Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen 27.10.2020
Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung
MERKBLATT Zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen (gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] SR 642.11, Bundesgesetz über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] SR 642.14 und Steuergesetz [StG] GS 640.000)
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Bund
1.2. Kanton
2. Zweck
Mit der straflosen Selbstanzeige und der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen be- zweckt der Gesetzgeber, steuerpflichtige Personen, welche bisher versehentlich oder ab- sichtlich nicht alle Steuerfaktoren korrekt offengelegt hatten, zu motivieren, bis anhin nicht deklarierte Einkommens- und Vermögens- bzw. Gewinn und Kapitalbestandteile zu melden.
3. Voraussetzungen und Vorgehen
3.1. Straflose Selbstanzeige
Bisher wurde eine steuerpflichtige Person, die sich selbst angezeigt hat, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft. Seit dem 1. Januar 2010 können natürliche und juristische Personen bei der erstmaligen Selbstanzeige einer Hinter- ziehung straffrei ausgehen. Einzig die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins werden für die letzten zehn Steuerperioden erhoben. Die straflose Selbstanzeige ist «einmal im Le- ben» anwendbar. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse wie bis anhin ein Fünf- tel der hinterzogenen Steuer und wird zusätzlich zur Nachsteuer inklusive Verzugszins in Rechnung gestellt.
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MERKBLATT Zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
Für die Straffreiheit müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: – Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuer- pflichtige Person noch nicht bekannt sein. – Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzo- genen Einkommens- und Vermögensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Faktoren offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen. – Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um das Bezahlen der Nach- steuern und Zinsen bemühen.
Werden alle diese drei Bedingungen erfüllt, wird nicht nur von einer Busse abgesehen, son- dern es erfolgt auch keine Strafverfolgung für allfällige weitere Straftaten, welche zum Zwe- cke der Steuerhinterziehung begangen worden sind (z.B. Urkundendelikte, Steuerbetrug). Die erstmalige straflose Selbstanzeige wird zudem auf die Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen o- der Mitwirkende) einer Steuerhinterziehung ausgedehnt. Sie können unter den gleichen Vo- raussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.
Eine Selbstanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, aus Gründen der Beweis- barkeit wird jedoch empfohlen, die Selbstanzeige schriftlich zu machen. Die Selbstanzeige sollte dabei als separates Schreiben, in welchem die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte samt den dazugehörenden Unterlagen aufgeführt sind, eingereicht werden. Die Verwendung des nachfolgenden Formulars wird empfohlen, ist aber nicht zwin- gend.
Eine Selbstanzeige kann auch direkt in der Steuererklärung oder einer Beilage gemacht wer- den, muss aber klar als solche gekennzeichnet werden, z.B. mit dem Vermerk an der ent- sprechenden Position: «Selbstanzeige, bisher nicht versteuert».
Achtung: Das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- und Vermö- genswerte in der Steuererklärung stellt keine Selbstanzeige dar!
3.2. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
Nach der früheren Regelung konnte bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nach- steuer (inklusive Verzugszins) für die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers einge- fordert werden. Neu wird die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert. Ist die Veranla- gung des Todesjahres bereits rechtskräftig vorgenommen worden, so wird diese ebenfalls in die Nachbesteuerung mit einbezogen.
Damit diese Vereinfachung bei der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
– Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Anzeige durch die Erben noch nicht bekannt sein.
– Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö- gens- und Einkommensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Faktoren offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
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MERKBLATT Zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
– Die Erben müssen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen be- mühen.
Wird eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt, so erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung für die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Verheimlichen Erben ausserdem wis- sentlich Nachlasswerte, droht ihnen ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlass- werten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung (eigenes Verschulden). Den Erben werden jedoch keine Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern auferlegt (fremdes Verschulden).
Für die vereinfachte Nachbesteuerung genügt die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben, auch wenn mehrere Erben betroffen sind (Erbengemeinschaft). Erfahren die Erben von nicht vollständig deklarierten Einkommens- und Vermögenswerten des Erblassers, sind diese der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
Die Meldung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, aus Gründen der Beweisbarkeit wird jedoch empfohlen, diese schriftlich zu machen. Die Meldung sollte dabei als separates Schreiben, in welchem die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte des Erblassers samt den dazugehörenden Unterlagen aufgeführt sind, eingereicht werden. Die Verwendung des nachfolgenden Formulars wird empfohlen, ist aber nicht zwingend.
4. Übergangsrecht
Ab dem 1. Januar 2010 werden alle Selbstanzeigen nach dem neuen Recht beurteilt, auch solche, die zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht, aber noch nicht rechtskräftig beurteilt worden sind. Auch wer früher einmal schon eine Selbstanzeige eingereicht hat oder wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, hat nun erneut die Möglichkeit, einmalig eine straflose Selbstanzeige nach dem neuem Recht einzureichen.
Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen ist bei allen Todesfällen ab dem 1. Januar 2010 möglich.
5. Kontakt
Kantonale Steuerverwaltung Beat Stöcklin Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 14 steuern@ai.ch
6. Gültigkeit
Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.
Stand: 1. Juli 2020
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MERKBLATT Zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
Anhang
1. Formular „straflose Selbstanzeige“
2. Formular „Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen“
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