Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit 27.10.2020

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] SR 642.11 und Steuergesetz [StG] GS 640.000)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

Art. 37b DBG

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selb- ständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010 (LGBV; SR 642.114)

Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vom 3. November 2010, inkl. Anhang I, II und III (Anhang II und III gelten vorbehältlich der Bestimmungen im Kreisschreiben)

1.2. Kanton

Art. 39bis StG

2. Nachweis des Liquidationsgewinnes

Der Liquidationsgewinn ist in der Buchhaltung als ausserordentliche Position auszuweisen. Direkte Kosten, die mit der Auflösung der stillen Reserven im Zusammenhang stehen (z.B. anteilige AHV-Beiträge) sind dem Liquidationsgewinn anzurechnen.

Unter www.ai.ch/themen/steuern/steuerformulare steht ein Hilfsblatt zur Deklaration der Li- quidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem voll- endeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität zur Verfügung.

3. Veranlagung / Revision

Ist die Veranlagung des Vorjahres bereits in Rechtskraft erwachsen, so wird sie bei der An- wendung von Art. 37b DBG bzw. Art. 39bis StG nach Art. 147 ff. DBG bzw. Art. 150 ff. StG re- vidiert.

Im Sinne der Verfahrensökonomie wird es sehr begrüsst, wenn eine bevorstehende Liquida- tion mit der Einreichung der Steuererklärung des Vorjahres angezeigt wird. In diesem Fall kann die definitive Veranlagung des Vorjahres aufgeschoben werden.

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MERKBLATT Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

4. Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung Damian Germann Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 18 steuern@ai.ch

5. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.

Stand: 1. Juli 2020

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