Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten 27.10.2020
Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung
MERKBLATT Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung, Kap. 23)
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Bund
1.2. Kanton
2. Definition Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten
Als Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten im Sinne von Art. 35 lit. 1 lit. h StG lassen sich einerseits Spital-, Arzt- und Arzneikosten und anderseits besondere Leistungen qualifizieren.
In diesem Zusammenhang wird auf die detaillierte Aufstellung im St.Galler Steuerbuch (StB 46 Nr. 1) verwiesen.
3. Abgrenzungen
3.1. Keine Krankheitskosten
Bezüglich der Abgrenzung zu Kosten, welche nicht als Krankheits-, Unfall- und Invaliditäts- kosten abziehbar sind, wird auf die detaillierte Aufstellung im St.Galler Steuerbuch (StB 46 Nr. 1) verwiesen.
3.2. Nicht selbst bezahlte Kosten
In die Berechnung dürfen nur die selbst bezahlten Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten einbezogen werden, das heisst soweit sie nicht durch Leistungen einer öffentlichen oder pri- vaten Versicherungseinrichtung gedeckt sind, sonst von keiner Drittperson (mit oder ohne Rechtspflicht) getragen werden und den Steuerpflichtigen oder die von ihm unterhaltenen Personen betreffen.
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MERKBLATT Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten
4. Steuerpraxis
Vom jährlichen Gesamtbetrag der selbst getragenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskos- ten ist ein Selbstbehalt von 5 % der Nettoeinkünfte in Abzug zu bringen. Der Abzug ist unbe- grenzt.
Die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten werden zum Abzug zugelassen, soweit sie in einer detaillierten Aufstellung enthalten sind. In zeitlicher Hinsicht massgebend ist das Zah- lungsdatum.
Die effektiven und nachgewiesenen Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwen- digen Diät (z.B. bei Zöliakie, Laktose-Intoleranz, Phenylketonurie oder Diabetes) können ab- gezogen werden. Gleiches gilt für die Mehrkosten von Spezialnahrung (Aufbau- und Sonder- kost, Ergänzungsnahrung etc.), die auf ärztliche Anordnung eingenommen werden muss. Pauschalen werden nicht gewährt.
5. Kontakt
Kantonale Steuerverwaltung Angelo Corazza Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 13 steuern@ai.ch
6. Gültigkeit
Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.
Stand: 1. Juli 2020
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