende Formulare und Merk- Welche Formulare im Einzelnen zur Verfügung stehen, ist bei den entsprechen- blätter können bei der Kanto- den Erläuterungen ausdrücklich vermerkt. Eine Übersicht über die wichtigsten nalen Steuerverwaltung bezo- Formulare findet sich auch auf Seite 16 dieser Wegleitung. gen oder von ai.ch heruntergeladen werden. Einreichung der Steuererklärung und weiterer Unterlagen Zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis (Formulare 1 und 2) sind einzureichen:

■ die Original-Steuererklärung; ■ die im Einzelfall benötigten Formulare; ■ die Bescheinigungen und Aufstellungen für jene Positionen, bei denen dies ausdrücklich verlangt ist; ■ die Belege, soweit dies bei einzelnen Positionen ausdrücklich verlangt wird.

Belege, die noch nicht mit Weitere Belege und Rechnungen sind bereitzuhalten und werden von der Steuer- der Steuererklärung einge­ verwaltung bei Bedarf einverlangt. Das Einreichen auf Verlangen ist bei einzel- reicht werden müssen, sind nen Formularen ausdrücklich vermerkt. mindestens solange aufzube­ wahren, bis die Veranlagung Die Aufbewahrung derartiger Belege ist insbesondere im Bereich der steuermin- rechtskräftig ist. dernden Positionen (Abzüge vom Einkommen, Schulden) zu beachten. Können die geltend gemachten Abzüge auf Verlangen nicht belegt werden, muss damit gerechnet werden, dass der Abzug nicht gewährt werden kann. In derartigen Fällen bleiben steuerstrafrechtliche Massnahmen vorbehalten (siehe Seite 43).

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Zweckmässiges Vorgehen Bevor Sie die Steuererklärung ausfüllen, beschaffen Sie sich alle notwendigen 1. Schritt Unter­lagen wie beispielsweise: ■ den Lohnausweis, vom Arbeitgeber ausgefüllt (auch für Nebenbeschäftigungen); ■ die Zins- und Saldomeldungen der Bankguthaben; ■ die Steuerauszüge und Depotverzeichnisse der Banken; ■ die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der in der Steuer- periode abgeschlossenen Geschäftsjahre; ■ Bescheinigungen Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) ■ die Belege (Rechnungen) für die Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungs- kosten, den Liegenschaftsunterhalt, die Krankheits- und Unfallkosten sowie be- hinderungsbedingte Kosten, die freiwilligen Zuwendungen, Kinderbetreu- ungskosten sowie für die Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge (2. Säule); ■ die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über den Steuerwert (Rückkaufswert inkl. Überschussanteile der steuerbaren Lebensversicherungen)

Füllen Sie anschliessend das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie die 2. Schritt weiteren benötigten Formulare aus und erstellen Sie die bei einzelnen Positionen verlangten Aufstellungen.

Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die oben erwähnten Formulare ausge- 3. Schritt füllt, so übertragen Sie die entsprechenden Ergebnisse in die Steuererklärung und füllen die übrigen, für Sie in Betracht fallenden Positionen aus.

Steuerpflicht, Unterschrift und Vertretung Volljährige Personen sind selbständig steuerpflichtig. Minderjährige Kinder wer- Die Papier-Steuererklärung den grundsätzlich zusammen mit dem Inhaber oder der Inhaberin des elterlichen ist in jedem Fall persönlich zu Sorgerechts besteuert. Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden Minderjähri- ­unterzeichnen. Unterschriften ge jedoch selbständig besteuert. von beauftragten Vertretern sind nicht zulässig. Mit Ihrer Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten / eingetragenen Partner werden un- Unterschrift bescheinigen geachtet des Güterstandes gemeinsam besteuert. Sie müssen eine gemeinsame Sie, dass die Steuererklärung Steuererklärung einreichen, die von beiden Ehegatten / Partnern zu unterzeichnen wahrheitsgetreu und vollstän- ist. Fehlt eine Unterschrift, ist sie innert der angesetzten Nachfrist einzureichen. dig ausgefüllt ist. Nach unbenutzter Frist wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten / Partnern angenommen, d.h. der handelnde Ehegatte / Partner bindet mit seiner Unterschrift auch den andern Ehegatten / Partner.

Als alleinstehende Steuerpflichtige gelten ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Personen.

Sie können sich im Veranlagungsverfahren durch eine Drittperson (Steuerberater, Das Formular Vertretungs­ Treuhänder usw.) vertreten lassen, soweit keine persönliche Mitwirkung erforder- vollmacht steht unter ai.ch im lich ist. Ein solches Vertretungsverhältnis, das bis zum schriftlichen Widerruf gilt, Internet zur Verfügung oder ist der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich anzuzeigen, d.h. der / die Vertre- befindet sich auf der letzten ter / in hat sich durch eine von Ihnen ausgestellte schriftliche Vollmacht auszuwei- Seite des Formularsets. sen. Liegt eine solche Vollmacht vor, werden insbesondere Auflagen, Steuer­ veranlagungen und Steuerrechnungen ausschliesslich der bevollmächtigten Per- son zugestellt. Das Gleiche gilt für das nichtschriftliche Verfahren. Nicht delegier- bar ist die Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung der Steuer­erklärung und zur persönlichen Auskunftserteilung.

Falls Sie ins Ausland wegziehen oder bereits weggezogen sind, bitten wir Sie, uns eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben, damit wir Ihnen die entspre- chenden Verfügungen rechtsgültig zustellen können (Vertretungsvollmacht).

Einreichefrist der Steuererklärung, Gesuch um Fristverlängerung Die Steuererklärung sowie die erforderlichen Beilagen sind bis zum Einreiche­ Das Gesuch um Frist­ termin gemäss Seite 1 der Steuererklärung der Kantonalen Steuerverwaltung verlängerung kann unter einzureichen. Auf begründetes Gesuch hin kann eine angemessene Fristverlänge- ai.ch elektronisch eingereicht rung gewährt werden. Ein derartiges Gesuch ist vor Ablauf der Einreichefrist an werden. die Kantonale Steuerverwaltung zu richten. Bei Zahlungsrückständen wird keine Fristverlängerung gewährt.

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Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Der Anspruch auf Rückerstat- Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Fälligkeiten 2025 erfolgt im tung der Verrechnungssteuer ist Kanton Appenzell Innerrhoden durch Verrechnung mit ausstehenden Steuern im Wertschriften- und Gutha- oder durch Überweisung. benverzeichnis (Formular 2) geltend zu machen. Nähere Massnahmen bei nicht oder unkorrekt ausgefüllter Steuererklärung Ausführungen hierzu finden Sie auf den Seiten 28 bis 37 dieser Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren kann Wegleitung. eine Ermessensveranlagung sowie Steuerstrafen zur Folge haben (Näheres siehe Seite 43). Es liegt in Ihrem und im Interesse der Steuerbehörden, solche Konse- quenzen zu vermeiden.

Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung Damit die Steuerbehörden Ihre Steuererklärung rationell verarbeiten können, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten: ■ Identifikation Versehen Sie alle Formulare und Beilagen mit Ihrem Namen und Ihrer Regis- ter-Nummer. Diese finden Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung ober- halb der Adressangaben. ■ Schriftfarbe Verwenden Sie für Ihre Eintragungen einen blauen oder schwarzen Kugel­ schreiber oder Filzstift.

7

Grundsätze der Besteuerung

Bei den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundes­

Mit dem Wohnsitz bzw. mit

steuer wird im System der einjährigen Gegenwartsbemessung das tatsächliche

der Wohnsitznahme im Kan-

Einkommen der laufenden Steuerperiode (=Kalenderjahr) besteuert. Für die Ver-

ton ­Appenzell Inner­rho­den

mögenssteuer ist der Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode oder der

gelten Sie als unbeschränkt

Steuerpflicht massgebend.

steuerpflichtig.

Steuererklärung Formular 1

Ausserhalb des Kantons

für natürliche Personen

Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern

Direkte Bundessteuer

2025

­Appenzell Innerrhoden

Kanton Internet:

Appenzell I. Rh. ai.ch

wohnhafte Eigen­tümer / innen

2025 2026

von ­Liegenschaften oder

Inhaber / innen von Geschäfts­

Steuerperiode Veranlagungsperiode

betrieben oder Betriebs­stätten

gelten als im Kanton Appen-

Bemessungsperiode

zell Innerrhoden beschränkt

steuer­­pflichtig.

Nächstes Jahr:

Kantonale

Steuererklärung

Formular 1

Steuerverwaltung

Marktgasse 2

für natürliche Personen

2 026

9050 Appenzell

Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern

Tel. 071 788 94 01

Fax 071 788 94 19

steuern@ai.ch

www.ai.ch

Kanton Direkte Bundessteuer

Appenzell I. Rh.

Internet:

ai.ch

Die Steuererklärung ist mit

dem Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis und

den weiteren Beilagen bis

30. April 2027

der Kantonalen Steuerver-

waltung einzureichen.

K2026

OPIE

für den Steuerpflichtigen

(nicht einsenden)

Steuerperiode

Veranlagungsperiode

2027

Fristverlängerung kann nur gewährt werden,

wenn die Steuer­

rechnungen bis und

mit 2026 bezahlt sind.

Bemessungsperiode

Dauer bei nicht ganzjähriger

Steuerpflicht:

von

Rückfragen an:

Name

Vorname

Steuerpflicht im Kanton Appenzell Innerrhoden während der ganzen

bis

Telefon Privat

Telefon Geschäft

E-Mail

Die Angabe einer E-Mail-Adresse wird als Einwilligung zur unverschlüsselten Kommunikation

Stichtag der Personalien per

via E-Mail betrachtet.

Steuerperiode 2025

Wegzug bzw. per Ende der

Steuerpflicht.

Vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren wird nur angenommen, wenn eine separate schriftliche Vollmacht

vorliegt. Das entsprechende Formular finden Sie im Internet unter ai.ch.

Für die Steuerperiode 2025 bemisst sich Ihr steuerbares Einkommmen nach den

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steuerpflicht

Name, Vorname

Einzelperson / Ehemann / Partner/Partnerin (Person 1)

Ehefrau / Partner/Partnerin (Person 2)

Veränderungen in der

Einkünften, welche Sie im Kalenderjahr 2025 tatsächlich erzielt haben, das steuer-Geburtsdatum

Zivilstand

Erwerbstätigkeit, Änderung

bare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2025.

Konfession

Beruf

Erwerbsart

unselbständig* selbständig nicht erwerbstätig

unselbständig* selbständig

nicht erwerbstätig

der Einkommensverhältnisse

*Arbeitgeber

Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen und für die Sie keine Unterhaltsbeiträge abziehen

Auch wenn Sie eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit während des

Vorname, Name

Geburts-

datum

In Schule oder Ausbildung

Aufenthalt Ausbildungskosten selbst

auswärts bezahlt (siehe Wegleitung)

Sofern in beruflicher Ausbildung:

Schule oder Lehrfirma

Dauer bis

­Kalenderjahres 2025 aufgenommen oder aufgegeben haben, bei Wechsel von

­einer selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit oder umgekehrt sowie bei

Pensionierung ist das im Jahre 2025 tatsächlich erzielte Einkommen zu deklarie-

Rückzahlungen

Allfällige Steuerrückzahlungen

erfolgen auf das von Ihnen

Konto / Kontoänderung

ren.

bezeichnete Konto.

Reduzierter Formularversand

Bankname:

IBAN-Nr.:

oder

Post-IBAN-Nr.:

Ja Nein

Ich/wir verzichten auf die Zustellung des gesamten Steuerformularsets und erhalten in Zukunft nur das Steuererklärungsformular (Formular 1).

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit während des Jahres 2025 ausgeübt haben, ist das Ergebnis der in die Steuerperiode 2025 fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Bei einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder einem Vermächt- nis im Laufe des Jahres 2025 deklarieren Sie die Erträge, die Sie ab Vermögens­ anfall bis Ende 2025 erzielt haben. Der daraus resultierende Vermögenszuwachs ergibt sich aus dem Stand per 31. Dezember 2025 und wird durch die Steuerver- waltung zeitlich gewichtet. Wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, geben Sie die Ihnen zustehenden Anteile am Gesamteinkommen und -vermögen der Erben- gemeinschaft an.

Beginn der Steuerpflicht im Kanton Appenzell Innerrhoden in der Steuerperiode 2025

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2025 aus einem anderen Kanton zugezogen sind und am 31. Dezember 2025 im Kanton Appenzell Innerrhoden wohnten, sind Sie für das ganze Jahr 2025 im Kanton Appenzell Innerrhoden steuerpflichtig.

In Ihrer Steuererklärung 2025 deklarieren Sie das im ganzen Jahr 2025 erzielte Einkommen, auch das im Wegzugskanton erzielte.

Als massgebendes Vermögen deklarieren Sie den Stand des Vermögens am 31. De­ zember 2025. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr 2025 erhoben.

Selbständige Erwerbs­tätigkeit

Schenkung, Erbvorbezug, ­Erbschaft und Vermächtnis, Beteiligung an einer Erben­ gemeinschaft Zuzug aus anderen Kantonen Für die direkte Bundessteuer sind Sie ebenfalls für das ganze Steuerjahr 2025 im Kanton Appenzell Inner­ rhoden steuerpflichtig.

Zuzug aus dem Ausland Für die direkte Bundessteuer werden Sie ab Zuzug aus dem Ausland ebenfalls im Kanton Appenzell Innerrhoden steuer­pflichtig.

8

Wenn Sie im Jahr 2025 aus dem Ausland in den Kanton Appenzell Innerrhoden zugezogen sind, ist das tatsächliche, ab Zuzugsdatum bis Ende 2025 erzielte ­Einkommen zu deklarieren.

Bei diesen sogenannt unterjährigen Veranlagungen werden zur Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessenden Einkünfte (u.a. Ein- künfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, Liegenschaftserträge, Renten) auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte (u.a. Zinsen, Dividenden, Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersge­ schen­ke, geschäftliche Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht umge- rechnet; die Abzüge werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuer­verwaltung von Amtes wegen vor.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am 31. Dezember 2025 anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Appenzell Innerrhoden in der Steuerperiode 2025

Wegzug Wenn Sie im Laufe des Jahres 2025 aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden ins ins Ausland sowie bei Tod Ausland weggezogen sind, ist das ab Anfang 2025 bis zur Beendigung der ­Steuerpflicht erzielte Einkommen zu deklarieren. Dasselbe gilt bei Steuerpflich­ tigen, die im Jahr 2025 verstorben sind. Die obigen Ausführungen zur unterjähri- gen Veranlagung gelten sinngemäss.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am Ende der Steuerpflicht anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Tod Partner/in in der Steuerperiode 2025 Bis und mit Todestag werden die Partner gemeinsam veranlagt. In der Steuerer- klärung sind das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2025 bis und mit Todestag und das gemeinsame Vermögen am Todestag zu deklarieren.

Ab Todestag bis Ende 2025 wird der/die überlebende Partner/in selbständig ver- anlagt. In der Steuererklärung sind das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2025 sowie das Vermögen per 31. Dezember 2025 zu de- klarieren.

Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.

Heirat oder eingetragene Partnerschaft, Trennung oder Scheidung in der Steuerperiode 2025

Bei Heirat/eingetragener Partnerschaft im Jahre 2025 werden Sie und Ihre Partne- rin bzw. Ihr Partner für die ganze Steuerperiode 2025 gemeinsam veranlagt. Dem- gemäss ist eine gemeinsam ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

Bei Trennung oder Scheidung im Jahre 2025 werden die Partner für die ganze Steuerperiode 2025 getrennt besteuert. In diesem Falle haben beide Partner je eine separate ­Steuererklärung einzureichen.

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Kantonale Steuerverw

Marktgasse altung

9050 Appen 2

Steuerer

zell

klärung

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Personalien, Berufs- und Familien-­

Tel. 071

Fax 071 788 94 01

788 94 19

steuern@ai.c

www.ai.ch h

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30. April

2026

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einzureichen.

Fristverläng

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verhältnisse am 31. Dezember 2025

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mit 2025 bis und

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Rückfragen

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E-Mail

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Steuerpflicht. per Ende der

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Vertragliche

vorliegt.

Telefon

Vertret Geschäft

Das entspreung im Veranl Die Angabe

chende agungsverfah

Auf der Titelseite der Steuererklärung (Formular 1) ist zunächst die Dauer der

via E-Mail einer E-Mail-Adr

Formular

finden Sieren wird nur angeno

betrachtet esse wird

. als Einwilligun

g zur unverschlü

im Interne mmen, wenn

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e

Einzelperson

sse am 31.

Geburtsdatum

/ Ehema Dezember

nn / Partne 2025 bzw.

am Ende

Steuer­pflicht einzutragen, falls diese nicht während des ganzen Jahres 2025

r/Partnerin

Zivilstand

(Person

1)

der Steue

Ehefrau rpflicht

Konfession

/ Partne

r/Partnerin

(Person

2)

Beruf

Erwerbsart

*Arbeitgeber

unselbständig

bestan­den hat. Sodann ist die Person zu bezeichnen, an welche allfällige Rück­

* selbständig

Kinder,

für deren

nicht erwerb

Vornam

Unterhalt

stätig

e, Name

Sie zur Haupt

Geburt

datum s-

unselbständig

sache aufko * selbständig

mmen und nicht erwerb

In Schule für die Sie stätig

Aufenthalt oder keine Unter

auswärts Ausbild Ausbildung haltsbeiträg

bezahlt ungskosten selbst Sofern in e abzieh

(siehe Weglei beruflicher en

tung) Schule oder Lehrfir

fragen zu richten sind. Wird eine E-Mail-Adresse angegeben, wird angenommen,

Ausbildung:

ma

Dauer bis

Rückzahlun

gen

Allfällige

erfolgen Steuerrückzahlunge

dass Rückfragen auch per E-Mail möglich sind.

auf das

bezeichnete

n

von

Konto. Ihnen

Konto /

Kontoänderun

Bankname:

IBAN-Nr

g

.:

Reduzierter

oder

Formularver Post-IBA

N-Nr.:

Ich/wir verzich

sand

ten auf

Ja

die Zustell

Nein

ung des

gesamten

Steuerformul

arsets und

erhalten

in Zukunf

t nur das

Steuererkläru

ngsformular

(Formular

1).

Bei Bezeichnung einer Drittperson für Rückfragen wird nicht automatisch auf ein

Vertretungsverhältnis geschlossen. Hierfür sind die Ausführungen auf Seite 5 zu

beachten.

Die Angaben zu den Berufsverhältnissen (Beruf und überwiegende Erwerbsart) Die Angaben zu den Persona­

sind in jedem Fall zu machen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Haupt­ lien, Berufs- und Familien­

beruf ist zudem der Arbeitgeber anzugeben. verhältnissen (einschliesslich

Kinder) werden für die Fest-

stellung der Steuerpflicht und

für die ­Ermittlung der Sozial-

abzüge (Ziff. 25 und 36) benö-

tigt.

Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen

Anzugeben sind Vorname und (allenfalls abweichender) Name sowie ­Ge­burts­-

datum jener Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen. Aus den

Angaben zur Ausbildung dieser Kinder können in der Regel die gemäss Ziff. 25.1

und 25.2 zulässigen Kinderabzüge hergeleitet werden (siehe Seite 23):

Es sind nur diejenigen Kinder aufzuführen, für die Sie einen Abzug in den Ziffern

25.1 oder 25.2 geltend machen.

Bei Kindern in beruflicher Ausbildung ist zudem die Schule oder Lehrfirma und

die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung anzugeben.

Aufgrund des Jahrgangs der Kinder können die für minderjährige Kinder unter

elterlicher Sorge oder Obhut zulässigen Abzüge beim Vermögen (Ziff. 36.3) ermit-

telt werden.

Rückzahlungen

Damit allfällige Steuerrückzahlungen einfacher abgewickelt werden können, bit- Für Steuerrückzahlungen

ten wir um Angabe der Bank-/Postverbindung, an welche Sie die Rückzahlung ist die Angabe der

wünschen (IBAN-Nummer, Name der Bank oder Postkonto). IBAN-Nummer notwendig.

10

Einkommen 2025 Einkünfte für die Dauer land licht

und Aus der Steuerpf

te im In- r, Fr. en Kinde Einkünf und der minderjährig verwiesen.

2 rpflichtigen Kinder Wegleitung der Steue bseinkommen dieserauf die beiliegende ohne Erwer ssteuer Es wird

bstätigkeit

Lohnausweis

Allgemeine Erläuterungen: Was gilt als Einkommen?

1000

Direkte

Bunde

iger Erwer

unselbständ

1020

nfte aus

Person 1

Lohnausweis

1. Einkü

Haupterwer

bstätigkeit

Person 2

Lohnausweis

1040

1.1 Aus

1.1 und

1.2

bstäti gkeit

Person 1

1060

Lohnausweis

Nebenerwer

Lohnausweis

Nettolohn 1.2 Aus

2

Arten

Person

gkeit

erwerbstäti

Aus Neben

Der Steuerpflicht unterliegt das gesamte in- und ausländische Einkommen der

e usw.

1080

Arten

ratshonorar

nigung

Beschei

Verwaltungs

1090

1.3

gsgelder,

Sitzun

Person 1

Person 2

Bescheinigung

Aufstellung

1.3

für Dienst­

1120

Entschädigung

gkeit

jeder Art,

Erwerbstäti

leistungen

Verwaltungsrat

ändiger

1140

z.B. aus

aus selbst

Person 1

steuerpflichtigen Person, des gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partners

entätigkeit.

Einkünfte

und Behörd

2.

2.2

2.1 und aus Industrie­,

Person 2

en

Einkünfte und Gewerbe­

2.1

einfachen

Gesellschaft

1200

Handels­ aus Landwirt­

andit- und

1220

betrieben, freien Berufen

Kollek

tiv-, Komm Person 1

schaft, aus Internet­

2.2 Aus

sowie aus

Person 2

Tätigkeiten.

herungen

1260

und der unter elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder.

n und

en Versic

Bescheinigung

Die Bilanze ngen sowie

Sozial - und ander

1280

Erfolgsrechnu

apitalkonti

Einkünfte

aus Person 1

Bescheinigung

die Eigenk etc.) und

3.

100%)

ten (zu Person 2

Bescheinigung

(Privatkonti stabellen

AHV/IV-Ren

Abschreibung

3.1

% 1300

gen.

sind beizule

3.2 Rente

sionen

n/Pen Fr.

steuerbar

steuerbar

% 1320

Dazu zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien dies Geld-

1340

separat

e

Person 1

Fr.

Bescheinigung

3.2 en Renten

1360

Bei mehrer beilegen.

1

Bescheinigung

Aufstellung

Person 2

bsaus

3.3 Erwer

igung Person

fallentschäd Person 2

Person 1

Bescheinigung

Bescheinigung

1380

1400

3.3

EO-Entschädig

ungen,

n-,

gelder

1420

aus Kranke iche-

Arbeitslose

n-Tag Person 2

Bescheinigung

leistungen oder Naturalbezüge – wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ver-

Taggelder

3.4

Invalidenvers

enzulagen

Unfall-, nicht im

Formular

und Famili

2

rung, soweitis enthalten.

Kinder-

1460

Lohnauswe

ausbezahlte m Vermö

3.5 Direkt

gen

bewegliche

1465

nfte

aus ben

odividende)

4. Einkü

n und Gutha

nt (Brutt

ab 10 Proze

30 %) 1470

Wertschrifte schaften

% / Bund

4. aus Geldspi

elen

4.1 aus

en an Gesell

Staat 50

Gewinne

Beteiligung steuerung

mögensertrag, Renten, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und

ung).

4.2 aus

für Teilbe

(siehe Wegleit

l (Abzug

1480

gierter Antei

7

4.3 Privile

Liegen schaften

Formular

zinsei nnahmen

1500

nfte

aus

Pacht Aufstellung

5. Einkü

Miet- und

nutzung,

Ertrag aus Eigen schaft en / Aufstellung

5.1

aus Liegen

nigung

Beschei

1540

e Einkünfte

)

5.2 Übrig

nfte

rpflichtige(n

ie Steue

1560

Unfallversicherungen, Kapitalabfindungen usw. Zu beachten ist, dass der Ertrag

re Einkü für den/d Aufstellung

6. Weite

e

Kinder

rjährige

1580

haltsbeiträg für minde Bescheinigung

6.1 Unter

aften

teilten Erbsch

ten usw.

1600

1620

aus unver

en, Paten

6.2 Ertrag

ten, Lizenz

Urheberrech

nfte aus

Bescheinigung

6.4

6.3 Einkü

Arten

Leistungen

aus Nutzniessungsvermögen zum steuerbaren Einkommen des Nutzniessungsbe- wie 1640 Einkünfte Trinkgelder, e Einkünfte rkehrende Provisionen, iligungen usw. 6.4 Übrig n für wiede Fr. 1680 Mitarbeiterbete labfindunge Jahre

6.5 Kapita für

e 6.5 en aus Vorsorg Kapitalleistung4 unten einzu­ Einkünfte

sind auf Seite

7. Total der

tragen.

Die Bemessung des steuer­ baren Einkommens richtet sich nach den Einkünften im Jahr 2025. Die Einkünfte aus unselb- ständiger Tätigkeit sowie die übrigen Leistungen (u.a. Gehaltsnebenleistungen) sind mit Lohnausweisen lückenlos zu belegen. Pro Arbeitgeber ist grundsätzlich ein Lohnausweis einzureichen. Ist dies aus be- trieblichen Gründen nicht mög- lich, muss unter Ziff. 15 des Lohnausweises ein entspre- chender Vermerk, wie «Einer von xx Lohnausweisen» er- scheinen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet einen Lohnausweis auszustellen. Im Lohnausweis sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile (Gehalts­ nebenleistungen) zu deklarie- ren, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind.

Die Einkünfte aus der Haupt­ tätigkeit sind unter Ziff. 1.1 aufzuführen, jene aus Neben­erwerb unter Ziff. 1.2.

rechtigten gehört. Minderjährige Kinder werden für Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit selbständig besteuert.

Die einzelnen Einkünfte

1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen alle Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder einer öffentlichrechtlichen Anstellung. Darunter fallen der vereinbarte Lohn bzw. die festgesetzte Besoldung, aber auch die Nebenbezü- ge wie Familien- und Kinderzulagen, Provisionen, Zulagen und Entschädigungen aller Art, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Treueprämien, Gratifikationen, Trinkgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantièmen, Entschädi- gungen für Sonderleistungen sowie die Zuteilung von Mitarbeiteraktien und -op- tionen, soweit damit eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers oder der Arbeit- geberin verbunden ist. Steuerbar sind auch Naturalleistungen aller Art, die den steuerpflichtigen Personen zukommen. Die Naturalleistungen sind mit dem Wert anzurechnen, den sie hätten, wenn sie die steuerpflichtige Person selbst kaufen müsste. Als Naturalleistungen fallen insbesondere freie Verpflegung und freie Unterkunft in Betracht. Die Bewertung der Naturalbezüge von Arbeitnehmenden richtet sich nach dem Merkblatt N2 / 2007, das bei der Steuerverwaltung bezogen werden kann.

Mit dem vereinfachten Verfahren direkt über die AHV abgerechnete Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41): Informationen zur Deklaration siehe Wegleitung Ziffer 27, Seite 24. Nicht steuerbar sind die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorien- tierten Aus- und Weiterbildungs- oder Umschulungskosten.

Spesenentschädigungen sind dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen, soweit sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Barauslagen darstellen. Inwieweit sie Auslagenersatz bedeuten, ist von der empfangenden Person nachzuweisen. Ein allfälliger Privatanteil ist auszuscheiden. Insbesondere sind pauschale Spesenver- gütungen, d.h. Vergütungen, die nicht einzeln nach Kostenereignis (z.B. auswär- tige Mahlzeit, effektiv gefahrene Autokilometer) bemessen sind, in jedem Falle auf dem Lohnausweis aufzuführen, auch wenn sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen sollten. Die tatsächlich angefallenen Auslagen sind zu belegen.

1.1 Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis (Bruttolohn abzüglich obliga- 1.2 torische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV, NBUV] und Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Beiträge an die obligatorische Nichtberufs- unfallversicherung und an die berufliche Vorsorge (2. Säule), die im Nettolohn bzw. im Lohnausweis nicht bereits abgerechnet sind, können unter der Ziffer 16.6 abgezogen werden. Die Berufskosten aus unselbständiger Tätigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) können unter Ziffer 10 abgezogen werden (Formular 4).

Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die gleichzeitig neben einem Hauptberuf (mit einer vollen zeitlichen Beanspruchung) und für einen anderen Arbeitgeber oder für eine andere Arbeitgeberin ausgeübt wird.

11

Anzugeben sind alle Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit wie Vermittlungs- provisionen, Vergütungen für journalistische, künstlerische, literarische, wissen- schaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehr- und Instruktionstätigkeit, Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Bestand die Entschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einer Hauswarttätigkeit), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Die Art der Nebenerwerbstätigkeit ist in den entsprechenden Fel- dern bei Ziffer 1.2 anzugeben.

1.3 Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungsratshonorare, Tantièmen und Einkünfte aus

Behördentätigkeit sind unter Ziffer 1.3 anzugeben, soweit sie nicht bereits zusam- men mit den übrigen Erwerbseinkünften deklariert worden sind.

2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

2.1 + Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus Wird die selbständige

2.2 Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben, aus Landwirtschaft sowie aus freien Tätigkeit im Nebenerwerb

Berufen. Die Einkünfte aus Beteiligungen an Kollektiv- und Kommanditgesell- ­ausgeübt, so sind die schaften sind gemäss den Angaben der Firma im Formular «Kollektiv- und Kom- Einkünfte unter Ziff. 2.1 manditgesellschaften» (mit Einschluss der Kapitalerträge) unter Ziffer 2.2 anzuge- ­anzugeben (siehe hierzu ben. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft (z.B. auch die Erläuterungen Konsortium) sind ebenfalls unter Ziffer 2.2 aufzuführen. zu Ziff. 1.2).

Die steuerpflichtige Person ist auf jeden Fall gehalten, der Steuererklärung eine Die Einkünfte aus selbständi- Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privat- ger Erwerbstätigkeit sind entnahmen und -einlagen beizufügen. Die Pflicht zur Führung von Geschäfts- nach den im Kalenderjahr büchern und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage besteht für jede steuerpflich- 2025 abgeschlossenen tige Person mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, selbst wenn diese nur Bilanzen und Erfolgsrech­ nebenberuflich ausgeübt wird. Wenn keine eigentliche Jahresrechnung (Bilanz nungen zu ermitteln mit Vor- und Erfolgsrechnung) vorliegt, sind bei freien Berufen zur Berechnung der Ein- jahresvergleich. Neben Bilanz künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Formulare für Selbständigerwer- und Erfolgsrechnung sind in bende auszufüllen und zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Land- ­jedem Fall die folgenden wirte und Landwirtinnen haben je nach Bedarf die Formulare 14 oder 18 ausgefüllt Konto­auszüge beizulegen: einzureichen. Urkunden und Belege (Verträge, wichtige Korrespondenzen, Ein- Konti des Anlagevermögens, kaufsfakturen, Doppel ausgestellter Rechnungen, Bankauszüge mit Belegen, Darlehens- und Kontokorrent- Postcheckbelege, Quittungen, Kassastreifen usw.), die mit der selbständigen konti gegenüber Nahestehen- Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind während zehn Jahren aufzubewahren den, ­Eigenkapitalkonti (Pri- und auf Verlangen vorzuweisen. vatkonti etc.) und Ab- schreibungstabellen. Gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch ausgeschüt- tete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit einer Beteili- gung von mindestens 10 Prozent, sind diese separat zu deklarieren. Nähere An- gaben dazu finden Sie unter Ziffer 4.2 und 4.3.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch Kapital- Als selbständige Erwerbstä- gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung des tigkeit gilt auch die gewerbs- Geschäftsvermögens. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von mässige Nutzung von Internet- Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Plattformen (Teilnahme an Betriebsstätten. Bei Geschäftsaufgabe realisierte stille Reserven (Liquidationsge- Online-Auktionen, Anbieten winne) bilden Teil des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens und sind von Dienstleistungen, etc.) im Geschäftsergebnis aufzuführen. Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Er- Nicht steuerpflichtig ist werbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur beispielsweise der Verkauf Weiterführung infolge Invalidität, werden die in den letzten zwei Geschäftsjah- von einzelnen Objekten aus ren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkom- dem Privatvermögen. men privilegiert besteuert.

Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören fer- ner die Naturalbezüge jeder Art (Wert der Waren, die die steuerpflichtige Person aus dem eigenen Betrieb bezogen hat; Mietwert der selbstgenutzten Wohnung im Geschäftshaus; Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke). Für die Bewertung gelten folgende Regeln:

12

Die Bewertung der Naturalbe- a)

Die Warenbezüge aus dem eigenen Geschäft sind mit dem Betrag anzurech-

züge und der Privatanteile an nen, den eine dritte Person dafür

hätte bezahlen müssen. Das Merkblatt

den Geschäftsunkosten richtet N1/2007 enthält Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge aus Bäckerei- sich nach dem Merkblatt en, Konditoreien, Lebensmittelgeschäften, Milchhandlungen, Metzgereien,

N1/2007, das bei der Steuer- Restaurants und Hotels.

verwaltung bezogen werden

kann. b) Der Mietwert

der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall

nach den

ortsüblichen Mietzinsen für eine

entsprechende Wohnung zu bestimmen.

Der zu deklarierende Eigenmietwert ist in der Grundstückschätzung als Miet-

wert pro Jahr ausgewiesen.

  1. c) Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Putzmaterial, Wäschereinigung, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern die den Privat- haushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet wor- den sind:

Haushalt mit

1 Erwachsenen

Fr.

Zuschlag pro

weiteren Erwachsenen

Fr.

Zuschlag pro

Kind

Fr.

Im Jahr

3’540

900

600

Im Monat

295

75

50

  1. d) Von den dem Geschäft belasteten Löhnen und Autokosten ist der auf private Zwecke entfallende Teil als Privatanteil aufzurechnen. Für die Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten enthält das Merkblatt N1/2007 genauere Re- geln und Ansätze.

Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen sind, da AHV-pflichtig, in der Jahresrechnung erfolgswirksam zu verbuchen und nicht separat unter Ziffer 3.3 zu deklarieren. Leistungen aus Familienausgleichskassen (Haushaltungs- und Kinderzulagen) sind, da nicht AHV-pflichtig, unter Ziffer 3.5

zu deklarieren.

In der Steuererklärung sind die Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Erzie-

reinen Einkünfte anzu- lung des Erwerbseinkommens notwendig

sind. Dazu gehören insbesondere die

­ge­ben, d.h. das Einkommen Betriebsunkosten, die Kosten für den

Unterhalt des Betriebsinventars und der

nach Abzug der Gewinnungs­ Betriebsliegenschaften, Zinsen für Fremdkapital, Löhne an das Personal, Miet- kosten. zinsen für gemietete Betriebsräumlichkeiten (ausgenommen die für private Zwe- cke benützten Räumlichkeiten) sowie die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und an Familienausgleichskassen (persönliche Beiträge und Arbeitgeberbeiträge für das Personal des Betriebes, nicht aber Beiträge für das private Dienstpersonal).

Nicht abziehbar sind Abziehbar sind auch die als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geleisteten Beiträge

insbe­sondere Aufwendungen und Zuwendungen

an Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit

für Anschaf­fungen und sie unwiderruflich der angemessenen Vorsorge der eigenen Arbeitnehmer oder

Verbesse­run­gen im Betrieb, Arbeitnehmerinnen dienen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden

für ihre

Tilgung von Schulden, eigene berufliche Vorsorge dürfen nur im Ausmass des «Arbeitgeberanteils» ab-

Eigenlohn und Eigenkapital­ gezogen werden,

also desjenigen Anteils, den der Arbeitgeber oder

die Ar-

zinsen, bezahlte Einkom- beitgeberin üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) für das Personal mens- und Vermögenssteuern leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte der Beiträge als Ar- sowie Haushaltungskosten und beitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende Privatanteil Prämien für private Versiche- an den Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie rungen. sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern

ausschliesslich

in den Ziffern 13.2 bzw. 13.1 abgezogen werden.

Für Abschreibungen ist das Abzugsfähig sind auch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Wert-

Merkblatt der Steuerver- berichtigungen,

Rückstellungen und Rücklagen für Forschungs- und Entwick-

waltung massgebend, das lungsaufträge an Dritte. Gewinne aus

der Veräusserung von betriebsnotwen-

bei der Steuerverwaltung digem Anlagevermögen können steuerneutral auf ein Ersatzobjekt übertragen

bezogen oder unter www.ai.ch/ werden, wenn diese Ersatzbeschaffung

innert angemessener Frist (in der Regel

steuern abgerufen werden innert drei Jahren) zur Anschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen

kann. in der Schweiz erfolgt.

13

3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

3.1 Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind in vollem Um- fang zu deklarieren, nicht aber die ordentlichen und ausserordentlichen Ergän- zungsleistungen, da diesen Leistungen Unterstützungscharakter zukommt.

3.2 Steuerbar sind alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge (2. Säule), einschliesslich der vom früheren Arbeitgeber ausgerichteten Ruhe­gehälter.

Aufzuführen sind auch alle Renten aus Versicherungsvertrag (Unfall­versicherung, Haftpflichtversicherung, gebundene Selbstvorsorge Säule 3a, freie Vorsorge Säule 3b) und aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Die einzelnen Leistungen sind im folgenden Umfang steuerbar: Die Renten und Pensionen sind in der Vorkolonne mit ■ Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dem vollen Betrag und dem (2. Säule) Prozentsatz des steuerbaren Umfangs einzusetzen. Der 60 % wenn die versicherte Person die Beitragsleistungen ausschliesslich aus resultierende Nettobetrag ist eigenen Mitteln erbracht hat; in die Hauptkolonne zu über- 80 % wenn die Rentenzahlung vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen be- tragen. gann, das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 bestanden hat und der/die versicherte Person mindestens 20 % der Beitragsleistun- gen erbracht hat; 100 % in allen andern Fällen. ■ Renten aus anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a 100 % steuerbar. ■ Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung 80 % wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1987 erlittenen Nicht- berufsunfalles ausgerichtet wird und die versicherte Person mindes- tens 20% der Beitragsleistungen erbracht hat; 60 % wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1987 erlittenen Nicht- berufsunfalles ausgerichtet wird und die versicherte Person die Bei- tragsleistungen selbst erbracht hat; 100 % in allen andern Fällen, namentlich wenn die versicherte Person keine eigenen Beiträge erbracht hat oder bei Renten aus Berufsunfall- versicherungen. ■ Leibrenten aus privaten, kapitalbildenden Versicherungen (Säule 3b) 40 % steuerbar; ■ Renten aus reinen Risikoversicherungen (u.a. Erwerbsausfallversiche­rungen) 100 % steuerbar. ■ Militärversicherungsleistungen, die nach dem 1. Januar 1994 neu verfügt oder revidiert worden sind, sind unter Beilage der entsprechenden Verfügung bzw. Abrechnung des Bundsamtes für Militärversicherung zu deklarieren. 100 % steuerbar;

3.3 Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen so- Nicht anzugeben sind

wie Mutterschaftsentschädigung sind unter Ziffer 3.3 insoweit anzugeben, als sie öffentliche und private nicht im Lohnausweis enthalten sind. Unterstützungen bei Bedürf- tigkeit sowie Kostenbeiträge Taggelder aus Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung sind vollumfänglich der eidgenössischen zu deklarieren. Damit zusammenhängende, von der steuerpflichtigen Person Invalidenversicherung für selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kos- medizinische und berufliche ten können im Formular 6 deklariert und unter Ziffer 23.1 bzw. 23.2 in Abzug Eingliederungsmassnahmen, gebracht werden. für Hilfsmittel, für Sonder- IV-Taggelder gehören zum steuerbaren Einkommen und sind unter Ziffer 3.3 an- schulung und Anstaltsaufent- zugeben, da sie Ersatz für Erwerbseinkommen darstellen. halte.

14

3.4 Taggelder aus Arbeitslosenversicherung sind insoweit anzugeben, als sie nicht

durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und somit bereits deklariert worden sind. Über nicht im Lohnausweis aufgeführte Bezüge ist eine Bescheini- gung beizulegen, die bei der Arbeitslosenkasse bezogen werden kann.

3.5 Kinder- und Familienzulagen, die von Ausgleichskassen direkt ausbezahlt wurden,

sind in Ziffer 3.5 zu deklarieren. Sind diese im Reingewinn aus selbständiger Er- werbstätigkeit (Ziffer 2) enthalten, ist dieser entsprechend gekürzt zu deklarieren.

4. Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben

Erträge aus beweglichem Sämtliche Erträge aus beweglichem Privatvermögen, das der empfangenden Per- ­Geschäftsvermögen sind son gehört oder an dem ein Nutzungsrecht besteht, bilden steuerbares Einkom- unter Ziff. 2 zu deklarieren. men. Steuerbar sind sowohl Geld- als auch Naturalleistungen.

Der Ertrag aus beweglichem Vermögen umfasst namentlich alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise der steuerpflichti- gen Person zugeflossene Einkünfte, wie:

Über die Einkünfte aus 4.1 ■ Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben. Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen sowie Lotterie-, ■ Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen: Lotto- und Totogewinne sind im Gewinne aus inländischen Quellen sind aufgrund des Geldspielgesetzes zum Wertschriften- und Guthaben­ Teil steuerfrei. Steuerbar ist diejenige Quote, die der Verrechnungssteuer verzeichnis (Formular 2) nähe- unterliegt. Gewinne aus ausländischen Quellen sind vollumfänglich steuer- re Angaben zu machen. Wie pflichtig. dieses Formular im einzelnen ■ Gewinne aus Tombola und Wettbewerbsgewinne. auszufüllen ist, wird auf den Seiten 28 bis 37 näher erläu- ■ Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- tert. prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapitalversicherungen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Per- son aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. Steuerfrei im Sinne einer Übergangsregelung bleiben Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversiche- rungen mit Einmalprämie, die bis Ende 1993 abgeschlossen worden sind, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis wenigstens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. ■ Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über- wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont­ Obligationen). ■ Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen an juristischen Personen einschliesslich der Einkünfte aus in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (bisher Anlagefonds).

Für die Ermittlung der Teilbe­ 4.2 Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wer- steuerung sind die Erträge den zu 50% besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 Pro- ­separat auszuweisen. zent am ­Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Gehört eine solche Beteiligung zum Geschäftsvermögen selbständig Erwerben­ der (Code ‘BG’ im Wertschriftenverzeichnis) ist der ausgewiesene Reingewinn in der Ziff. 4.2 der Steuererklärung zu deklarieren. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt eine Teilbesteuerung von 70%. Die Reduk- tion erfolgt von Amtes wegen anlässlich der Bundessteuerveranlagung.

4.3 Die Teilbesteuerung dient dazu, die doppelte Steuerbelastung, welche durch die

Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen entsteht, zu mildern. Für die korrekte Erfassung sind die Erträge aus einer Beteiligung des Privatvermö- gens im Wertschriftenverzeichnis mit dem Code ‘BP’ zu kennzeichnen. Bei der direkten Bundessteuer gilt aus dem gleichen Grund für solche Erträge das Teilbesteuerungsverfahren. Diese werden mit 70% besteuert. Die Reduktion er- folgt von Amtes wegen anlässlich der Bundessteuerveran­lagung.

15

5.

Einkünfte aus Liegenschaften

Als Einkünfte aus Liegenschaften gelten alle Erträge aus Eigengebrauch und aus

Vermietung bzw. Verpachtung sowie der Waldertrag und die Entgelte für die

Einräumung von dinglichen oder obligatorischen Nut­zungs­rechten, soweit sie

nicht ausdrücklich der Grundstückgewinnsteuer unterstehen. Anzugeben sind die

Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens. Die Erträge der zum Ge-

schäftsvermögen gehörenden Liegenschaften sind bei der Ermittlung der Ein-

künfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.1).

Gewinne aus der Veräusse-

rung von Grundstücken des

Privat­vermögens oder von

­Anteilen an solchen unterlie-

gen der von den übrigen Ein-

künften getrennten Grund-

stückgewinnsteuer.

5.1

Der Ertrag aus Eigennutzung sowie die Miet- und Pachtzinseinnahmen aus priva-

ten Liegenschaften sind in den Formularen 7 bzw. 7E pro Liegenschaft zu ermit-

teln und gesamthaft (Formular 7Z) in Ziff. 5.1 zu übertragen.

Für das Ausfüllen der

­Formulare 7, 7E und 7Z sind

die Hinweise auf den Seiten

38 bis 42 zu beachten.

5.2

Unter dieser Ziffer sind alle übrigen Einkünfte aus Liegenschaften anzugeben,

wie Entschädigungen für Baurechte und Ausbeutungsrechte (Sand- und Kiesaus-

beutungsrechte usw.) sowie Walderträge, Einkünfte aus der Einräumung von Nut-

zungsrechten (z.B. Wasserkraftnutzung) oder Dienstbarkeiten (soweit nicht

grundstückgewinnsteuerpflichtig) sowie aus Nutzniessung und Wohnrecht. Auch

Einnahmen aus Parkplatzgebühren sind hier zu deklarieren. Bei Landwirtschafts-

betrieben ist der Waldertrag bei der Ermittlung der Einkünfte aus ­selbständiger

Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.1).

6.

Weitere Einkünfte

6.1

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die der geschiedene oder getrennt

lebende Ehegatte / Partner für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge für minder-

Die Unterhaltsbeiträge für

die Steuerpflichtigen einer-

jährige Kinder, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut seits und für die Kinder

stehenden Kinder erhält, sind bei der empfangenden Person steuerbar und daher

unter dieser Ziffer zu deklarieren.

anderseits sind getrennt

aufzuführen. Bei neuer Tren-

nung / Scheidung / Kinder

6.2

Einkünfte aus unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen werden in

von Konkubinatspaaren,

der Regel nicht für sich, sondern anteilig bei den Berechtigten besteuert. Dies gilt Kopie des Urteils / Unter-

auch für unverteilte ausserkantonale Vermögensmassen. Entsprechende Einkünf-

te sind daher unter Beilage einer detaillierten Aufstellung anzugeben.

haltsvereinbarung bei­legen.

Die Beteiligung an einer

6.3

Zu den übrigen Einkünften gehören beispielsweise Provisionen, Trinkgelder, Ein-

künfte aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Erträge aus Urheberrechten, Konzes-

sionen, Patenten und Lizenzen. Derartige Leistungen sind hier anzugeben, soweit

sie nicht bereits in den Ziffern 1 bis 6.2 enthalten sind.

­unverteilten Erbschaft ist

auch im Wertschriften-

und Guthaben­verzeichnis

­(Formular 2, Seite 1) zu

vermerken.

6.4

Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind mit dem Auszah-

lungsbetrag und der Anzahl Jahre, für die sie ausgerichtet werden, einzusetzen.

Derartige Kapitalabfindungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Ein-

künfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen

Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Kapitalleistungen aus Vor-

­sorge sind auf Seite 4 der

­Steuererklärung einzutragen.

16

am Steuerwert 2025 ber

31. DezemEnde der

Ausland (bzw. per licht)

im In- und rjährigen Kinder, Steuerpf Fr.

Vermögentigen und der minde

4 rpflich ögen der Steue h Nutzniessungsverm einschliesslic 2 3000 Formular gen gliches Vermö 3020

30. Bewe ben

und Gutha chriften etalle Bescheinigung

30.1 Werts e Edelm

und ander Rückkaufs- ld, Gold ngen -

30.2 Barge nversicheru - Versicherungs wert

s- und Rente Abschluss- Ablauf 3040 summe

30.3 Leben - jahr

jahr 3040 Versicherungs gesellschaft 3040

  • 3060

Erwerbs Kauf- jahr preis - 3060 Erwerbs Kauf- jahr Art 3080 rfahrzeuge preis Aufstellung

30.4 Moto Art 3100

aften teilten Erbsch

le

30.5 Antei

an unver

Arten

3120

Formular

7

genswerte

e

Vermö

30.6 Übrig

gkeit

31. Liegen

schaften

Erwerbstäti

ändiger

en 3140

Gesellschaft

30.6 rde, Samm­

Boote, ReitpfeHausrat

n aus selbst einfachen

bsvermöge

andit- und

lungen; ohne

persönliche

32. Betrie

tiv-, Komm

und ohne

in Kollek

3160

enstände.

äftskapital

Gebrauchsgeg

32.1 Gesch

n gemäss

32.2 Aktive

z

Schlussbilan

per

Aufstellung

3170

Aufstellung

3220

32.2 Maschinen,

Person 1

per

Fahrzeuge,Geräte usw.;

Mobiliar,

Person 2

ohne Buchwe

rt der

n

genswerte

3230 ­

liegenschafte

der Vermö

Formular

5

Geschäfts unter Ziffer 31

33. Total

(diese sind ren).

en

zu deklarie

34. Schuld

en

3240 ­

e Schuld

Formular

34.1 Privat

5

n

3250 ­

äftsschulde

Formular

5

34.2 Gesch

3260

Person 1

34.2)

Person 2

abzüglich

34.1 und

(Ziffer 33

3300 ­

ermögen

50’000

35. Reinv

Fr.

3320 ­

abzüge

Steuerpflich

tige

100’000

36. Sozial

stehende

für allein

rpflichtige

Fr.

3340 ­

20’000

36.1 Abzug

insam Steue

für geme

e Kind

Fr.

3380

bis 36.3)

36.2 Abzug

minderjährig

Ziffern 36.1

für jedes

abzüglich

3400

t (Ziffer 35

36.3 Abzug gen gesam

rbares Vermö

igung en ab 10%

Steue

37. g auf Beteil

Ermässigun

38. Davon

Angaben

aus Vorso

rge

Bescheinigung

Ergänzende lleistungen

zahlte Kapita

Säule 3a

Bescheinigung

40. Ausbe Vorsorge

rge (2. Säule)

gebundener

lichen Vorso

Bescheinigung

40.1 aus en der beruf

Einrichtung

rge

40.2 aus aus Vorso lleistungen e Kapita Vorsorge

40.3 Übrig ngen aus füllt.

Kapitalleistu treu ausge

41. Total und wahrheitsge

ändig ist vollst rerklärung Diese Steue Beilagen ) Lohnausweis(e rzeichnis Wertschriftenve Ort und Datum Unterschrift . Bilanz per Person 2

g Erfolgsrechnun 4, 5, 6 usw. . rlich. Formulare Unterschrift n erforde (en) Person 1 Unterschrifte Bescheinigung sind beide ) Personen Aufstellung(en Bei zwei

Belege zu den Abzügen sind mindestens solange aufzube­ wahren, bis die Veranlagung rechtskräftig ist.

4

Formular

ten Person

Berufskos

Berufsko

sten Pers

1

on 2 auf

der Rück

seite

2025

PID-Nr.

Abzüge

Kanton

I. Rh.

2025

Appenzell

der

Person 1

1.

Erwerbstäti

Dauer der

gkeit

von

hrig: Dauer

bis

Person 1

Fr.

nicht ganzjä te

alen sind

ganzjährig

Arbeitsstät

Jahrespauschder Erwerbs-

Wohn- und hrsmittel

nach Dauer .

zwischen

tätigkeit

umzurechnen

2.

Fahrkosten

tliche Verke

für öffen

nach

1700

ntkosten

2.1 Abonneme Weg von

bis 1700 Datum von 1710

m Grund) mit gelbe Total km rollschild / Tage rrad (Kont km / km d, Moto Weg Tag 2.3 für das private 2.2 Fahrra in rfahrzeug von

Die Kosten können nur es Moto nach MotorfahrzeugFällen geltend 2.3 Privat von bis Weg begründeten werden. Datum gemacht Begründung: öffentlichen Fr. 3’300.– 1720 euer Limite Fehlen eines s g Motorfahrzeu Bundesst wegen. Verkehrsmittel Direkte von über privatem ng) erfolgt von Amtes Zeitersparnis pro Tag bei tanz mit tz gemäss Wegleitu Total Fahrdis Fr. (Kostensa 60 Minuten des privaten

km x

die

Benützung ges

Total

tspause

Motorfahrzeu des

Benützungzeuges

Verpflegung

der Arbei

1730

Ständige

osten für

die Dauer / im Jahr Fr. 3’200

Motorfahr gegen

3. Mehrk

, sofern

Fr. 15

privaten en und

Verpflegung

Arbeitstag

dem

auf Verlang gung der

Arbeit­

auswärtiger ermöglicht: Pro

wird und

Entschädi

3.1 Bei

nicht

r verbilligt

Fr. 7.50

/

geberfirma beilegen)

Heimkehr

den Arbeitgebe Pro Arbeitstag

(Bestätigung / Unzumut­

durch

die Verpfl

egung

osten

hen:

entste

1740

UnmöglichkeitBenützung

des

3.2 Wenn

em Mehrk

barkeit der Verkehrsmittels

er trotzd

:

öffentlichen eit oder

Arbeitnehm

/ Nachtarbeit

zufolge Krankh

im Jahr

Fr. 1’600

Schicht-

1750

(Arztzeugnis

ündiger

Behinderung

stens achtst im Jahr Fr. 3’200

n)

der, minde

/

beilege

Fr. 15

rt

durchgehennen Schichttag

und Rückfah

3.3 Bei

n

erliche Koste

Arbeits­

wiese

1760

Für die Hin­ Wohn­ undMittags­

Pro ausge

tens Fr. 5’000

zwischen

bung erford

lohnes, höchs

d der ­

Berufsausü

1770

stätte währen maximal die

e für die

5% des Netto

ung

Aufstell

pause können abgezogen

4. Übrig

zuzüglich

skosten

jenigen Kosten für die

g:

Fr. 1’000

Beruf

werden,

welche t

4.1 Pausch

alabzu

: tatsächliche

abzugsberechtig

halabzuges

enthalt

1780

Verpflegungentfällt der

des Pausc

à Fr.

sind. Dafür abzug (3.1).

4.2 Anstelle

rtigem Wochenauf

Monate

Verpflegungs

osten bei

auswä

n für ein

Zimmer ligung der

bei Verbil Fr. 4’800 1800

5. Mehrk

bliche Koste

Fr. 6’400,

: Ortsü / im Jahr / im Jahr

hr

kunft

30

Fr. 22.50

5. für die Heimke itz

5.1 Unter

stag Fr.

Arbeitstag

Fahrkosten chen Wohnshren.

: Pro Arbeit geber pro

an den steuerli

2 aufzufü

5.2

Verpflegung

den Arbeit

gkeit

sind unter

Ziffer

durch

bstäti

Mahlzeiten

6. Kosten bei

Nebenerwer

ständiger

unselb nfte,

Nettoeinkü

20% der

minde

stens Fr.

800,

1810

halabzug:

6.1 Pausc

höchstens

Fr. 2’400

ung 1820

Aufstell

:

halabzuges 1830 lle des Pausc n siehe Wegleitung

6.2 Anste Koste ng

tatsächliche Steuererkläru n gen in die Berufskoste zu übertra der

7. Total

v04.01

08.01 / 600`000 DA (19)

Die einzelnen Auf­wendungen sind im Formular 4 zu dekla- rieren: Das Total der beanspruchten Abzüge ist in die Ziff. 10.1 bzw. 10.2 der Steuererklärung zu übertragen.

Abzüge vom Einkommen

Die zulässigen Abzüge vom Einkommen können auf Seite 3 der Steuererklärung

vorgenommen werden. Für folgende Abzüge sind besondere Formulare zu ver-

wenden:

Ziffer

Abzug

Formular

10.

Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

4

11.

Schuldzinsen

5

14.

Versicherungsprämien und Sparzinsen

6

15.

Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften

7

16.3

Kinderbetreuungskosten (als Download)

8

16.4

Parteispenden

5

23.1/2

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

6

23.3

Freiwillige Zuwendungen

5

Soweit bei einzelnen Abzügen eine Bescheinigung oder Bestätigung verlangt

wird, ist diese der Steuererklärung beizulegen.

Bezüglich der Belege zu einzelnen Abzügen gilt der Grundsatz, dass diese bereit-

zuhalten

und erst auf Verlangen einzureichen sind. Soweit Belege bereits mit der

Steuererklärung einzureichen sind, ist dies in den nachfolgenden Ausführungen

besonders vermerkt.

10. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die für die Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit notwen-

digen Aufwendungen können als Berufskosten in Abzug gebracht werden.

Aus-

gangsbasis ist der in Ziff. 1.1 der Steuererklärung deklarierte Nettolohn (Brutto-

lohn abzüglich obligatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV,

NBUV] und ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Der Abzug

für Berufskosten kann nicht höher sein als der Nettolohn. Die Abzüge

stehen je-

dem Ehegatten / Partner individuell zu, soweit eine unselbständige Erwerbstätig-

10.1

Seite 3 Ziffer

keit ausgewiesen ist. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber oder

die Arbeitgeberin übernommen hat.

Für das Ausfüllen des Formulars 4 sind folgende Hinweise zu beachten:

1. Dauer der Erwerbstätigkeit

Die Dauer der Erwerbstätigkeit ist unter Ziff. 1 einzutragen, damit die pau- schalen Abzüge bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit nach der Dauer der

Erwerbstätigkeit umgerechnet werden können.

Die nachfolgend aufgeführten Auslagen können unter den jeweiligen Ziffern als

Berufskosten abgezogen werden:

2. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abziehbar sind die notwendigen Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort, wenn die- ser in einer beachtlichen Ent­fernung vom Wohnort liegt. Es fallen in Betracht:

2.1 Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Trolley-

oder Autobus usw.) die tatsächlichen Kosten;

2.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Motorrades (Kontrollschild mit gel-

bem Grund) bis zu Fr. 700.– im Jahr;

17

2.3 Bei

Benützung eines privaten Motorfahrzeuges in begründeten Fällen:

Die Kosten für das private

Die Auslagen, die dem Steuerpflichtigen bei Benützung des zur Verfü-

gung stehenden öffent­li­chen Verkehrsmittels erwachsen wären, oder

Motorfahrzeug sind nur in

­begründeten Fällen anrechen­

je Fahrtkilometer bis zu 40 Rappen für Motorräder mit weissem Kon­

trollschild und bis zu 70 Rappen für Autos, wenn kein öffentliches Ver-

kehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen Benützung dem

Steuer­pflich­tigen nicht zugemutet werden kann.

Bei grösserer Fahrleistung für den Arbeitsweg mit dem Privatauto ist

der Abzug pro Fahrkilometer wie folgt zu reduzieren:

Fahrleistung Abzug pro km min. Abzug max. Abzug

bis 7’500 km Fr. –.70 Fr. 5’250

bis 12’500 km Fr. –.62 Fr. 5’250 Fr. 7’750

bis 17’500 km Fr. –.56 Fr. 7’750 Fr. 9’800

bis 22’500 km Fr. –.50 Fr. 9’800 Fr. 11’250

bis 27’500 km Fr. –.45 Fr. 11’250 Fr. 12’375

bis 32’500 km Fr. –.41 Fr. 12’375 Fr. 13’325

über 32’500 km Fr. –.38 Fr. 13’325

bar. Werden diese Kosten gel-

tend gemacht, so ist in der

linken Spalte des Formulars 4

die entsprechende Begrün-

dung anzugeben.

In der Regel wird pro Jahr

mit höchstens 230 Arbeits­

tagen gerechnet. Eine höhere

Anzahl Arbeitstage ist nach-

zuweisen.

Der Fahrkostenabzug für

Hin- und Rückfahrt über

Mittag ist auf höchstens Fr.

3’200.– beschränkt (ent-

spricht Abzug für auswärtige

Verpflegung).

Bei Wochenaufenthalt gemäss Ziff. 5 können für die wöchentliche Fahrt vom

Bei der direkten Bundes­

Familienort zum Arbeitsort in der Regel nur die Kosten für das öffentliche

steuer beträgt der Maximal­

Verkehrsmittel abgezogen werden. Die anfallenden Kosten sind in Ziff. 2.1 zu

abzug über alle Verkehrsmit­

deklarieren.

tel maximal Fr. 3’300.–.

3. Mehrkosten für Verpflegung

3.1 Liegt der Wohnort der steuerpflichtigen Person derart entfernt vom Arbeits-

ort, dass die Hauptmahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können,

wird ein Abzug für auswärtige Verpflegung zugestanden. Der Abzug für die

Mehrkosten beträgt Fr. 15.– für jede auswärtige Hauptmahlzeit, bei regelmäs-

siger auswärtiger Verpflegung (Mittagessen) Fr. 3’200.– im Jahr.

3.2 Wenn die Verpflegung in einer Kantine des Arbeitgebers eingenommen wer-

Ein Abzug für auswärtige Ver­

den kann oder durch einen Beitrag des Arbeitgebers in bar oder durch ­Abgabe

pflegung bei täglicher Heim­

von Gutscheinen verbilligt wird, so ist in der Regel der halbe Abzug (Fr. 7.50

kehr kommt nur in Betracht,

im Tag,

Fr. 1’600.– im Jahr) zulässig. Geht jedoch die Verbilligung so weit, dass

wenn und soweit aus der aus-

offensichtlich gar keine Mehrkosten gegenüber der Verpfle­gung zu Hause

wärtigen Verpflegung Mehr-

entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.

kosten gegen­über der Verpfle-

3.3 Bei Schicht- und Nachtarbeit mit durchgehender, mindestens achtstündiger

gung zu Hause entstehen.

Tätigkeit können für jeden Schichttag Fr. 15.–, bei ganzjähriger Schichtarbeit

Fr. 3’200.– abgezogen werden.

Der Abzug für Schicht- und

Die Anzahl geleisteter Schichttage ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin

Nachtarbeit kann nicht zu-

auf dem

Lohnausweis zu bescheinigen.

sammen mit dem Abzug für

auswärtige Verpflegung ge-

4. Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten

mäss Ziff. 3.1 und 3.2 geltend

Als übrige Berufskosten gelten die für die Berufsausübung erforderlichen

gemacht werden.

Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. 70% der EDV-Hard- und Software),

­Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und

Kleider­verschleiss, Schwerarbeit usw.

4.1 Für diese Aufwendungen kann die steuerpflichtige Person von ihren Einkünf-

ten aus

unselbständiger Tätigkeit eine Pauschale von Fr. 1’000.– zuzüglich 5%

des Nettolohnes, höchstens Fr. 5’000.–, in Abzug bringen. Dieser Abzug kann

von jedem unselbständig Erwerbstätigen beansprucht werden.

4.2 Übersteigen die notwendigen Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort und die

Diese Pauschale kann auch

übrigen, für die Berufsausübung erforderlichen Kosten die unter Ziff. 2 bzw.

bei Bezug von Leistungen

4 angeführten Ansätze, so können gegen Nachweis die tatsächlichen Aufwen­

der Arbeitslosenversicherung

dungen abgezogen werden. Die Kosten sind auf einem Beiblatt aufzuführen,

sinngemäss in Abzug gebracht

welches

zusammen mit dem Formular 4 einzureichen ist.

werden.

18

5. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Der Abzug kann nur geltend Steuerpflichtige Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhal- ­gemacht werden, wenn eine ten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und ­tägliche Rückkehr an den daher dort steuerpflichtig bleiben, können für auswärtige Unterkunft und ­Wohnort aus zeitlichen oder Verpflegung folgende Abzüge geltend machen: ­finanziellen Gründen nicht

5.1 Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (nicht für eine ­Wohnung):

­zumutbar ist. Die Fahrkosten je nach Arbeitsort bis Fr. 500.– bzw. in Grossstädten und grösseren Kurorten sind unter Ziff. 2 zu deklarie- bis Fr. 700.– pro Monat. ren.

5.2 Für die­auswärtige Verpflegung Fr. 30.– pro Tag, bei ganzjährigem Wochen­

aufenthalt Fr. 6’400 – im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag usw.), beträgt der gekürzte Abzug ­somit gesamthaft Fr. 22.50 pro Tag bzw. Fr. 4’800.– im Jahr.

6. Kosten bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit

Als Nebenerwerb gilt eine 6.1 Die mit der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Auslagen ­Tätigkeit, die gleichzeitig können bis zur Höhe des erzielten Nettolohns abgezogen werden, soweit die neben einem Hauptberuf Nebeneinkünfte netto Fr. 800.– nicht übersteigen. Übersteigt der Nettolohn (mit einer vollen zeitlichen Fr. 800.–, wird in der Regel ohne besonderen Nachweis ein Pauschalabzug von Beanspruchung) und für 20 Prozent der Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenigstens Fr. 800.–, ­gesamthaft einen anderen ­Arbeitgeber aber höchstens Fr. 2’400.– im Jahr gewährt. ausgeübt wird. Steuerpflichtige, die keine Haupterwerbstätigkeit bei Dritten ausüben (z.B. Pensionierte, Hausfrauen), haben keinen Anspruch auf diesen Abzug. Ihnen stehen die Abzüge gemäss Ziff. 2 bis 5 zu. Der Abzug ist in der Regel auch nicht zulässig für Einkünfte aus Verwaltungs- ratstätigkeit, weil die damit verbunde­nen Unkosten meistens zusätzlich ver- gütet werden.

6.2 Nebenamtliche Behördenmitglieder von Kanton, Bezirk und Gemeinden kön- nen pro Jahr für allgemeine und besondere Aufwendungen pauschal 20% des entsprechenden Nettoeinkommens (Entschädigungen, etc.) abziehen. Der Abzug beträgt höchstens Fr. 10’000.– und ist ebenfalls unter Ziffer 6.2 geltend zu machen.

Zum Abzug zugelassen ist der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von Fr. 5’000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kern- aufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für ­Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.

Der Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen von der Geschäftsrechnung der steuerpflichtigen Person oder vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

11. Schuldzinsen

Die Schuldzinsen sind zusam- Schuldzinsen sind abzugsfähig, sofern die Kapitalforderung selbst steuerrechtlich men mit den Schulden im For­ als Schuld anerkannt wird (vgl. die Hinweise zu Ziff. 34). Zinsen für private mular 5 zu deklarieren. Das ­Schulden sind im Teil A des Formulars 5 zu deklarieren. Schuldzinsen, welche im Total der privaten Schuldzinsen Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit (Geschäftsschulden) entstan- (Teil A) ist in Ziff. 11.1, das To- den und nicht schon unter Ziff. 2 der Steuererklärung abgezogen worden sind, tal der geschäftlichen Schuld- können im Teil B geltend gemacht werden. zinsen (Teil B) in Ziff. 11.2 der ­Steuererklärung zu übertragen. Nicht abzugsfähig sind: ■ Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien darstellen (Amorti­ sationen); ■ Schuldzinsen, die als Anlagekosten gelten (namentlich Baukredit­zinsen); ■ Baurechtszinsen selbstgenutzter Eigenheime; ■ Leasinggebühren persönlicher Gebrauchsgegenstände und privater Fahr­zeuge.

19

Private Schuldzinsen sind im Umfang der Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben

Private Schuldzinsen sind

gemäss Ziff. 4 (ohne Gewinne aus Geldspielen, Lotterien, Zahlenlotto und Sport-­Toto)

nicht abzugsfähig, soweit sie

und der Einkünfte aus Liegenschaften gemäss Ziff. 5 zuzüglich

Fr. 50’000.–

abziehbar.

die Einkünfte aus bewegli-

chem und unbeweglichem

Beispiele:

Beispiel 1

Fr.

Beispiel 2

Fr.

­Vermögen um mehr als

Fr. 50’000.– über­steigen.

Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben

gem. Ziff. 4 (ohne Gewinne aus Geldspielen, Lotterien etc.)

30’000

30’000

Einkünfte aus Liegenschaften gem. Ziff. 5.1

60’000

60’000

Einkünfte aus Liegenschaften gem. Ziff. 5.2

10’000

10’000

zuzüglich

50’000

50’000

Berechnungsbasis für Schuldzinsenabzug

150’000

150’000

Private Schuldzinsen gem. Formular 5 (Teil A)

120’000

180’000

Abzugsfähige Schuldzinsen (Übertrag in Ziff. 11.1)

120’000

150’000

Private Schuldzinsen sind bis zur Höhe von Fr. 50’000.– ohne Einschränkung ab- zugsfähig.

12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

12.1

Unterhaltsbeiträge an eine geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt

­lebende Person können unter Ziff. 12.1 deklariert werden.

Können Unterhaltsbeiträge in

Abzug gebracht werden, ent-

fallen die Kinderabzüge

12.2

Die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge

oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder sind unter Ziff. 12.2 abziehbar.

­gemäss Ziff. 25.1 und 25.2.

Bei erstmaliger Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist der entsprechende Auszug aus dem Scheidungsurteil bzw. der Trennungsvereinbarung sowie ein Zahlungs- nachweis beizulegen.

Unterhaltsbeiträge, die an ein volljähriges Kind bezahlt werden, können einer- seits vom leistenden Elternteil nicht in Abzug gebracht werden, anderseits blei- ben sie beim Empfänger oder der Empfängerin unbesteuert.

12.3

Die nachgewiesenen dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibren-

ten können abgezogen werden.

13. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen

Selbstvorsorge (Säule 3a)

13.1

Erwerbstätige können die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) in

Abzug bringen. Anerkannte Vorsorgeformen sind die gebundene Vorsorgever-

einbarung bei Bankstif­tungen und die gebundene Vorsorgepolice bei Versiche-

rungen. Es sind höchstens folgende Beiträge abziehbar:

■ Erwerbstätige, die einer Einrichtung der

beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: maximal Fr. 7’258.–

■ Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der

beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören:

höchstens 20% des Erwerbs­einkommens maximal Fr. 36’288.–

Es dürfen nur die im Jahre

2025 tatsächlich bezahlten

­Beiträge abgezogen werden.

Der Steuererklärung sind in

­jedem Fall die Bescheini-

gungen der Versicherung

oder der Bank­stiftung (Form.

21 EDP dfi) beizulegen.

Sind beide Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vor- sorgeform, so können beide die erwähnten Abzüge für sich beanspruchen. Auch bei Selbständigerwerbenden gelten die Beiträge stets als Kosten der privaten Le- benshaltung und dürfen deshalb nicht der Erfolgsrechnung belastet werden.

13.2

Als Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind die von

Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statuten oder Regle-

ment erbrachten Leistungen sowie Einkaufsbeiträge abziehbar. Auch von Selb-

ständigerwerbenden sind hier immer 100 % der Einkaufsbeiträge zu deklarieren.

Die Berücksichtigung in der Erfolgsrechnung ist nicht zulässig.

Der Steuererklärung ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeträgerin bei- zulegen, zusammen mit der entsprechenden Einkaufsberechnung.

20

14. Versicherungsprämien und Sparzinsen

Der zulässige Abzug für Ver­

Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private

Kranken-, Un-

sicherungsprämien und Spar­

fall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie

die Zinsen von Sparkapitalien (ge-

zinsen ist im Formular 6

mäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2) sind in begrenztem

zu ermitteln und in Ziff. 14

Umfang abzugsfähig. Dabei sind die individuellen Prämien­ver­billigungen, die für

der Steuererklärung zu über­

die

steuerpflichtigen Personen und die von ihnen unterhaltenen Kinder ausbe-

tragen.

zahlt worden sind, anzurechnen. Das Total der

bezahlten Ver­sicherungsprämien

und

der Spar­zinsen ist im Teil A des Formulars 6 einzutragen.

Vom Abzug ausgeschlossen

Für

Versicherungsprämien und Sparzinsen zusammen sind höchstens

die nach­

sind die Prämien für Mobiliar-,

stehenden Abzüge möglich (vgl. Teil B im Formular 6):

Motorfahrzeug- und Haft­

pflichtversicherungen sowie für

für gemeinsam für allein-

andere Sachversicherungen.

steuerpflichtige

Personen

stehende

Personen

Die Totale der Teile A und B

Maximaler Abzug Fr. 5’800.–

Fr. 2’900.–

im Formular 6 sind einander

gegenüber zu stellen. Der nied-

Für jedes Kind, für das der Kinderabzug

rigere der beiden Beträge ist

gemäss Ziff. 25.1 beansprucht werden

in Teil C einzutragen und in

kann, zusätzlich

bis Fr. 600.–

bis Fr. 600.–

Ziff. 14 der Steuererklärung

Wenn keine Beiträge für die berufliche

zu übertragen.

Vorsorge oder eine gebundene Selbst-

vorsorge abgezogen werden, zusätzlich

Für gemeinsam steuerpflichtige Personen

müssen die Voraussetzungen für diesen

zusätzlichen Abzug bei beiden Personen

erfüllt sein.

bis Fr.1’000.–

bis Fr. 500.–

15. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegen-

schaften

Für das Ausfüllen der Formu­

Bei

Grundstücken des Privatvermögens können die tatsächlichen Unterh­alts- und

lare 7 und 7E sind die Hinwei-

Verwaltungskosten sowie die Versicherungsprämien abgezogen werden. Bei pri-

se auf den Seiten 38 bis 42 zu

vaten Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann ein

beachten.

Pauschalabzug geltend gemacht werden. Die Unterhalts- und Verwaltungskosten

privater Liegenschaften sind in den Formularen 7 bzw. 7E / 7Z pro Liegenschaft zu

ermitteln und gesamthaft in Ziff. 15 der Steuererklärung zu übertragen.

Die

Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften des Geschäftsver­

mögens sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Ziff. 2)

zu berücksichtigen.

16. Weitere Abzüge

Die Beiträge an die NBUV und 16.1

Unter dieser Ziffer können AHV-Beiträge von nichterwerbstätigen

Steuerpflichti-

an die berufliche Vorsorge sind

gen

deklariert werden. Die ordentlichen AHV-Beiträge sind in der Regel bereits in

im Regelfall bereits über die

den

Ziff. 1 und 2 berücksichtigt.

Deklaration des Netto­lohnes in 16.2 Zu den Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen zäh-

den Ziff. 1.1 und 1.2. berück­

len

namentlich die Depot- und Safegebühren und die Inkassospesen. Der­artige

sichtigt. In diesem Fall ist ein

Kosten können nach der tatsächlichen Höhe abgerechnet werden.

nochmaliger Abzug unter Ziff.

16.1 bzw. 16.6 ausgeschlossen.

Als

nicht abzugsfähig gelten insbesondere die

Kosten und Auslagen für

den Erwerb und das Anlegen von Vermögenswerten (Courtagegebühren,

Ausgabekommissionen bei kollektiven Kapitalanlagen);

die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Verkaufskommissionen,

Rücknahmegebühren bei kollektiven Kapitalanlagen);

die Emissionsabgabe;

die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken;

21

■ das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebühren,

Bankspesen, Treuhandkommissionen);

■ die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung;

■ Gebühren für Bancomat- und Kreditkarten.

16.3

Kinderbetreuungskosten bei Betreuung durch Drittpersonen

Die geltend gemachten

Von den Einkünften können die nachgewiesenen Kosten abgezogen werden, je- Betreuungskosten sind im

doch höchstens Fr. 18’000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Formular 8 zu deklarieren

Altersjahr noch nicht vollendet hat, d.h. bis zum 14. Geburtstag und mit

der steu- und mittels Rechnungen,

erpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt und im gleichen Haushalt lebt. Quittungen, Lohnabrechnun-

Diese Kosten müssen in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätig- gen, etc. nachzuweisen.

keit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person(en) ste- Der Empfänger der Leistun­

hen.

gen muss aus den Belegen

ersichtlich sein.

16.4

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Die Mitgliederbeiträge und

Von den Einkünften können die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu ei- Zuwendungen an politische

nem Gesamtbetrag von Fr. 10’000.– (pro Steuererklärung) an politische Parteien Parteien sind im Formular 5

abgezogen werden, die:

zu deklarieren.

■ im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen

Rechte eingetragen sind,

■ in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder

■ in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindes-

tens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Inbesondere können folgende Beiträge abgezogen werden, sofern sie an eine

Partei geleistet werden:

■ Mitgliederbeiträge ■ Wahlkampfbeiträge bzw. Propagandabeiträge ■ Wahlkampfsteuern bzw. Mandatsbeiträge.

Nicht abgezogen werden können insbesondere persönlich getragene Wahl-

kampfkosten, Zuwendungen an Wahlkampfkomitees, politische Aktionen, über-

parteiliche Volksinitiativen, politische Organisationen wie Aktions- und

Initiativ-

komitees, Standeskosten (Standesauslagen) – wie Finanzierung eines Apéros für

den Wahlsieg sowie Beiträge, welche direkt den Kandidaten zufliessen.

16.5

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

Es werden keine pauschalen

Von den Einkünften können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter- berufsorientierte Aus- und

bildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von

Fr. 12’000.– abgezogen werden, sofern

Weiterbildungskosten zum

Abzug zugelassen.

  1. a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, Fach- mittelschule, Handelsmittelschule oder Gymnasiale Maturität) vorliegt, oder

  1. b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, Fach- mittelschule, Handelsmittelschule oder Gymnasiale Maturität) handelt.

Umschulungen gelten auch als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.

Auslagen für die Anschaffung von Informatikmitteln (Hard- und Software)

können nicht mehr als allgemeiner Abzug geltend gemacht werden, ausser die-

se müssen im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung zwingend an-

geschafft werden. Falls diese Informatikmittel auch für private Zwecke genutzt

werden, können nur 50% der Aufwendungen bei den Aus- oder Weiterbildungs-

kosten abgezogen werden.

16.6

Übrige Abzüge

Die Beiträge an die NBUV

Von den einzelnen Gewinnen aus Teilnahme an Geldspielen, welche nicht steuer- sind im Regelfall bereits über

frei sind, können 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5’000.–, als Einsatzkosten abge- die Deklaration des Netto-

zogen werden. Bei Online-Spielen, die abgebuchten Spieleinsätze, max. Fr. 25’000. lohns in den Ziff. 1.1 und

Auch können nicht bereits im Nettolohn berücksichtigte Beiträge an die Nichtbe- 1.2 berücksichtigt. In diesem

rufsunfallversicherung (NBUV) unter dieser Ziffer abgezogen werden.

Fall ist ein nochmaliger Ab-

zug unter Ziff. 16.6 ausge-

schlossen.

22

17. Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Partner

Der Abzug darf zusammen Gemeinsam steuerpflichtige Personen, die beide einer Erwerbstätigkeit nach­ mit den Berufskosten gemäss gehen, können Fr. 500.– in Abzug bringen. Ein gleicher Abzug wird bei erheb­ Ziff. 10 den massgebenden licher Mitarbeit der einen Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der anderen ­Nettolohn (vgl. Ziff. 1) oder Person gewährt. ­allenfalls den steuerlich mass- gebenden Reingewinn (vgl. Ziff. 2) nicht über­steigen.

23. Zusätzliche Abzüge

Die Krankheits- und Unfallkos- 23.1 Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Auslagen für staatlich anerkannte Ärzte ten sind unter Angabe der ein- und Zahnärzte, ärztlich verordnete Therapien (ärztliches Zeugnis beilegen), Medika- zelnen Leistungen im Formular 6 mente und Apparate, Spitäler und Heilstätten, Pflege in Heimen sowie für häusliche zu deklarieren. Die Hilflosen­ Pflege. Derartige Kosten sind anrechenbar, soweit sie die steuerpflichtigen Personen entschädigung der AHV und IV und die von ihnen unterhaltenen Personen betreffen und nicht durch Leistungen sowie weitere Vergütungen einer öffentlichen oder privaten Versiche­rungseinrichtung gedeckt sind. Als Kosten- Dritter sind abzuziehen. Der nachweis ist der detaillierte Jahresauszug des Krankenversicherers in jedem Fall ein- Netto-Betrag der Krankheits- zureichen. Die übrigen Belege sind auf Verlangen einzureichen. und Unfallkosten ist in die Vor- kolonne von Ziff. 23.1 der Steuer­erklärung zu übertragen.

Der Selbstbehalt beträgt Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten, soweit sie 5 Prozent des 5 Prozent des Nettoein- Netto­einkommens gemäss Ziff. 22 übersteigen. kommens.

Behinderungsbedingte Kosten 23.2 Als behinderungsbedingte Kosten gelten die notwendigen Aufwendungen, die können ohne steuerlichen als Folge einer Behinderung entstehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxus- Selbstbehalt in Abzug gebracht ausgaben darstellen. Krankheits- und Unfallkosten können auch von einer behin- werden. derten Person nur insoweit abgezogen werden, als sie den unter Ziffer 23.1 er- wähnten Selbstbehalt übersteigen.

Die behinderungsbedingten Als behinderte Personen gelten Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung, Kosten sind unter Angabe der von Hilflosenentschädigungen und Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die einzelnen Leistungen im For- ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt. mular 6 zu deklarieren. Weitere Ab 61 Minuten oder BESA-Stufe 4 können Pflegekosten in Abzug gebracht werden. Vergütungen Dritter (z.B. Kran- kenkasse, Unfallversicherung, Bei dauerhaftem Pflegeheimaufenthalt gelten als Richtgrösse Fr. 2’000.– pro Mo- Kantonsbeitrag etc.) sind ab­ nat als nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten, welche durch den Heim­ zuziehen. Der Netto-Betrag der aufenthalt im eigenen Haushalt eingespart werden. In besonders luxuriösen Hei- behinderungsbedingten Kosten men wird ein grösserer Privatanteil berechnet. Auf der anderen Seite ist bei ist in die Ziff. 23.2 der Steuer­ steuerpflichtigen Personen mit nur einem Heimbewohner dem Umstand Rechnung erklärung zu übertragen. zu tragen, dass die Wohnkosten im bisher gemeinsam genutzten eigenen Haushalt für den Nichtheimbewohner weiterhin anfallen. Im Übrigen hat der Nachweis ab- weichender eingesparter Lebenshaltungskosten die steuerpflichtige Person zu er- bringen. Das Bewohnerkonto pro Jahr des Pflegeheims ist beizulegen.

Als steuerlich massgebende Gesamtkosten gelten die Pflegeaufwendungen nach Abzug allfälliger Beiträge von Krankenkassen und Versicherungen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann einen ärztlichen Fragebogen einverlangen. Ein solcher wird insbesondere eingefordert, wenn erstmals behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden (Fragebogen können am Schalter der Kantonalen Steuer­verwaltung bezogen werden).

23

Nebst den nachgewiesenen behinderungsbedingten Kosten werden in der Regel die folgenden jährlichen Pauschalen zur Abgeltung von besonderen Auslagen an- erkannt:

■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2’500.–

■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5’000.–

■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7’500.–

■ für Gehörlose oder Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen:

Fr. 2’500.– für nicht messbare behinderungsbedingte Aufwen­dungen.

23.3

Als freiwillige Zuwendungen gelten die freiwilligen Leistungen von Geld und

­übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die

zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der

Die freiwilligen Zuwendungen

sind unter Angabe der be-

dachten Institutionen im

Steuerpflicht befreit sind (z.B. Glücks­kette, Caritas, Pro Infirmis etc.). Die Zahlun-

gen müssen zudem völlig uneigen­nützig erfolgt sein, d.h. der oder die Leistende

darf aus der Tätigkeit der bedachten Institution weder direkt noch indirekt einen

Formular 5 zu deklarieren.

Das Total ist in die Vor­kolonne

von Ziff. 23.3 der Steuer­

Nutzen ziehen.

erklärung zu über­tragen.

Freiwillige Zuwendungen an religiöse Vereine und Institutionen sind nur abzieh-

bar, wenn die Leistungen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke erfolgen. Die

Der Selbstbehalt beträgt

Fr. 100.–, und der Abzug ist

eindeutige Zweckbestimmung (z.B. Drogenfürsorge, Strassenkinder Südamerika,

etc.) muss auf Dauer sichergestellt und deren Verwendung anhand entsprechend

gestalteter Rechnungswesen überprüfbar sein.

auf maximal 20% des Netto-

einkommens beschränkt.

Abzugsfähig ist der Betrag, um den die jährlichen Zahlungen Fr. 100.– überstei-

gen, maximal jedoch 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziff. 22.

25. Sozialabzüge

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2025

bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur wäh-

rend eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig nach Mass-

gabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes

werden sie jedoch vollständig berücksichtigt.

25.1 + Steuerpflichtige Personen, welche für den Unterhalt der Kinder

zur Hauptsache

Die Kinderabzüge ergeben sich

25.2 aufkommen, haben Anspruch auf folgende Kinderabzüge:

nach Art und Anzahl aus den

entsprechenden Angaben auf

für minderjährige in Ausbildung stehende Kinder

für das 1. und 2. Kind je

für das 3. und jedes weitere Kind je

Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht

gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug

jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge

Fr.

Fr.

6’000.–

8’000.–

Seite 1 der Steuererklärung.

Der Kinderabzug entfällt für

das Kind, für welches Unter­

haltsbeiträge gemäss Ziff. 12.2

geltend gemacht werden.

erhält. Werden keine solchen geleistet, wird der Kinderabzug

hälftig aufgeteilt.

für jedes Kind in Schule oder Ausbildung mit

ständigem auswärtigem Aufenthaltsort oder sofern

die Ausbildungskosten selbst bezahlt werden

Fr. 8’000.–

zusätzlich

Gemäss Art. 37 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden können

Kinderabzüge geltend gemacht werden, wenn sich die Kinder in Ausbildung be-

finden und die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für den Unterhalt des Kin-

des aufkommt. Bei einem eigenen Erwerbseinkommen des Kindes von über

Fr. 17’000.– innerhalb der Steuerperiode kann davon ausgegangen werden, dass

das Kind daraus zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreitet. Der Kinderab-

zug bei der steuerpflichtigen Person entfällt.

24

Dieser Abzug gilt nur für die 25.3 Der Abzug für jede unterstützte Person setzt voraus, dass die steuerpflichtige direkte Bundessteuer. Sind die Person an den Unterhalt einer erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähi- Voraussetzungen für diesen gen Person mindestens Fr. 6’700.– pro Jahr beiträgt. Anzugeben sind der geleiste- Abzug erfüllt, wird er von der te Betrag sowie Name, Vorname und Adresse der unterstützten Person zusammen Steuerverwaltung automatisch mit einer Bescheinigung, woraus ersichtlich ist, dass diese Person ihren Lebensun- berücksichtigt. terhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Abzug kann nicht bean- sprucht werden für Ehegatten oder eingetragene Partner sowie für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird.

27. Bruttolohn, vereinfacht abgerechnet

Vereinfacht abgerechnete 27. Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) können Arbeitgeber klei- ­Erwerbseinkünfte nere Löhne unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit der AHV-Ausgleichs- kasse abrechnen (sog. vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversiche- rungsbeiträge und Steuern). Mit einem Quellensteuerabzug von 5% sind die direkte Bundessteuer sowie die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern abge­ golten.

In Ziff. 27 ist der Bruttolohn einzusetzen. Die Bestätigung der Ausgleichskasse über den Quellensteuerabzug ist beizulegen. Fehlt diese, sind die Lohnabrechnungen einzureichen. Die bereits mit dem verein- fachten Verfahren abgerechneten Einkünfte haben für den Arbeitnehmer keine weiteren Steuerfolgen.

Anderseits können im Zusammenhang mit dem vereinfacht abgerechneten Lohn keinerlei Abzüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltend gemacht wer- den.

Vermögen Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver- mögen der steuerpflichtigen Personen und der unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder, wobei das im In- und Ausland befindli- che Vermögen anzu­geben ist. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt auch das Vermögen, an dem die steuerpflichtigen Personen Nutzniessungsrechte haben. Das Vermögen ist in der Regel mit dem Verkehrswert anzugeben. Einzusetzen sind auch Vermögenswerte, aus denen sich nach Abzug der Schulden und/oder der Sozialabzüge kein steuerbares Vermögen ergibt.

Massgebend ist in der Regel Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der Stand des Vermögens am gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuerfreies

31. Dezember 2025. Vermögen dar.

25

30. Bewegliches Vermögen

Das steuerbare bewegliche Vermögen ist in den Ziff. 30.1 – 30.6 zu deklarieren. Der Hausrat und die persön­ Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. lichen Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. Zum (steuerfreien) Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrich- tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Gerä- te der Unterhaltungselektronik.

Als (ebenfalls steuerfreie) persönliche Gebrauchsgegenstände gelten namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate sowie Geräte der Unter- haltungselektronik. Nicht dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder mit denen erhebliche Wert­ zuwachsgewinne erzielt werden können. Derartige Vermögenswerte sind in Ziff. 30.6 zu deklarieren.

30.1 Die Wertschriften und Guthaben des Privatvermögens einschliesslich aller sonsti- Für das Ausfüllen des Wert­

gen Kapitalanlagen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) schriften- und Guthabenver­ im Einzelnen anzugeben. zeichnisses wird auf die ­Seiten 28 bis 37 verwiesen.

30.2 Unter dieser Ziffer sind nebst dem inländischen Bargeld auch ausländisches Bar- geld, Gold und andere Edelmetalle mit dem Verkehrswert einzusetzen. Die amt­ liche Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthält die massgebenden Werte.

30.3 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Rückge- währ sind vermögenssteuerpflichtig. Als steuerbares Vermögen gilt der Rück- kaufswert inkl. Überschussguthaben und Gewinnbeteiligung. Die entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versiche­rungsgesellschaft ist der Steuerer- klärung beizulegen. Rentenversicherungen mit aufgeschobenen Renten sind ebenfalls zum Rückkaufswert steuerbar. Renten­versicherungen ohne Rückgewähr werden, wenn die Renten zu laufen begonnen haben, nicht mehr als Vermögen besteuert.

30.4 Für die Ermittlung des Steuerwertes von Motorfahrzeugen kann pro Jahr seit Er- werb eine Wertverminderung von 20 Prozent vom Anschaffungswert abgerech- net werden. Es ist in der Regel ein Restwert von 10 Prozent zu beachten.

30.5 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines ge- Die Beteiligung an einer un- setzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem Nachlass, verteilten Erbschaft sowie der entweder noch nicht geteilt wurde oder an dem eine Nutzniessung zugunsten Nutzniessungsvermögen ist eines Dritten besteht. Die Erben sind ab Todestag für ihren Anteil deklarations- auch im Wertschriften- und und steuerpflichtig. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Anspruch im Be­ Guthabenverzeichnis (For- messungsjahr oder früher entstanden ist. Die Beteiligung an einer unverteilten mular 2, Seite 1) zu vermer- Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht ken. feststehen.

Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften und von Nutzniessungs- vermögen richtet sich nach den Bewertungsregeln gemäss Ziff. 30 und 31. Eine Deklaration hat in Ziff. 30.5 zu erfolgen, sofern Anteile nicht bereits in den übri- gen Ziffern enthalten sind.

30.6 Die Bewertung der übrigen Vermögenswerte (z.B. Boote, Reitpferde, Kunst- und

Schmuckgegenstände, Sammlungen) richtet sich nach den vorstehend erläuterten Bewertungsregeln. Massgebend ist in der Regel der mutmassliche Verkehrs­wert.

26

31. Liegenschaften

Der Vermögenssteuer unterliegen alle Liegenschaften (Einfamilienhäuser, Eigen- tumswohnungen, Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, landwirt- schaftliche Liegenschaften usw.) und die im Grundbuch eingetragenen selbständi- gen und dauernden Rechte (insbesondere Baurechte, Dienstbarkeiten usw.).

Für das Ausfüllen der Formu­ Die massgebenden Liegenschaftswerte sind in den Formularen 7 bzw. 7E / 7Z pro lare 7 und 7E / 7Z sind die Liegen­schaft zu ermitteln und gesamthaft in Ziff. 31 der Steuererklärung zu über- Hinweise auf den Seiten 38 bis tragen. 42 zu beachten.

32. Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Das bewegliche Betriebsvermö- Zum beweglichen Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören gen umfasst alle Vermögens- insbesondere Betriebsanlagen, Waren und Vorräte, Betriebsguthaben sowie übri- werte, die ausschliesslich oder ges Betriebsvermögen. vorwiegend zur Erzielung der Einkünfte aus selbständiger ■ Zu den Betriebsanlagen gehören Maschinen, Werkzeuge, Geräte, ­Instrumente, Erwerbstätigkeit verwendet Mobilien, Fahrzeuge sowie entgeltlich erworbene immaterielle Güter. Mass- werden. gebend ist der Anschaffungswert, vermindert um die eingetretene Entwer- tung, d.h. in der Regel der Buchwert bzw. der Einkommenssteuerwert.

■ Die Waren und Vorräte umfassen alle gewerblichen und industriellen Erzeug- nisse wie Rohstoffe, Halbfabrikate und fertige Waren. Sie werden zu den An- schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Ist der Marktwert niedriger, so ist dieser massgebend. Drohenden Verlusten kann bei der Bewertung ange- messen Rechnung getragen werden.

■ Als Betriebsguthaben gelten die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stam- menden Guthaben (Debitoren). Für unsichere oder bestrittene Forde­rungen ist eine Rückstellung zulässig (Delkredere), welche dem Grade der Verlust- wahrscheinlichkeit Rechnung trägt.

■ Zum übrigen Betriebsvermögen zählen alle sonstigen Aktiven, insbesondere Barschaft, Postcheck- und Bankguthaben sowie zum Geschäftsvermögen ge- hörende Wertschriften. Wertschriften und andere Kapitalanlagen des Ge- schäftsvermögens sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formu- lar 2) mit dem Vermerk «G» einzutragen (vgl. die besonderen Erläuterungen zum Ausfüllen des Formulars 2 auf Seite 28 bis 37 dieser Wegleitung).

32.1 Für das Geschäftsvermögen in Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesell- schaften gelten die Erläuterungen zu Ziff. 32 sinngemäss. Der Anteil am Vermö- gen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist entsprechend einzusetzen.

32.2 Die Geschäftsaktiven sind der letzten Schlussbilanz oder, sofern keine Buchfüh- rungspflicht gemäss Obligationenrecht besteht, der im Jahre 2025 erfolgten ­Zusammenstellung über das Betriebsvermögen zu entnehmen. Der Buchwert der Liegenschaften ist vom Total der Aktiven abzurechnen, da die Liegenschaften in jedem Fall zum amtlichen Verkehrswert erfasst werden und unter Ziff. 31 anzuge- ben sind. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Formular 5) einzuset- zen und können unter Ziff. 34.2 der Steuererklärung abgezogen werden.

27

34. Schulden

Als Schulden, die vom Vermögen in Abzug gebracht werden können, werden alle Die Schulden sind im ausgewiesenen Verpflichtungen anerkannt, für die die steuerpflichtigen Perso- ­Formular 5 zu deklarieren. nen alleine haften. Haften die steuerpflichtigen Personen mit anderen für eine Das Total der privaten Schul- Schuld (Solidar- oder Bürgschaftsschuld), so wird der Abzug nur insoweit gewährt, den ist in Ziff. 34.1, das Total als die steuer­pflichtigen Personen nach Umständen die Schuld selber tragen müs- der Geschäftsschulden in sen. Die Steuerverwaltung kann nähere Angaben über das Schuldverhältnis ver- Ziff. 34.2 zu übertragen. langen.

36. Sozialabzüge

Vom Reinvermögen gemäss Ziffer 35 werden für die Berechnung des steuerbaren Die Sozialabzüge werden Vermögens abgezogen: nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode fest- Fr. 50’000.– für alleinstehende steuerpflichtige Personen; gelegt, in der Regel also per

31. Dezember 2025.

Fr. 100’000.– für gemeinsam steuerpflichtige Personen; Fr. 20’000.– zusätzlich für jedes minderjährige Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person / Personen steht.

38. Anrechnung

Die nach Art. 22ter Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1bis dieses Gesetzes berechnete Einkom- menssteuer auf Beteiligungserträgen wird an die für diese Beteiligungen berech- nete Vermögenssteuer angerechnet.

28

Ausfüllen des Wertschriften- und 2 Formular

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Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) dient der

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Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Guthaben

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Unterschrift

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Unterschrift

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Unterschrifte

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Personen

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Ermittlung der Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben (Ziff. 4 der 02.01

DA (16)

08.01 / 300`000

Steuer­erklärung);

■ Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2025;

Das Muster eines ausge­füllten

■ Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge und Erb­

Wertschriften- und Guthaben-

auskäufe).

verzeichnisses ist auf den

­Seiten 34 und 35 dieser Weglei-

tung dar­gestellt.

Die Fragen auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sind zu

beantworten, da sie von allgemeiner Bedeutung sind. Das ausgefüllte Wertschrif-

ten- und Guthabenverzeichnis ist zu unterschreiben (Unterschrift von Person 1

und Person 2 bei gemeinsamer Steuerpflicht).

Massgebend ist in der Regel

Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist das gesamte in Wertschriften und

der Stand des Vermögens

sonstigen Kapitalanlagen und Guthaben bestehende Vermögen der steuerpflich-

am 31. Dezember 2025.

tigen Personen und der von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen minderjähri-

gen Kinder einschliesslich Nutzniessungsvermögen anzugeben.

Bei Veränderung des Bestandes an Titeln und Forderungen (Erwerb, Veräusse- rung, Rückzahlung oder Konver­sion) sind in Spalte 5 bzw. 6 das Datum des Zu- oder Abganges anzugeben oder die Bankbelege beizu­legen.

Beilagen zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Die totalisierten Werte allenfalls selbsterstellter EDV-Verzeichnisse sind in das Wert­schriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen. Das eigene Verzeichnis ist zusammen mit dem Formular 2 einzureichen.

Wird der Gesamtbetrag der Bankverzeichnisse (Steuerauszüge) in das Wertschrif- ten- und Guthabenverzeichnis übertragen, sind die Auszüge für Steuerzwecke dem Formular 2 vollständig beizulegen.

Bei in- und ausländischen Festgeld- und Treuhandanlagen, Geldmarktbuchforde- rungen, vorzeitig zurückbezahlten Obligationen sowie bei ausländischen, nicht- kotierten Titeln sind die entsprechenden Bescheinigungen der Finanzinstitute (Angabe des Kapitals und Zinssatzes, der genauen Laufzeit, der Bruttoerträge und der abgezogenen Verrechnungssteuer bzw. ausländischen Quellensteuer) beizulegen.

Bei Erwerb oder Veräusserung von kotierten und nichtkotierten Wertpapieren sind die betreffenden Kaufs- bzw. Verkaufsbelege oder allenfalls die entspre- chenden Verträge unaufgefordert beizulegen.

Bei Mitarbeiteraktien und -optionen muss die vom Arbeitgeber ausgestellte Be- scheinigung beigelegt werden.

Bei Darlehen ab Fr. 30’000.– ist eine Kopie des Darlehensvertrags beizulegen.

29

Verrechnungssteueranspruch

Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund der in Spalte Die Verrechnungssteuer auf A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnis eingetragenen Zinsertrages. den Fälligkeiten 2025 kann nur an steuerpflichtige Der Verrechnungssteuersatz für die Fälligkeiten 2025 beträgt 35 Prozent. Personen ­zurückerstattet werden, welche am Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollek- 31. Dezember 2025 im tiv- und Kommanditgesellschaften dürfen nicht in die persönlichen Rückerstat- ­Kanton Appenzell Inner- tungsanträge der einzelnen Gesellschafter aufgenommen werden. Vielmehr hat rhoden ihren Wohnsitz hatten. die Gesellschaft selber den Rückerstattungsanspruch mit dem Antragsformular 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend zu machen.

Verrechnungssteueransprüche auf Erträgen aus unverteilten Erbschaften sind ab Steuerperiode 2022 im Umfang der Erbquote in der Spalte A (Erträge mit Verrech- nungssteuerabzug) im persönlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis am Wohnsitz zu deklarieren. Es geht dabei um mit Verrechnungssteuer belastete Leis- tungen, die nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden sind. Nicht mit der Verrechnungssteuer belastete Ertragsanteile aus der unverteilten Erbschaft sind in Spalte B zu deklarieren.

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der An- Der Anspruch auf Fällig­keiten trag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuer- 2025 muss bis spätes­tens bare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Fristverlängerungen für die Ein- Ende 2028 geltend gemacht reichung der Steuererklärung können diese gesetzliche Verwirkungsfrist nicht werden. erstrecken.

Bewertung der Wertschriften Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach dem Ver- Kursliste für kotierte Wert­ kehrswert, der wie folgt ermittelt wird: papiere im Internet

a) Für die an einer schweizerischen Börse kotierten Wertpapiere gilt der ­offizielle Die Kursliste mit den Steuer- Kurswert am Ende des Jahres 2025 (Jahresendkurs) als massgebender Steuer- werten und Ausschüttungen wert. Dieser kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen ist auf dem Internet verfügbar. ­werden. Auf der Internetseite ai.ch fin- den Sie einen entsprechenden b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere wird nach dem inneren Wert Link. ermittelt. Dieser wird nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer festgelegt. Ausserbörsliche Kurs- notierungen und die Kurse gleichartiger kotierter Wertpapiere vom letzten Monat vor dem massgeblichen Stichtag können zum Vergleich herangezogen werden. Gegebenenfalls ist der Aktienwert bei der Gesellschaft zu erfragen.

  1. c) Die Umrechnung von Kursen aus fremden Währungen in Franken erfolgt zum Devisenkurs für Wertschriften. Dieser sogenannte Jahresendkurs kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden.

  1. d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen kann dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit mit einem angemessenen Ab- zug (Wertberichtigung) Rechnung getragen werden, die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen.

  1. e) Der Verkehrtswert von Wertschriften im Geschäftsvermögen entspricht dem Einkommenssteuerwert (in der Regel der Bilanzwert).

30

Deklaration der Erträge

Die Deklaration der Wert­ Bei der Deklaration der Erträge ist Folgendes zu beachten: schriftenerträge dient einerseits der korrekten a) Bruttozinsen von Kundenguthaben (Einlagen bei inländischen Banken, Spar- Einkom­menserfassung und kassen und der Post, z.B. Spar-, Einlage-, Depositen-, Privat- und Lohnkonti bildet anderseits die Grund- sowie Kontokorrentguthaben, welche jährlich einmal abgeschlossen werden) lage für die Rückerstattung sind bis und mit Fr. 200.– je Kalenderjahr verrechnungssteuerfrei und daher in der Verrechnungssteuer bzw. Spalte B aufzuführen. Falls Konti mit Bruttozins unter Fr. 200.– einen Verrech- der ausländischen Quellen- nungssteuerabzug ausweisen, bitten wir Sie, den entsprechenden Nachweis steuern. In den Spalten A beizulegen. Selbst errechnete Zinsen dürfen nicht eingetragen werden. Falls und B des Formulars 2 sind ein Verrechnungssteuerabzug erfolgte, muss der Bruttozins in Spalte A aufge- die Brutto­erträge des Jahres führt werden. 2025 zu deklarieren.

  1. b) Zinsen von Mieterkautionskonti sind vom Mieter anzugeben.

Von Vermögenswerten, die vor c) Die quotalen Anteile am Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds sind durch dem 31. Dezember 2025 ver- die Stockwerkeigentums-Verwaltung mit dem Antragsformular 25 direkt bei äussert, zurückbezahlt oder der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend zu machen. konvertiert wurden, sind die im Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2000 ist das Vermögen am Jahr 2025 noch zugeflossenen Erneuerungsfonds bzw. der Anteil daran und dessen Ertrag am Hauptsteuer- Erträge einzu­setzen. domizil des Stockwerkeigentümer steuerbar. Die Stockwerkeigentümer ha- ben ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der Gemeinschaft in ihrer persönlichen Steuererklärung auf der B-Seite zu deklarieren.

  1. d) Bruchzinsen (Zinsen bei Aufgabe, Rückzahlung, Einlösung oder Konversion eines Titels oder einer Forderung sowie bei Saldierung eines Sparheftes) sind einkommens- und verrechnungssteuerpflichtig.

  1. e) Marchzinsen aus Titelverkäufen des Privatvermögens gehören nicht zum steuerbaren Wertschriftenertrag.

Einsätze in Lotteriespielen f) Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen: können unter Ziff 16.6 der Gewinne aus inländischen Quellen sind aufgrund des ab 2020 geltenden Steuererklärung abgezogen Geldspielgesetzes zum Teil steuerfrei (siehe Seite 32 und 33). Steuerbar ist werden (Hinweise siehe diejenige Quote, die der Verrechnungssteuer unterliegt. Gewinne aus auslän- Seite 21). dischen Quellen sind vollumfänglich steuerpflichtig. Die vom Veranstalter ausgestellte Bescheinigung ist beizulegen.

  1. g) Für Dividenden ist das Fälligkeitsdatum und nicht das Geschäftsjahr, für wel- ches diese vergütet werden, massgebend.

31

h) Von globalverzinslichen Obligationen, Discount- und Zero-Bonds sowie von Das unter www.estv.admin.ch anderen derivativen Finanzinstrumenten des Privatvermögens ist der gesam- von der Eidg. Steuerverwal- te steuerbare Vermögensertrag bei Verfall der Titel oder der Ertrag aus über- tung angebotene Berechnungs- wiegender Einmalverzinsung bei vorzeitigem Verkauf als Einkommen zu de- modul gibt Aufschluss über klarieren. Die entsprechenden Erwerbs- und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbe- die überwiegende Einmal-

lege sind beizulegen.

verzinsung und den steuer-

pflichtigen Ertrag.

  1. i) Als Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen gelten sowohl die ausbezahlten als auch die zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachs- bzw. Thesaurie- rungsfonds. Die Erträge aus Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wer- den steuerlich bei der kollektiven Kapitalanlage erfasst (Deklaration pro me- moria); die Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgt demgemäss ebenfalls durch die kollektive Kapitalanlage.

  1. j) Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ge- hören zu den steuerbaren Einkünften, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Falls eine solche Versicherung der Vorsorge dient, ist der entsprechende Versicherungsvertrag (in Kopie) beizulegen.

  1. k) Bargewinne aus ausländischen Lotterien sowie Naturalpreise gehören eben- falls zu den steuerbaren Einkünften. Bei Naturalpreisen ist, soweit sie nicht in Geld bezogen werden, der Wiederveräusserungswert steuerbar. Die nachfol- genden Ansätze gelten als Richtwerte:

Reisen

50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld 100%)

Autos / Velos

75 % des Katalogpreises

Übrige

50 % des Katalogpreises

Gewinne aus Geldspielen

Nr.

Art des Geldspiels

in der Schweiz

Beispiele

1

Spielbank

«vor Ort»

Spiel im Casino: Poker, Roulette,

Baccarat, Black Jack, Jackpots,

Glücksmaschine, Würfelspiele

2

Onlinespiele von

Spielbanken

Swissonline games, Pokerturnier

online, Spielcasinos Baden, Bern,

jackpots.ch …

3

Zugelassene Grossspiele

Durchführung automati-

siert, interkantonal oder

online

Lotterien, Sportwetten am Kiosk

gekauft, Geschicklichkeitsspiele

(Jassen online bei Swisslos),

Lotterie Romande, Rubellos am

Kiosk: Teilnahme am TV,

Euromillions, Swiss Lotto, Win for

Life (Gewinn CHF 960’000), Rento

(Gewinn nach Lebensdauer evtl. >

CHF 1 Mio.), Spielautomat in Beiz

4

Zugelassene / genehmigte

Kleinspiele (nicht Spiel-

banken) falls kantonale

Bewilligung

Kleinlotterien, Tombola örtlicher

Verein, lokale Sportwetten, lokale

Pokerturniere, Platzgen mit

Startgeld, Grosslotto Sportverein,

lokale Pferdewetten, bezahlbares

Los ziehen …

Preise: z.B. Auto, Reise, Geld

5

Nicht bewilligte

Kleinspiele

Analog Nr. 4

Steuerbarkeit DBG VStG

steuerfrei Art. 24 NICHT VSt Bst. i unterliegend

> CHF Art. 24 Art. 1 Abs. 1 1'070'400 Bst. ibis Art. 6 Abs. 1 Freibetrag VSt nur Anteil > 1 Mio > CHF Art. 24 Art. 1 Abs. 1 1'070'400 Bst. ibis Art. 6 Abs. 1 Freibetrag VSt nur Anteil > 1 Mio

steuerfrei Art. 24 NICHT VSt Bst. iter unterliegend Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 BGS

100 % Art. 16 Art. 1 Abs. 1 steuerbar Abs. 1 Art. 6 Abs. 2

VSt immer auf Gesamtbetrag

32

Bemerkungen Abzug Art. 33 Abs. 4 DBG Steuerfrei nur Spiele in – zugelassenen Spielbanken in der Schweiz Freibetrag gilt nur für online- Alle Spieleinsätze Spiele bei zugelassenen Spiel- pro Kalenderjahr banken in der Schweiz max. tot. CHF 26’800 Falls > CHF 1'070'400, pro Spielteilnah- so wird CHF 1'070'400 vom me 5 % vom Gewinnabgezogen, Gewinn; max. Rest steuerbar CHF 5’400 pro Spiel

Unterschiedliche Maximal- – beträge für Gesamteinsätze pro Spiel und für deren Einzeleinsätze damit Bewilligung erteilt wird

Generaleinkommensklausel – Art. 16 Abs. 1 DBG

6 Lotterien und Geschick- lichkeitsspiele zur Ver- kaufsförderung

Teilnahme immer ver- bunden mit dem Kauf von Waren oder Dienst- leistungen

7 Lotterien und Geschick- lichkeitsspiele zur Verkaufsförderung durch Firmen (nicht Medien- unternehmen)

  • via Gratisteilnahme und auch via Kauf Ware oder Dienstleistung möglich oder

  • nur Gratisteilnahme

8 Lotterien und Geschick- lichkeitsspiele zur Ver- kaufsförderung durch Medienunternehmen: Gratisteilnahme oder via Kauf Ware oder Dienst- leistung möglich

Kauf mind. 1 Produkt oder Dienstleistung für Teilnahme z.B. Wettbewerb Zweifel Chips, Glücks- maschine mit Code-Leser auf Migros-Quittung, Lose bei Tank- stelle Coop Pronto Shop

Preise: Warengutscheine, Auto, Städtereisen, Bargewinne Wettbewerbstalon oder Drehen am Glücksrad, Wettbewerb oder Kreuzworträtsel in z.B. Coop- Zeitung, welcher klar von Drittan- bieter für Produkte- oder Dienst- leistungswerbung (z.B. Hotel oder BMW) durchgeführt wird, Rubellos

Preise: Warengutscheine, Auto, Städtereisen, usw. Zeitung, Zeitschrift, Migros- und Coop-Zeitung, Radio, SRF- Wettbewerb bei welchem nicht Drittanbieter sondern SRF selbst dahintersteht, online-Zeitung … z.B. falls Zeitungskauf oder auch falls Gratisteilnahme möglich

Preise für Leser, Abonnenten, Zuhörern oder Zuschauern: Abgabe von Warengutscheinen, Autos, Städtereisen, usw.

> CHF

Art. 24 Art. 1 Abs. 1

Falls > CHF 1’100, so im vollen

pro Spielteilnah-

1’100

Bst. j Art. 6 Abs. 2

< 1'100: 0 VSt

Umfang «vom 1. Franken an»

steuerbar

me 5 % vom

Gewinn; max.

Freigrenze

> 1'100: VSt

auf Gesamtge-

winn

CHF 5’400 pro

Spiel

100 %

Art. 16 Nicht Gegen-

Generaleinkommensklausel

pro Spielteilnah-

steuerbar

Abs. 1 stand der VSt

Art. 16 Abs. 1 DBG

Untersteht nicht dem BGS

aber Qualifizierung nach

Art. 3 Bst. b und d BGS

me: 5 % vom

Gewinn; max.

CHF 5’400 pro

Spiel

Keine Anmeldung /

Genehmigung nötig

> CHF

Art. 24 Art. 1 Abs. 1

Falls > CHF 1’100, so im vollen

pro Spielteilnah-

1’100

Bst. j Art. 6 Abs. 2

< 1’100: 0 VSt

Umfang «vom 1. Franken an»

steuerbar

me: 5 % vom

Gewinn; max.

Freigrenze

> 1’100: VSt

auf Gesamt-

gewinn

Keine Anmeldung /

Genehmigung nötig

CHF 5’400 pro

Spiel

33

34

Um unnötige Rückfragen zu In Spalte A sind die Vermögenswerte aufzuführen, deren Erträge der Verrech-

­vermeiden, empfiehlt es sich, nungssteuer unterliegen. Dazu gehören insbesondere:

die Titel und Forderungen ■

Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200.– übersteigt;

in der gleichen Reihenfolge ■

Kassenobligation, Termingeldkonti, Fest-und Callgelder;

wie im letzten Wertschriften­ ■

inländische Aktien und Obligationen;

verzeichnis aufzuführen. ■

inländische Anteile an GmbH und Genossenschaften;

Anteile an inländischen kollektiven Kapitalanlagen;

Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen, deren Quote der

nungssteuer unterliegt;

Verrech-

vom Arbeitgeber zugewiesene Mitarbeiteraktien und -optionen;

frei verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften.

Die in diesem Muster enthalte-

nen Zahlen sind unverbindlich

Wertschriften- und Guthabenverze

und können nicht in die Dekla-

Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer

ration übernommen werden.

Appenzell I. Rh.

Code Nennwert / IBAN-Nr. (Konto-Nr.)

* Stückzahl Valoren-Nr.

Bezeichnung der Vemögenswerte

Zugang

Kauf

Eröffnung

D

Handelt es sich beim

G

CH52 0901 0005 8006 1524 1

Postkonto

T T MM J J

Ver­mö­gens­wert um

Geschäfts­vermögen,

CH43 8302 1004 1243 1852 2

Privatkonto Bank X

T T MM J J

Nutzniessungs­ver­mögen oder

CH81 2465 0000 0001 2560 3

Eurokonto Bank Z

T T MM J J

einen neuen Titel aus

Erbschaft bzw. Schenk­ung,

S

1000

11105603

Namenaktien Netto SA, Genf

T T MM J J

ist dies in Spalte 1 mit dem

entsprechenden Code zu

100

278852

Anteile AU Bond Fund Global

T T MM J J

vermerken.

BP 50 2475250

Namenaktien Müller AG, Beteiligung 20 %

T T MM J J

Darlehen Hans Muster, Hof 1, Au

T T MM J J

In Spalte 3 ist die Valoren-­

Nummer des jeweiligen Titels

10 569405

Anteile AU Dock, Multistock

T T MM J J

(z.B. Aktien, Obligationen

usw.) anzugeben.

10000

Kassenobligation Bank Y

1 6T . M

T 0 5M. J2 1J

CH15 0751 1001 BB23 B420C

Mieterkautionskonto Bank B

T T MM J J

1 753

Genossenschaftsanteil Raiffeisenbank

T T MM J J

CH81 8203 1004 1243 1854 8

Mitgliedersparkonto

T T MM J J

Hertra

* Code-Abkürzungen nur

für folgende Vermögenswerte:

G Geschäftsvermögen

N Nutzniessung

E Neuer Titel aus Erbschaft

S Neuer Titel aus Schenkung

BP Privatbeteiligung mind. 10%

BG Geschäftsbeteiligung mind. 10%

Internet

i www.ai.ch/steuern

Total

Total A und B Bruttoertrag

Abzüglich Geschäftswertschriften bzw. -ertr

Total

zu übertra

Kursliste kotierter Wertpapiere

Verrechnungssteueranspruch: 35 % vom Br

Nicht ausfüllen!

Verrechnungssteueranspruch

Betrag Fr. ........................................................

35

In Spalte B sind die Vermögenswerte anzugeben, deren Erträge der Verrech-

Unterliegen beim gleichen

nungssteuer nicht unterliegen. Dazu gehören insbesondere:

Titel einzelne Erträge

■ Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200.–

nicht übersteigt;

der Verrechnungssteuer,

■ inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben;

andere aber nicht, so sind

■ ausländische Aktien, Obligationen, Anteile

an GmbH, Genossenschaften, kol-

diese Wertschriften in den

lektive Kapitalanlagen sowie Wertschriften aller Art;

Spalten A+B aufzuführen.

■ ausländische Festgeldanlagen und Obligationen bzw. Guthaben bei Banken

im Ausland;

■ Anteile an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz;

■ nicht verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften;

■ Gewinne aus ausländischen Lotterien und anderen Geldspielen sowie alle

Naturalpreise (Bewertung siehe Seite 31 und 33).

Formular 2

Bei den einzelnen Titeln und

Forderungen sind die im Kopf

der Abschnitte A und B

eichnis

verlangten Angaben zu

mit

Erträge

ohne

Verrechnungssteuerabzug

2025

2021

beachten. Insbesondere bei

Obligatio­nen sind die genaue

Bezeichnung sowie das

Ausgabe- und Verfalldatum

einzusetzen. Bei nichtkotier-

Datum Steuerwert am 31. Dezember 20242025

2025

Bruttoertrag 2024

ten Titeln ist der Sitz der

bzw. am Ende der Steuerpflicht

Gesellschaft unbedingt

A

B

Werte mit

Werte ohne

Abgang in %

Verrechnungs-

Verrechnungs-

anzugeben.

Verkauf oder Total

steuerabzug

steuerabzug

Saldierung pro Stk. Fr. (ohne Rappen)

Fr. Rp.

Fr.

T T MM J J 20250

.

25

T T MM J J 19750

.

45

T T MM J J 33500

.

35

T

T T

T M

MMM JJ JJ 300000

6 0 0 0 ..3 5

T

T T

T M

MMM JJ JJ 7500

3 0 0 ..5 0

T

T T

T M

MMM JJ JJ 100000

1 0 0 0 0 ..0 0

T

T T

T M

MMM JJ JJ 30000

..

900

T

T T

T M

MMM JJ JJ 1850

.

.

60

T T

T .M

T1 5 0M

M 5 .JJ2 JJ5

M

5 0 0 ..0 0

T T MM J J

T T MM J J 2480

.

.

60

T T MM J J

T T MM J J 200

1 2 ..5 0

T T MM J J

T T MM J J 60500

2 5 0 ..7 5

T T MM J J

ag von Ergänzungsblättern

.

.

T T MM J J

576030

1 7 0 6 4 ..1 0

1125

T T MM J J

Übertrag ‹Total Erträge A › in Spalte B

.

18187

T T MM J J

.

T T MM J J

räge (G) - 20250

.

-

25

T T MM J J

.

T T MM J J

555780

davon 35 %

.

18162

T T MM J J

agen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 30.1

.

Seite 2 Ziffer 4.1

T T MM J J

ruttoertrag (Total A) Fr./Rp.

5 9 7 2..4 5

T T MM J J

.

T T MM J J

.

T T MM J J

.

.....T T

Datum ............................................................

Visum ....................

MM J J

.

T T MM J J

.

T T MM J J

.

36

Gratisaktien, Gratis-Nennwerterhöhung und Kapitaleinlagen

Unentgeltlich zugeteilte Aktien Die im Jahre 2025 in Zusammenhang mit einer – aus Reserven des Unternehmens (z.B. Mitarbeiter­aktien) gelten finanzierten – Kapitalerhöhung herausgegebenen Gratisaktien und Gratispartizi- nicht als Gratisaktien im pationsscheine sowie aus Gratiserhöhungen des Nennwertes resultierenden Ein- umschrie­benen Sinn. künfte unterliegen nur der direkten Bundessteuer, nicht aber den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern.

Die verrechnungssteuerbelasteten Gratisaktien sind in Spalte A, die verrech- nungssteuerfreien Gratisaktien (Meldeverfahren) in Spalte B zu deklarieren und als Gratisaktien zu kennzeichnen.

Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven im Jahre 2025, welche nachweis- lich durch die Eidg. Steuerverwaltung in Bern geprüft und gutgeheissen wurden, werden gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital und sind somit einkommenssteuerfrei.

Wertschriften des Geschäftsvermögens Gehören die Vermögenswerte Die Bestimmungen über die Deklaration des Wertschriftenvermögens und des zum Geschäftsvermögen einer daraus erzielten Bruttoertrages gelten ebenfalls für Wertschriften des Geschäfts- steuerpflichtigen Person mit vermögens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: selb­ständiger Erwerbstätig- keit, so sind diese in Spalte 1 ■ Massgebend für die Vermögensbesteuerung ist der Einkommenssteuerwert mit «G» zu bezeichnen. (in der Regel der Bilanzwert). Am Schluss des Wertschriften- und Guthaben- verzeichnisses sind deshalb der Steuerwert gemäss Verzeichnis und die Erträ- ge gemäss Buchhaltung abzurechnen. Als verbucht darf nur der tatsächlich im Reingewinn enthaltene Brutto- oder Nettoertrag abgezogen werden.

■ Auch wenn das Datum des Geschäftsabschlusses vom Kalenderjahr (31.12.) abweicht, sind für die Rückforderung der Verrechnungssteuer die mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Werte (Steuerwert Wertschriften, Brutto- oder Nettoertrag) zu deklarieren.

Bezüglich Rückforderung der Verrechnungssteuer bei kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Ausführungen auf Seite 29 dieser Weglei- tung zu beachten.

Erbschaft und Schenkung Die im Jahr 2025 aus Erbschaft Wertschriftenvermögen und Wertschriftenterträge aus unverteilten Erbschaften oder Schenkung erworbenen sind im Umfang der Erbquote ab Ableben des Erblassers im persönlichen Wert- ­Titel sind in Spalte 1 mit «E» schriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren (Verrechnungssteueran- bzw. «S» zu bezeichnen. sprüche auf Erträgen aus unverteilter Erbschaft, siehe Hinweis auf Seite 29 dieser Wegleitung).

37

Ausländische Wertschriften

Als steuerlich massgebender Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Bruttoer- Für ausländische Wert- trag in Schweizer Franken, vor Abzug von Quellensteuern und Kommissionen. Die schriften gelten grundsätzlich Werte für kotierte Titel können der Kursliste, jene für nicht kotierte Titel den die gleichen Besteuerungs- Bankabrechnungen entnommen werden. Die entsprechenden Belege wie Bankab- regeln wie für inländische rechnungen, Auszahlungsbordereau usw. sind unaufgefordert mit dem Wert- Vermögens­werte und -erträge. schriften- und Guthabenverzeichnis einzureichen.

Wenn zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat (Staat der ausländischen Kapi- Eine Übersicht über die talanlagen) ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können die an der Ent­lastung der Dividenden Quelle in Abzug gebrachten ausländischen Kapitalertragssteuern geltend ge- und ­Zinsen von ausländischen macht werden, und zwar überwiegend in einem zweistufigen Verfahren durch DBA-Staaten kann den Entlastung im ausländischen Quellenstaat bzw. über die pauschale Steueranrech- Aufstellungen (www.estv. nung mit Anrechnung ausländischer Quellensteuern am Wohnsitz (Formular An- admin.ch) ent­nommen werden. trag auf Erstattung der ausländischen Abzugssteuern von Kapitalerträgen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und Formular DA-1).

Beim Rückerstattungsverfahren ist Folgendes zu beachten:

Die Rückforderungsanträge gegenüber dem Ausland sind nach Ablauf des Kalen- Alle notwendigen Formulare derjahres (innert den vorgegebenen Fristen der Vertragsstaaten von einem bis und Merkblätter können bei zehn Jahren), in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, mit dem vor- den Banken bezogen oder gesehenen Formular, welches durch die Steuerverwaltung bestätigt wird, einzu- unter estv.admin.ch herunter- reichen. Für die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern in den wichtigsten geladen werden. Vertragsstaaten sind die nachfolgenden Formulare notwendig:

Deutschland RD-1; RD-3 Frankreich 5000-DE; 5001-DE; 5002-DE; 5003-DE Finnland VEROH Italien R/CH-I/1; R/CH-I/2; R/CH-l/3 Österreich ZS-RD1; ZS-RD1A; ZS-RD1B; ZS-RD1C Schweden R SE-771 Spanien R-E 1; R-E 2 USA US-164

Originalanträge auf pauschale Steueranrechnung mit Anrechnung ausländischer Die Anträge sind immer an Quellensteuern (Form. DA-1) bzw. Anträge auf Entlastung der ausländischen die Kantonale Steuerverwal- Quellensteuern (z.B. Form. R-D 1) sind ausnahmslos und vollständig mit allen tung in Appenzell zu richten. original Bankbelegen der Kantonalen Steuerverwaltung, Marktgasse 2, 9050 Ap- penzell zuzustellen.

38

Es gilt der Grundsatz, dass pro Liegenschaft ein separates Formular zur Dekla- ration des Steuerwertes, der Erträge sowie der Unterhalts- und Verwaltungs- kosten zu verwenden ist. Dabei sind die nebenstehenden Regeln zu beachten:

Bitte beachten Sie die

folgenden Hin­weise und

das Musterbeispiel.

Bei Besitz einer einzigen Liegenschaft sind sämtliche Angaben im Formular 7

zu deklarieren. Die Ergebnisse können anschliessend direkt in die jeweiligen

Ziffern der Steuererklärung übertragen werden.

Zusammenzug aller Liegenschaften Formular 7Z

Kanton Bitte entnehmen Sie den Steuerwert und den Eigenmietwert der letzten Mitteilung des Schatzungsamtes oder übernehmen Sie diese automatisch aus den Vorjahresdaten der 2025 Appenzell I. Rh. eTax­Plattform.

Bitte entnehmen Sie den

Person 1 PID-Nr.

Steuerwert sowie Eigenmiet-

Person 2

wert der letzten Mitteilung des

Wir empfehlen die gleiche Bei Besitz von mehr als einer Liegenschaft sind die einzelnen Ergebnisse je Liegenschaft von den Formularen 7

Schatzungsamtes oder über-

Reihenfolge der Liegen­ und 7E in dieses Formular zu übertragen. Die einzelnen Totale sind anschliessend in die jeweiligen Ziffern der

schaften wie in Ihrer letzten Steuererklärung zu übertragen.

nehmen Sie diese automatisch

Steuererklärung

aus den Vorjahresdaten der

Nr. Bezirk/Gemeinde und Kanton Grundstück- Steuerwert Erträge Unterhalts- und Verwaltungskosten

bzw. Staat Nummer am 2025 2025

eTax-Plattform.

31. Dezember 2025 Pauschalabzug Tatsächliche Kosten

Fr. Fr. Fr. Fr.

(A) (B) (C1) (C2)

Hertrag von den Formularen 7 und 7E

Musterbeispiel

1 Appenzell AI

101110

460000

21000

4200

Das Ehepaar Appenzeller

2 Gonten AI

505550

240000

12950

8435

wohnt im Eigenheim in Appen-

3 Schwende-Rüte AI

303330

1230000

116020

23204

zell ­(Liegenschaft Nr. 1) und

4 Rorschach SG

8012

975000

73424

16822

besitzt sechs weitere Liegen-

5 Wildhaus SG

34810

180000

15000

3000

schaften. Dazu gehört ein ver-

6 Arosa GR

22648

96000

8228

1644

mietetes Wohn- und Geschäfts-

7 Arosa GR

22662

15000

1200

280

haus im Bezirk Schwende-Rüte,

8

das den Eheleuten Appen­zeller

9

je zur Hälfte gehört. Diese Lie-

10

genschaft wird als Nr. 3 auf

11

dem Er­gänzungsblatt Formular

12

7E deklariert.

13

14

15

16

17

Die in diesem Muster verwen-

deten Angaben sind fiktiv und

18

können nicht für die Deklara­

19

tion übernommen werden.

20

21

22

23

24

25

26

27

28

Hertrag von weiteren Ergänzungsblättern

32048 25537 ➥ 32048 Total 3196000 247822 57585 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31 Seite 2 Ziffer 5.1 Seite 3 Ziffer 15

39

■ Bei mehr als einer Liegenschaft:

Bei Besitz mehrerer Liegen­

■ Das Formular 7 dient der Deklaration der ersten Liegenschaft und insbe-

sondere des von den steuerpflichtigen Personen an ihrem Wohnort dau-

ernd selbstbewohnten Eigenheims (Erstwohnung). Die Ergebnisse ­dieser

ersten Liegenschaft sind anschliessend in die entsprechenden Spalten des

schaften ist das Eigenheim am

Wohnort als erste Liegen-

schaft zu deklarieren (Formu-

lar 7). Jede weitere Liegen-

Formulars 7Z zu übertragen.

schaft ist auf einem separaten

Formular 7E zu deklarieren.

■ Für jede weitere Liegenschaft ist je ein separates Formular 7E auszufüllen.

Die Totale dieser Ergänzungsblätter (Steuerwert, Erträge, Unterhalts- und

Verwaltungskosten) sind anschliessend in die

entsprechenden Spalten des

Formulars 7Z zu übertragen. Der Eintrag hat auf jener Zeile zu erfolgen,

die der von den steuerpflichtigen Personen gewählten Liegenschaf-

ten-Nummer entspricht.

■ Grundsätzlich sind gemäss Formular 7 und 7E die Einnahmen ohne Neben- kosten zu deklarieren. Wenn Einnahmen inkl. Nebenkosten deklariert sind, immer die Kopien der Mietverträge beilegen.

Liegenschaften, Ergänzungsblatt

Formular 7E

Kanton

Rückseite:

Unterhalts- und Verwaltungskosten

2025

Für die erste Liegenschaft ist

im Formular 7 die Liegen-

Appenzell I. Rh.

schaft-Nummer 1 bereits ein-

getragen. Für die weiteren

Die Belege sind auf

Person 1 Appenzeller Franz

PID-Nr.

Verlangen einzureichen.

Person 2 Appenzeller-Muster Maria

Pro Liegenschaft ist ein separates Formular zu verwenden.

Beachten Sie bitte die Hinweise in der

Wegleitung

Liegenschaften ist die fortlau-

fende Nummerierung im

­Kästchen «Liegenschaft Nr.»

Liegenschaft Nr. 3

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

einzusetzen. Diese Numme­

Bitte entnehmen Sie den

Bezirk/Gemeinde: Schwende-Rüte

Anteil Person 1

1/2

rierung ist beim Übertrag der

Steuerwert und den Eigen-

mietwert der letzten Mitteilung

Kanton/Staat: AI

Anteil Person 2

1/2

Ergebnisse in das Formular

des Schatzungsamtes oder

übernehmen Sie diese automa-

Adresse: Musterweg 4

Nutzung:

selbst genutzt

7Z zu beachten.

tisch aus den Vorjahresdaten

Grundstück-

der eTax-Plattform.

Nummer: 303330

fremd genutzt

gemischt genutzt

Art der Liegenschaft:

Steuerwert am 31. Dezember 2025 in Fr.

(A)

1230000

Einfamilienhaus

zu übertragen in die Spalte (A) des Formulars 7Z

Einfamilienhaus mit

Einliegerwohnung

Schätzjahr

J J J

J

Villa / Landhaus

Ferien- / Wochenendhaus

Zugang, bzw. Wegfall der Liegenschaft im Jahr 2025

2-Familienhaus

Nur ausfüllen, wenn das Ereignis innerhalb der Steuerperiode stattgefunden hat.

3- bis 4-Familienhaus

Datum des Zugangs: Grund:

Datum des Wegfalls:

Grund:

Mehrfamilienhaus

Kauf

Verkauf

Wohn- und Geschäftshaus

T T M M J MJ Schenkung

T T M M J MJ

Schenkung

Geschäftshaus

Erbschaft

Stockwerkeigentum

Wohnen

B. Erträge

2025

Fr.

Stockwerkeigentum

Geschäft

a. Miet- und Pachtzinsen bei Fremdnutzung:

Garage, Autoeinstellhalle

Nebenbaute

Wohnungen und Zimmer (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) 78480

Bauland

Garagen und Autoabstellplätze

6540

Landparzelle (Wiese / Wald)

Landwirtschaftliche/s

b. Geschäfts- und Büroräume

30000

Liegenschaft / Gewerbe

Weitere Erträge bei Fremdnutzung

Arten

c. Mietwert der eigenen Wohnung oder Liegenschaft

d. Leistungen Dritter:

Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Bezirk/Gemeinde

Subventionen

Versicherungsleistungen

1000

116020 t

t

116020

e. Erträge gemäss separater Beilage (z.B. Liegenschaftenrechnung)

Total Erträge

(B)

116020

zu übertragen in die Spalte (B) des Formulars 7Z

C. Unterhalts- und Verwaltungskosten

2025

Fr.

Der Pauschalabzug kann nur

x Pauschalabzug 20% der Erträge (B)

(C1)

23204

für private Liegenschaften,

zu übertragen in die Spalte (C1) des Formulars 7Z

die ganz oder vorwiegend

Wohnzwecken dienen, geltend

Tatsächliche Kosten (Belege > Fr. 4000.– sind auf jeden Fall einzureichen)

gemacht werden.

Deklaration auf der Rückseite dieses Formulars

40

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

In der linken Spalte der Formulare 7 und 7E ist zunächst die Art der Liegenschaft anzukreuzen. Zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft ist nebst der Lage (Be- zirk/Gemeinde, Kanton/Staat, Adresse) auch die Grundstück-Nummer anzugeben. Im Weiteren sind die Anteile von Person 1 und Person 2 (z.B. 1/1, 1/2) anzugeben und die Nutzungsart anzukreuzen.

Der Steuerwert der im Kanton Appenzell Innerrhoden gelegenen Grundstücke be­stimmt sich nach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung.

Den massgeblichen Steuerwert finden Sie auf der Mitteilung des Schatzungsam- tes. In anderen Kantonen gelegene Grundstücke sind mit dem entsprechenden Steuerwert (Verkehrs- bzw. Ertragswert), im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen Verkehrswert anzugeben. Bei Neu-, An- und Umbauten, mit wertvermehrendem Charakter, für die noch keine Verkehrswertschätzung be- steht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Ver­kehrs­wertschätzung im Ausmass von 70 Prozent der Neu-, An- oder Umbaukosten.

B. Erträge

Zum steuerbaren Mietertrag gehören die Miet- und Pachtzinsen bei Fremdnut- zung von:

a. Wohnungen und Zimmern sowie Garagen und Autoabstellplätzen (ohne Heiz- und Warmwasserkosten);

b. Geschäfts- und Büroräumen. Steuerbar sind die Mietzinseinnahmen einschliesslich des Betrages der dem Haus­wart oder Hausverwalter als Arbeitsentgelt gewährten ­Mietzinsreduktion sowie alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zah- lungen für Heizung, Warmwasser und Reinigung von Treppen­haus und Vor- platz, soweit sie die tatsächlichen Auslagen des Vermieters nicht übersteigen. Sind die Ent­schädigungen für Heizung, Warmwasser und Reinigung vertrag- lich im Mietzins inbegriffen, so können die tatsächlichen Auslagen im Ab- schnitt «C. Unterhalts- und Verwaltungskosten» deklariert werden.

Der Brutto-Eigenmietwert c. Als Mietwert von Eigenheimen (Eigentumswohnungen oder Einfamilien­ des vom Steuerpflichtigen an häuser) gilt der Betrag, der bei Vermietung der Liegenschaft als Miete erzielt seinem Wohnort dauernd werden könnte. Dieser sogenannte Eigenmietwert ist auch dann voll steuer- ­selbstbewohnten Eigenheimes bar, wenn die Wohnung oder das Wohnhaus unentgeltlich oder zu einem (Erst­wohnung) wird um günstigeren Mietzins einer nahestehenden Person zur Verfügung gestellt 30 Prozent herabgesetzt. Die- oder vermietet wird (Vorzugsmiete). ser Abzug ist im Formular 7 geltend zu machen (die An­ Ab 01.01.2017 gilt als Brutto-Eigenmietwert der festgelegte Mietwert ge- passung für die dBSt. erfolgt mäss Kantonaler Liegenschaftenschätzung (Standeskommissionsbeschluss durch die Steuerverwaltung vom 21.11.2017 GS 640.011). von Amtes wegen). Bei Fragen zur Berechnung des Brutto-Eigenmietwertes ist das Kantonale Schatzungsamt zuständig.

Der anrechenbare Mietwert für das (nicht landwirtschaftliche) Eigenheim, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, beträgt für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern 70% des Brutto-Eigenmietwertes (für die direkte Bundessteuer 80%). Diese Regelung gilt nicht für Ferienhäu- ser, Ferien­woh­nungen und landwirtschaftliche Liegen­schaften.

41

Wohnrechtsbesteuerung

Ab 1.1.2011 wird der 30%-Einschlag bei unentgeltlichen Wohnrechten nicht

mehr gewährt.

d. Zu den Erträgen aus Liegenschaften gehören auch die Leistungen

Dritter wie

die Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Bezirk aufgrund der Erlasse über die Massnahmen der Wohneigentumsförderung sowie allfällige Subventio- nen / Förderbeiträge, Versicherungsleistungen und kostendeckende Einspeise-

vergütung (KEV).

e. Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung

geführt, so

kann das Total der Erträge unter lit. e eingesetzt werden. Die

Liegenschaften-

rechnung ist beizulegen.

C. Unterhalts- und Verwaltungskosten

Zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften gehören: Für private Liegenschaften,

die ganz oder vorwiegend

die Instandhaltungskosten;

Wohnzwecken dienen, kann

anstelle der tatsächlichen Un-

die Instandstellungskosten;

terhalts- und Verwaltungs­

die Ersatzbeschaffungskosten;

kosten eine Pauschale von

20 Prozent des steuerlich

die Betriebs- und Verwaltungskosten;

massgebenden Bruttomiet­

die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten;

ertrages oder des Brutto-

Eigenmiet­wertes (ohne Leis-

die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen.

tungen ­Dritter) in Abzug

gebracht werden. Die Pau-

1) Instandhaltungskosten

schale um­fasst alle Aufwen-

Diese Auslagen umfassen die üblichen Ausbesserungsarbeiten und

anfallen- dungen inkl. Kosten denkmal-

den Reparaturen, welche zur Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfähi- pflegerischer Arbeiten und gem Zustand beitragen (Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegenstän- Investitionen, die dem Ener­ den wie Heizung und Rolläden, Maler- und Tapezierarbeiten usw.). giesparen und dem Umwelt­

schutz dienen.

  1. 2) Instandstellungskosten Als Instandstellungskosten gelten die Aufwendungen, welche über die lau- fenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus für Arbeiten erbracht wer- den müssen, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhalten zu können. Hierunter fallen die eigentlichen Renovationen (Dach- und Fassaden­ sanierungen, Entfeuchtungen usw.).

3) Ersatzbeschaffungskosten

Nicht abziehbar sind die Auf-

Diese Kosten beziehen sich auf Einrichtungsgegenstände liegenschaftlicher wendungen für bauliche Ver- Natur, die unbrauchbar geworden oder technisch überholt sind (Ersatz der besserungen, die nicht oder Kamin- und Heizungsanlage, der Waschmaschine, der Kücheneinrichtung nicht nur der Erhaltung der

usw.).

Liegenschaft und deren Nut-

zungsmöglichkeit dienen,

4) Betriebs- und Verwaltungskosten

­sondern zusätzlich deren An-

Die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich abzieh- lagewert erhöhen (wertver- bar. Nicht abzugsberechtigt sind Ausgaben, die eine Wertvermehrung der mehrende Aufwendungen). ­Liegenschaft bewirken. Dazu gehören insbesondere Baubeiträge an die Kana- Derartige Aufwendungen wer-

lisation und Gewässerschutzanlagen sowie Bauperimeter für Strassen und Er- den bei der Veräusserung für

schliessung.

die Berechnung der Grund-

stückgewinnsteuer als

Die Betriebs- und Verwaltungskosten können bei Eigengebrauch oder bei wertver­mehrende Aufwen­

Vermietung bzw. Verpachtung im Einzelnen wie folgt in Abzug gebracht wer- dungen (Anlagekosten) ange-

den:

rechnet.

■ bei Eigengebrauch

Abziehbar sind Auslagen, die unabhängig von der Nutzung anfallen, d.h.

sich bereits aus dem Besitz ergeben, namentlich:

■ die Wartungsarbeiten an liegenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Hei-

zung);

■ die Prämien für die Brand-, Wasserschaden-, Glas- und

pflichtversicherungen;

Gebäudehaft-

42

■ allfällige Unterhaltsperimeter;

Nicht abziehbar sind die Verbrauchskosten und Grundgebühren für Wasser, Gas und Strom, die Heiz- und Warmwasser-Kosten der eigenen oder frem- den Anlage (z.B. Fernheizung), die in der Regel vom Wasserverbrauch ab- hängigen Gewässerschutzbeiträge (Abwassergebühren) sowie die Keh­ richtentsorgungs­gebühren. Diese Kosten wurden bei der Festsetzung des Mietwertes nicht berücksichtigt und gelten als nicht abzugsfähige Lebens- haltungskosten. Ausserdem sind Liegenschaftssteuern nicht ab­zieh­bar.

n bei Vermietung und Verpachtung Abzugsfähig sind alle Aufwendungen des Eigentümers, soweit sie nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden. Als abziehbare Auslagen fallen insbesondere in Betracht:

n die Kosten für die Heizung einschliesslich Kaminreinigung und Unter- halt der Heizungsanlage, des Warmwassers, die Reinigung und Be- leuchtung, soweit sie im steuerlich erfassten Mietzins (vgl. Abschnitt «B. Erträge») enthalten sind; n die Wasserzinsen, die Gewässerschutzbeiträge und die Kehrichtent- sorgungsgebühren, soweit hiefür der Grundeigentümer aufkommt; n die Unterhaltsperimeter und die Prämien für Sach­ver­­sicherungen.

  1. 5) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vor- schriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden, können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht wer- den. Subventionen von Bund, Kanton und Bezirk sind davon abzuziehen.

  1. 6) Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Ausserdem können die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau in Abzug gebracht werden. Die Auslagen können – sofern nicht in der laufenden Steuerperiode verrechenbar – auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden vorgetragen werden.

Bei Stockwerkeigentum können als tatsächliche Kosten die eigenen und anteil- mässigen Aufwendungen für Unterhalt und Verwaltung (abzüglich allfällige Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten) abgezogen werden. Hierbei werden in der Regel auch die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds als Unterhalts- kosten anerkannt, sofern die Fondsmittel nur zur Begleichung von Unterhalts­ kosten an den Gemeinschaftsanlagen (Reparaturen und Erneuerungen ohne wertvermehrenden Anteil) verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen un- widerruflich entzogen sind. Im Übrigen gelten die Ziff. 1-6 hiervor sinngemäss.

Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so kann das Total der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten beim Feld «C2» eingesetzt werden. Die Liegenschaftenrechnung ist beizulegen.

Weitere Ausführungen vgl. Merkblatt unter www.ai.ch/steuern Menu: Publika­tionen

43

Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes umfassen die Verletzung von Verfah- Nicht als Strafe gilt die Er­ renspflichten, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug. Insbesondere wei- messensveranlagung, die bei sen wir darauf hin, dass Verletzung von Verfahrens- pflichten vorgenommen wer- a) die trotz Mahnung nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung samt den kann. Die Nichteinrei- Beilagen sowie weiterer, für die Veranlagung notwendiger Unterlagen mit chung der Steuererklärung einer Busse bestraft wird. und weiterer Unterlagen kann jedoch mit Bussen bestraft b) die vollendete Steuerhinterziehung, bei der eine Veranlagung unterbleibt werden. oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse be- straft wird, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt;

  1. c) die versuchte Steuerhinterziehung (unvollständige Angabe der Einkünfte, falsche Angaben usw.) mit einer Busse, die zwei Drittel derjenigen gemäss lit. b ausmacht, bestraft wird;

  1. d) der Steuerbetrug (u.a. Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise) mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30’000.– bestraft wird, wobei die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten bleibt.

Straflose Selbstanzeige Bei erstmaliger Selbstanzeige von nicht versteuertem Einkommen und Vermögen Die erstmalige Selbstanzeige bleiben die steuerpflichtigen Personen straffrei, wenn sie sich um die vollständige von bisher unversteuertem Festsetzung und Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Einkommen und Vermögen ist straffrei. Eine Selbstanzeige ist in der Steuererklärung oder in einer Beilage klar zu kenn- zeichnen, z.B. mit dem Vermerk bei der entsprechenden Position: «Selbstanzeige, bisher nicht versteuert». Die Selbstanzeige von bisher nicht versteuerten Wert- schriften und Guthaben (einschliesslich der entsprechenden Erträge) kann im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) erfolgen. Die andern, bis- her nicht versteuerten Vermögenswerte (einschliesslich Erträge) sind in einer se- paraten Beilage aufzuführen.

Das Recht der direkten Bundessteuer kennt vergleichbare Strafbestimmungen.

Die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins werden für die letzten zehn Steuerperioden erhoben. Die straflose Selbstanzeige ist «einmal im Leben» an- wendbar. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse wie bis anhin ein Fünftel der hinterzogenen Steuer und wird zusätzlich zur Nachsteuer inklusive Verzugszins in Rechnung gestellt (Details vgl. separates Merkblatt unter www. ai.ch).

Direkte Bundessteuer Die Steuererklärung 2025 dient gleichzeitig als Grundlage für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2025, welche jedoch keine Vermögenssteuer für natür- liche Personen kennt.

Soweit bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer Abweichungen gegenüber den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern zu beachten sind, werden die erforderlichen Anpassungen durch die Steuerverwaltung automatisch vorge- nommen.

44

Steuerbezug

Im Jahr 2026 werden

die Steu-

Sowohl die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundes-

ern für das Jahr 2025 definitiv

steuer werden zentral durch die Kantonale Steuerverwaltung erhoben.

(aufgrund der Steuer­erklärung

2025) und die ­Steuern für das

Die Steuer ist am 31. Juli fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die (provisori-

Jahr 2026 vorläufig

in Rech-

sche) Steuer ist somit bis 31. August zu bezahlen. Für vorzeitige Zahlungen wird

nung gestellt.

ein positiver Ausgleichszins gutgeschrieben.

Auf jeder Zahlung (insgesamt

Damit Sie die geschuldete Steuer in Raten begleichen können, werden der Steu-

bis maximal zur Höhe der vor-

errechnung – nebst einem Einzahlungsschein über den Gesamtbetrag – noch 3

läufigen Rechnung)

wird ein

Einzahlungsscheine über je einen Drittel des Gesamtbetrages beigelegt. Gegebe-

Ausgleichszins gutgeschrie­

nenfalls können Sie je eine Rate bis 30. Juni, bis 31. August und bis 31. Oktober

ben. Anderseits wird auf dem

bezahlen, was im Durchschnitt dem gleichen mittleren Zahlungstermin (31. Au-

schliesslich veranlagten Steuer­

gust) entspricht. Auf Wunsch stellt Ihnen die Steuerverwaltung noch weitere Ein-

betrag ab dem Verfall-

zahlungsscheine zu. Sofern mit den frei gewählten Ratenzahlungen der mittlere

­tag ein Ausgleichszins be­las-

Zahlungstermin eingehalten wird, ist kein Ausgleichszins geschuldet.

tet. Für das Steuerjahr 2025

war der 31. August

2025 der

Beispiel für einen Gesamtsteuerbetrag von Fr. 9’000.–

Verfalltag (bei ganzjähriger

­Steuerpflicht).

Verfalltag Veranlagung

31. 08. 2025 31. 08. 2026

Ausgleichszins

1,0 % ab 01. 01. 2003

Ausgleichszins zu Ihren Lasten auf Gesamtbetrag 9’000.–

- 90.—

5 6

7

8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8

1. Zahlung

30. 06. 2025

Ausgleichszins zu Ihren Gunsten auf 1. Rate (14 Monate) - 3’000.–

+ 35.—

2. Zahlung

31. 08. 2025

Ausgleichszins zu Ihren Gunsten auf 2. Rate (12 Monate) - 3’000.–

+ 30.—

3. Zahlung

30. 09. 2025

Ausgleichszins zu Ihren Gunsten auf 3. Rate (11 Monate) - 3’000.–

+ 27.50

Schlussrechnung, Ausgleichszins zu Ihren Gunsten 0

+ 2.50

Zum besseren Verständnis ist dieses Beispiel mit ganzen Monaten dargestellt. Die

­werden tageweise berechnet.

Zinsen

Die Ausgleichszinsen haben nicht zum Ziel, dem Kanton, den Bezirken und Ge-

meinden zusätzliche Steuereinnahmen zu bescheren. Sie schaffen lediglich einen

gerechten Ausgleich zwischen steuerpflichtigen Personen, die ihre Steuern sofort

bezahlen und solchen, die sich dafür mehr Zeit lassen. Sie stellen mit einem ange-

messenen Zinssatz sicher, dass alle Steuerzahler(innen) bezogen auf ihre definiti-

ve Steuer­schuld finanziell gleichmässig behandelt werden, ob sie nun eine zu

hohe, zu tiefe oder exakt zutreffende provisorische Rechnung erhalten und be-

zahlen. Der Zins­satz für positive und negative Ausgleichszinsen beträgt für die

Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern ab dem 01. Januar 2003 1%.

Definitive Rechnung für die Steuerperiode 2025

Zuviel bezahlte Steuerbeträge

Aufgrund der Steuererklärung 2025 wird die Veranlagung der Einkommens- und

werden samt Zins zurück­

Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2025 vorgenommen. Auf dieser Grundlage

erstattet. Umgekehrt werden

erfolgt eine Schlussrechnung. Bei dieser werden die Steuern, die bis anhin auf-

steuerpflichtige Personen für

grund einer vorläufigen Rechnung bereits bezahlt wurden, angerechnet und die

zu wenig bezahlte Steuer-

Ausgleichszinsen berechnet.

beträge zinspflichtig.

Die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser

Gesuche um Stundung

oder

Frist besteht eine Verzugszinspflicht. Der Verzugszinssatz beträgt bis auf Weiteres

Erlass sind schriftlich und

4½% für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern.

begründet innerhalb

der Zah-

lungsfrist der Steuer­ver­waltung

einzureichen.

45

Anpassung provisorische Steuerrechnung 2026

Mit der provisorischen Rechnung 2026 – die Sie per 31. Mai 2026 erhalten – wer- Die Anpassung der provisori- den Sie zur Bezahlung der mutmasslich in diesem Jahr geschuldeten Steuern auf- schen Steuerrechnung 2026 gefordert. Sie beruht in der Regel auf der letzten rechtskräftigen Steuer­ ver­ können Sie auch mit dem anlagung, berücksichtigt aber den aktuellen Steuerfuss. Wenn Sie aufgrund Ihrer ­Online-Formular unter derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die provisorische Rechnung ai.ch veranlassen. für zu hoch oder zu tief halten, können Sie bei der Kantonalen Steuerverwaltung eine abgeänderte provisorische Steuerrechnung 2026 verlangen. Bitte reichen Sie zu diesem Zweck eine detaillierte Aufstellung über Ihr mutmassliches Einkommen und Vermögen 2026 ein oder verwenden Sie das Online-Formular unter ai.ch. Aufgrund Ihrer Angaben über die Zusammen­setzung der voraussichtlichen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse im laufenden Jahr 2026 kann die Kantona- le Steuerverwaltung eine abgeänderte provisorische Rechnung ausstellen.

Wir möchten Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass jede Zahlung – auch eine zu hohe – bis zur definitiven Veranlagung zu Ihren Gunsten verzinst wird. Umgekehrt wird der Fehlbetrag aus einer zu tiefen provisorischen Rechnung bei der definitiven Veranlagung zu Ihren Lasten zinspflichtig.

Stellen Sie lediglich einen geringen Unterschied zwischen dem provisorischen Rechnungsbetrag und dem von Ihnen mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag fest, wird es sich deshalb kaum lohnen, eine Änderung der provisorischen Rech- nung zu beantragen. Die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer zu tiefen oder zu hohen provisorischen Rechnung werden später bei der Veranlagung durch die sogenannten Ausgleichszinsen wieder aufgehoben. Auf jeder Zahlung, die Sie (insgesamt bis maximal zur Höhe der provisorischen Rechnung) leisten, wird Ih- nen in der Schlussrechnung mit der Veranlagung ein Ausgleichszins gutgeschrie- ben. Anderseits wird Ihnen auf dem schliesslich veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag ein Ausgleichszins belastet. Verfalltag bei der ganzjährigen Steuer- pflicht ist der 31. August 2026.

Steuertarife Für die Vermögenssteuer beträgt die einfache Steuer (100%):

1,5 o/oo des steuerbaren Vermögens.

Bei der Einkommenssteuer gilt für Alleinstehende und gemeinsam steuerpflichti- Vollsplitting heisst: ge Personen ein einheit­licher Tarif. Das Einkommen der gemeinsam steuerpflich- Bei gemeinsam steuer­pflich­ti­ tigen Personen wird zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Für die Fest- gen Personen und bei Ein­­ legung der massgebenden Tarifstufe wird aber das Ergebnis auf zwei Personen eltern­familien wird das ge- aufgeteilt. Dieses sogenannte Vollsplitting hat zur Folge, dass die relative Belas- samte Einkommen mit dem tung des Einkommens geringer ausfällt als bei Alleinstehenden. für das halbe Ein­kommen massgebenden Steuersatz Gestützt auf eine Weisung des Finanzdepartements vom 19. Dezember 2005 wird belastet. das Vollsplitting auch für Einelternfamilien angewendet. Mit dieser Massnahme ent­fällt ein Einelternabzug. Als Einelternfamilien gelten verwitwete, getrennt le- bende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Massgebend ist, wer den Kinderabzug geltend machen kann (siehe Ziffer 25.1).

Die steuerliche Belastung verschiedener Einkommenshöhen wird durch den pro- gressiv ausgestalteten Tarif bestimmt. Aus dem Tarif wird zunächst die sogenann- te einfache Steuer errechnet. Diese wird mit dem Gesamtsteuerfuss multipliziert, der jährlich neu festgelegt wird. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die tatsäch- liche Steuerbelastung. Dasselbe gilt für die Vermögenssteuer.

Beispiel für gemeinsam steuerpflichtige Personen:

einfache Gesamt- Steuer- Steuer steuerfuss betrag Fr. Fr. steuerbares Einkommen Fr. 80’000.– 4’140.– 205 % 8’487.– steuerbares Vermögen Fr. 400’000.– 600.– 205 % 1’230.– Total 9’717.–

46

Auszug aus dem Tarif für die Einkommenssteuer (einfache Steuer 100 %)

gültig ab 1. Januar 2001

Eine detaillierte Berechnung

Steuerbares Alleinstehende Vollsplitting

Steuerbares Alleinstehende Vollsplitting

­Ihrer Steuern ist mit dem Einkommen einfache Steuer einfache Steuer

Einkommen einfache Steuer einfache Steuer

­Steuerkalkulator unter ai.ch

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

im Internet möglich.

100

1’000

2’000

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

71’000

72’000

4’705.00

4’790.00

3’420.00

3’500.00

Vollsplitting heisst:

3’000

4’000

0.00

10.00

0.00

0.00

73’000

74’000

4’875.00

4’960.00

3’580.00

3’660.00

Bei gemeinsam steuer­pflich­ti­

5’000

20.00

0.00

75’000

5’050.00

3’740.00

gen Personen und bei Ein­­­

6’000

30.00

0.00

76’000

5’140.00

3’820.00

eltern­familien wird das gesam-

7’000

8’000

50.00

70.00

10.00

20.00

77’000

78’000

5’230.00

5’320.00

3’900.00

3’980.00

te Einkommen mit dem für das

9’000

90.00

30.00

79’000

5’410.00

4’060.00

­halbe Ein­kommen massgeben-

10’000

120.00

40.00

80’000

5’500.00

4’140.00

den Steuersatz belastet.

11’000

12’000

13’000

14’000

15’000

16’000

17’000

18’000

19’000

20’000

150.00

180.00

220.00

260.00

300.00

350.00

400.00

450.00

510.00

570.00

50.00

60.00

80.00

100.00

120.00

140.00

160.00

180.00

210.00

240.00

81’000

82’000

83’000

84’000

85’000

86’000

87’000

88’000

89’000

90’000

5’590.00

5’680.00

5’770.00

5’860.00

5’950.00

6’040.00

6’130.00

6’220.00

6’310.00

6’400.00

4’225.00

4’310.00

4’395.00

4’480.00

4’565.00

4’650.00

4’735.00

4’820.00

4’905.00

4’990.00

21’000

630.00

270.00

91’000

6’490.00

5’075.00

22’000

690.00

300.00

92’000

6’580.00

5’160.00

23’000

760.00

330.00

93’000

6’670.00

5’245.00

24’000

830.00

360.00

94’000

6’760.00

5’330.00

25’000

900.00

400.00

95’000

6’850.00

5’415.00

26’000

970.00

440.00

96’000

6’940.00

5’500.00

27’000

1’045.00

480.00

97’000

7’030.00

5’585.00

28’000

1’120.00

520.00

98’000

7’120.00

5’670.00

29’000

1’195.00

560.00

99’000

7’210.00

5’755.00

30’000

1’270.00

600.00

100’000

7’300.00

5’840.00

31’000

1’350.00

650.00

101’000

7’390.00

5’925.00

32’000

1’430.00

700.00

102’000

7’480.00

6’010.00

33’000

1’510.00

750.00

103’000

7’570.00

6’095.00

34’000

1’590.00

800.00

104’000

7’660.00

6’180.00

35’000

1’670.00

850.00

105’000

7’750.00

6’265.00

36’000

1’750.00

900.00

106’000

7’840.00

6’350.00

37’000

1’830.00

960.00

107’000

7’930.00

6’435.00

38’000

1’910.00

1’020.00

108’000

8’020.00

6’520.00

39’000

1’990.00

1’080.00

109’000

8’110.00

6’605.00

40’000

2’070.00

1’140.00

110’000

8’200.00

6’690.00

41’000

2’155.00

1’200.00

111’000

8’290.00

6’775.00

42’000

2’240.00

1’260.00

112’000

8’380.00

6’860.00

43’000

2’325.00

1’320.00

113’000

8’470.00

6’945.00

44’000

2’410.00

1’380.00

114’000

8’560.00

7’030.00

45’000

2’495.00

1’450.00

115’000

8’650.00

7’115.00

46’000

2’580.00

1’520.00

116’000

8’740.00

7’200.00

47’000

2’665.00

1’590.00

117’000

8’830.00

7’285.00

48’000

2’750.00

1’660.00

118’000

8’920.00

7’370.00

49’000

2’835.00

1’730.00

119’000

9’010.00

7’455.00

50’000

2’920.00

1’800.00

120’000

9’100.00

7’540.00

51’000

3’005.00

1’870.00

121’000

9’190.00

7’625.00

52’000

3’090.00

1’940.00

122’000

9’280.00

7’710.00

53’000

3’175.00

2’015.00

123’000

9’370.00

7’795.00

54’000

3’260.00

2’090.00

124’000

9’460.00

7’880.00

55’000

3’345.00

2’165.00

125’000

9’550.00

7’965.00

56’000

3’430.00

2’240.00

126’000

9’640.00

8’050.00

57’000

3’515.00

2’315.00

127’000

9’730.00

8’135.00

58’000

3’600.00

2’390.00

128’000

9’820.00

8’220.00

59’000

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129’000

9’910.00

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60’000

3’770.00

2’540.00

130’000

10’000.00

8’390.00

61’000

3’855.00

2’620.00

131’000

10’090.00

8’475.00

62’000

3’940.00

2’700.00

132’000

10’180.00

8’560.00

63’000

4’025.00

2’780.00

133’000

10’270.00

8’645.00

64’000

4’110.00

2’860.00

134’000

10’360.00

8’730.00

65’000

4’195.00

2’940.00

135’000

10’450.00

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66’000

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3’020.00

136’000

10’540.00

8’900.00

67’000

4’365.00

3’100.00

137’000

10’630.00

8’985.00

68’000

4’450.00

3’180.00

138’000

10’720.00

9’070.00

69’000

4’535.00

3’260.00

139’000

10’810.00

9’155.00

70’000

4’620.00

3’340.00

140’000

10’900.00

9’240.00

47

Auszug aus dem Tarif für die Einkommenssteuer (einfache Steuer 100 %)

gültig ab 1. Januar 2001

Eine detaillierte Berechnung

Steuerbares

Alleinstehende

Vollsplitting

Steuerbares

Alleinstehende

Vollsplitting

Einkommen einfache Steuer einfache Steuer

Einkommen einfache Steuer einfache Steuer

­Ihrer Steuern ist mit dem

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

­Steuerkalkulator unter ai.ch

im Internet möglich.

141’000

10’985.00

9’325.00

211’000

16’880.00

15’590.00

142’000

11’070.00

9’410.00

212’000

16’960.00

15’680.00

143’000

11’155.00

9’495.00

213’000

17’040.00

15’770.00

Vollsplitting heisst:

144’000

11’240.00

9’580.00

214’000

17’120.00

15’860.00

145’000

11’325.00

9’665.00

215’000

17’200.00

15’950.00

Bei gemeinsam steuer­pflich­ti­

146’000

11’410.00

9’750.00

216’000

17’280.00

16’040.00

gen Personen und bei Ein­

147’000

11’495.00

9’835.00

217’000

17’360.00

16’130.00

eltern­familien wird das gesam-

148’000

11’580.00

9’920.00

218’000

17’440.00

16’220.00

149’000

11’665.00

10’010.00

219’000

17’520.00

16’310.00

te Einkommen mit dem für das

150’000

11’750.00

10’100.00

220’000

17’600.00

16’400.00

­halbe Ein­kommen massgeben-

den Steuersatz belastet.

151’000

11’835.00

10’190.00

221’000

17’680.00

16’490.00

152’000

11’920.00

10’280.00

222’000

17’760.00

16’580.00

153’000

12’005.00

10’370.00

223’000

17’840.00

16’670.00

154’000

12’090.00

10’460.00

224’000

17’920.00

16’760.00

155’000

12’175.00

10’550.00

225’000

18’000.00

16’850.00

156’000

12’260.00

10’640.00

226’000

18’080.00

16’940.00

157’000

12’345.00

10’730.00

227’000

18’160.00

17’030.00

158’000

12’430.00

10’820.00

228’000

18’240.00

17’120.00

159’000

12’515.00

10’910.00

229’000

18’320.00

17’210.00

160’000

12’600.00

11’000.00

230’000

18’400.00

17’300.00

161’000

12’685.00

11’090.00

231’000

18’480.00

17’390.00

162’000

12’770.00

11’180.00

232’000

18’560.00

17’480.00

163’000

12’855.00

11’270.00

233’000

18’640.00

17’570.00

164’000

12’940.00

11’360.00

234’000

18’720.00

17’660.00

165’000

13’025.00

11’450.00

235’000

18’800.00

17’750.00

166’000

13’110.00

11’540.00

236’000

18’880.00

17’840.00

167’000

13’195.00

11’630.00

237’000

18’960.00

17’930.00

168’000

13’280.00

11’720.00

238’000

19’040.00

18’020.00

169’000

13’365.00

11’810.00

239’000

19’120.00

18’110.00

170’000

13’450.00

11’900.00

240’000

19’200.00

18’200.00

171’000

13’535.00

11’990.00

241’000

19’280.00

18’290.00

172’000

13’620.00

12’080.00

242’000

19’360.00

18’380.00

173’000

13’705.00

12’170.00

243’000

19’440.00

18’470.00

174’000

13’790.00

12’260.00

244’000

19’520.00

18’560.00

175’000

13’875.00

12’350.00

245’000

19’600.00

18’650.00

176’000

13’960.00

12’440.00

246’000

19’680.00

18’740.00

177’000

14’045.00

12’530.00

247’000

19’760.00

18’830.00

178’000

14’130.00

12’620.00

248’000

19’840.00

18’920.00

179’000

14’215.00

12’710.00

249’000

19’920.00

19’010.00

180’000

14’300.00

12’800.00

250’000

20’000.00

19’100.00

181’000

14’385.00

12’890.00

251’000

20’080.00

19’190.00

182’000

14’470.00

12’980.00

252’000

20’160.00

19’280.00

183’000

14’555.00

13’070.00

253’000

20’240.00

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184’000

14’640.00

13’160.00

254’000

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19’460.00

185’000

14’725.00

13’250.00

255’000

20’400.00

19’550.00

186’000

14’810.00

13’340.00

256’000

20’480.00

19’640.00

187’000

14’895.00

13’430.00

257’000

20’560.00

19’730.00

188’000

14’980.00

13’520.00

258’000

20’640.00

19’820.00

189’000

15’065.00

13’610.00

259’000

20’720.00

19’910.00

190’000

15’150.00

13’700.00

260’000

20’800.00

20’000.00

191’000

15’235.00

13’790.00

261’000

20’880.00

20’090.00

192’000

15’320.00

13’880.00

262’000

20’960.00

20’180.00

193’000

15’405.00

13’970.00

263’000

21’040.00

20’270.00

194’000

15’490.00

14’060.00

264’000

21’120.00

20’360.00

195’000

15’575.00

14’150.00

265’000

21’200.00

20’450.00

196’000

15’660.00

14’240.00

266’000

21’280.00

20’540.00

197’000

15’745.00

14’330.00

267’000

21’360.00

20’630.00

198’000

15’830.00

14’420.00

268’000

21’440.00

20’720.00

199’000

15’915.00

14’510.00

269’000

21’520.00

20’810.00

200’000

16’000.00

14’600.00

270’000

21’600.00

20’900.00

201’000

16’080.00

14’690.00

271’000

21’680.00

20’990.00

202’000

16’160.00

14’780.00

272’000

21’760.00

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203’000

16’240.00

14’870.00

273’000

21’840.00

21’170.00

204’000

16’320.00

14’960.00

274’000

21’920.00

21’260.00

205’000

16’400.00

15’050.00

275’000

22’000.00

21’350.00

206’000

16’480.00

15’140.00

276’000

22’080.00

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207’000

16’560.00

15’230.00

277’000

22’160.00

21’530.00

208’000

16’640.00

15’320.00

278’000

22’240.00

21’620.00

209’000

16’720.00

15’410.00

279’000

22’320.00

21’710.00

210’000

16’800.00

15’500.00

280’000

22’400.00

21’800.00

48

Auszug aus dem Tarif für die Einkommenssteuer (einfache Steuer 100 %)

gültig ab 1. Januar 2001

Eine detaillierte Berechnung

Steuerbares Alleinstehende

Vollsplitting

Steuerbares

Alleinstehende

Vollsplitting

­Ihrer Steuern ist mit dem Einkommen einfache Steuer einfache Steuer

Einkommen einfache Steuer einfache Steuer

­Steuerkalkulator unter ai.ch

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

im Internet möglich.

281’000

282’000

22’480.00

22’560.00

21’885.00

21’970.00

341’000

342’000

27’280.00

27’360.00

26’985.00

27’070.00

Vollsplitting heisst:

283’000

284’000

22’640.00

22’720.00

22’055.00

22’140.00

343’000

344’000

27’440.00

27’520.00

27’155.00

27’240.00

Bei gemeinsam steuer­pflich­ti­

285’000

22’800.00

22’225.00

345’000

27’600.00

27’325.00

gen Personen und bei Ein­­­

286’000

22’880.00

22’310.00

346’000

27’680.00

27’410.00

eltern­familien wird das gesam-

287’000

288’000

22’960.00

23’040.00

22’395.00

22’480.00

347’000

348’000

27’760.00

27’840.00

27’495.00

27’580.00

te Einkommen mit dem für das

289’000

23’120.00

22’565.00

349’000

27’920.00

27’665.00

­halbe Ein­kommen massgeben-

290’000

23’200.00

22’650.00

350’000

28’000.00

27’750.00

den Steuersatz belastet.

291’000

292’000

293’000

294’000

295’000

296’000

297’000

298’000

299’000

300’000

23’280.00

23’360.00

23’440.00

23’520.00

23’600.00

23’680.00

23’760.00

23’840.00

23’920.00

24’000.00

22’735.00

22’820.00

22’905.00

22’990.00

23’075.00

23’160.00

23’245.00

23’330.00

23’415.00

23’500.00

351’000

352’000

353’000

354’000

355’000

356’000

357’000

358’000

359’000

360’000

28’080.00

28’160.00

28’240.00

28’320.00

28’400.00

28’480.00

28’560.00

28’640.00

28’720.00

28’800.00

27’835.00

27’920.00

28’005.00

28’090.00

28’175.00

28’260.00

28’345.00

28’430.00

28’515.00

28’600.00

301’000

24’080.00

23’585.00

361’000

28’880.00

28’685.00

302’000

24’160.00

23’670.00

362’000

28’960.00

28’770.00

303’000

24’240.00

23’755.00

363’000

29’040.00

28’855.00

304’000

24’320.00

23’840.00

364’000

29’120.00

28’940.00

305’000

24’400.00

23’925.00

365’000

29’200.00

29’025.00

306’000

24’480.00

24’010.00

366’000

29’280.00

29’110.00

307’000

24’560.00

24’095.00

367’000

29’360.00

29’195.00

308’000

24’640.00

24’180.00

368’000

29’440.00

29’280.00

309’000

24’720.00

24’265.00

369’000

29’520.00

29’365.00

310’000

24’800.00

24’350.00

370’000

29’600.00

29’450.00

311’000

24’880.00

24’435.00

371’000

29’680.00

29’535.00

312’000

24’960.00

24’520.00

372’000

29’760.00

29’620.00

313’000

25’040.00

24’605.00

373’000

29’840.00

29’705.00

314’000

25’120.00

24’690.00

374’000

29’920.00

29’790.00

315’000

25’200.00

24’775.00

375’000

30’000.00

29’875.00

316’000

25’280.00

24’860.00

376’000

30’080.00

29’960.00

317’000

25’360.00

24’945.00

377’000

30’160.00

30’045.00

318’000

25’440.00

25’030.00

378’000

30’240.00

30’130.00

319’000

25’520.00

25’115.00

379’000

30’320.00

30’215.00

320’000

25’600.00

25’200.00

380’000

30’400.00

30’300.00

321’000

25’680.00

25’285.00

381’000

30’480.00

30’385.00

322’000

25’760.00

25’370.00

382’000

30’560.00

30’470.00

323’000

25’840.00

25’455.00

383’000

30’640.00

30’555.00

324’000

25’920.00

25’540.00

384’000

30’720.00

30’640.00

325’000

26’000.00

25’625.00

385’000

30’800.00

30’725.00

326’000

26’080.00

25’710.00

386’000

30’880.00

30’810.00

327’000

26’160.00

25’795.00

387’000

30’960.00

30’895.00

328’000

26’240.00

25’880.00

388’000

31’040.00

30’980.00

329’000

26’320.00

25’965.00

389’000

31’120.00

31’065.00

330’000

26’400.00

26’050.00

390’000

31’200.00

31’150.00

331’000

26’480.00

26’135.00

391’000

31’280.00

31’235.00

332’000

26’560.00

26’220.00

392’000

31’360.00

31’320.00

333’000

26’640.00

26’305.00

393’000

31’440.00

31’405.00

334’000

26’720.00

26’390.00

394’000

31’520.00

31’490.00

335’000

26’800.00

26’475.00

395’000

31’600.00

31’575.00

336’000

26’880.00

26’560.00

396’000

31’680.00

31’660.00

337’000

26’960.00

26’645.00

397’000

31’760.00

31’745.00

338’000

27’040.00

26’730.00

398’000

31’840.00

31’830.00

339’000

27’120.00

26’815.00

399’000

31’920.00

31’915.00

340’000

27’200.00

26’900.00

400’000

32’000.00

32’000.00

Bei steuerbaren Einkommen über

Fr. 200’000.– Tarif Alleinstehende

Fr. 400’000.– Tarif für gemeinsam steuerpflichtige Personen

beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen einheitlich 8 %.