Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung 27.10.2020

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung, Kap. 16.5)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG

1.2. Kanton

Art. 35 Abs. 1 lit. n StG

2. Allgemeines

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. n StG können ab der Steuerperiode 2016 die selbst getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskos- ten, bis zum Maximalbetrag von Fr. 12'000.-- pro Jahr und Person abgezogen werden, so- fern:

– ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

– das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Da es sich um einen allgemeinen Abzug handelt, ist er nicht daran gebunden, dass in der betreffenden Steuerperiode ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wor- den ist. Die Aufwendungen können somit auch dann geltend gemacht werden, wenn wäh- rend des ganzen Jahres keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.

3. Das Kriterium der Berufsorientierung

Die Bildungskosten müssen neu nicht mehr im Zusammenhang mit der Erzielung des gegen- wärtigen Erwerbseinkommens stehen, sondern nur noch berufsorientiert sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Bildungslehrgang nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allge- meinen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist und die gewonnenen Erkennt- nisse somit im konkreten Fall bei der aktuellen oder einer künftigen Arbeit angewendet wer- den können. Das Lernen muss somit auf eine berufliche Tätigkeit ausgerichtet sein. Nicht vo- rausgesetzt ist hingegen, dass der neu erlernte Beruf in der Zukunft tatsächlich ausgeübt

AI 921.35-5-477741 1-4

MERKBLATT Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

wird. Ob der Bildungslehrgang auf eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist, ist ebenfalls unerheblich.

Bildungsmassnahmen für berufsorientierte Tätigkeiten müssen von solchen abgegrenzt wer- den, die der Selbstentfaltung dienen und damit eine Liebhaberei oder ein Hobby darstellen. Dabei wird an den Begriff der sog. "beruflichen Qualifikation" angeknüpft. Eine berufliche Qualifikation liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund des absolvierten Bildungs- lehrganges dazu befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens bei einer 100-prozentigen Anstellung die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, mithin ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Vom Abzug ausgenommen sind die Kosten für die Erlangung einer Erstausbildung.

4. Abgrenzungen

4.1. Liebhaberei und Hobby

Anlässe im Bereich Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, Entspan- nung, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung usw. stellen selbst dann keine berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 lit. n StG dar, wenn sie noch ein (untergeordnetes) Bildungselement enthalten.

4.2. Beratungsleistungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung, Coaching,

Training

Im Gegensatz zur berufsorientierten Aus- und Weiterbildung erschöpft sich die Beratungs- leistung nicht in der Vermittlung von Wissen. Vielmehr liegt das in erster Linie verfolgte Ziel in der Lösung eines konkreten Problems. Oft beinhaltet eine Beratungsleistung sowohl Ele- mente der Schulung als auch Elemente der Beratung. Die Beurteilung, ob eine solche Dienstleistung als Bildungsleistung oder als Beratung zu qualifizieren ist, wird aufgrund des abgeschlossenen Vertrags vorgenommen. Überwiegt der Beratungscharakter, sind die ange- fallenen Kosten gesamthaft nicht als eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu qualifi- zieren.

4.3. Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

Unter die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten fallen hauptsächlich die Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Ar- beitszimmer, Beiträge an Fach- und Berufsverbände, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss oder Schwerarbeit. Die Kosten dafür sind in der Pauschale für übrige Be- rufsauslagen berücksichtigt.

4.4. Ausbildungskosten

Grundsätzlich gilt eine (Erst-) Ausbildung dann als abgeschlossen, wenn der junge Erwerbs- tätige soweit ausgebildet ist, dass er fähig ist, einen Beruf auszuüben. Typischerweise ist dies dann der Fall, wenn er eine Berufs- oder Anlehre abgeschlossen oder ein Lizenziat/Ba- chelor/Master erlangt hat. Die Kosten für die Ausbildung können steuerlich nicht in Abzug ge- bracht werden. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann der Inhaber der elter- lichen Sorge hingegen die Abzüge gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a und b StG geltend machen.

AI 921.35-5-477741 2-4

MERKBLATT Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

5. Steuerpraxis

Abzugsfähig sind grundsätzlich die effektiven Aufwendungen. Diese sind detailliert aufzulis- ten und zu belegen.

5.1. Erlernen einer Fremdsprache

Der unmittelbare Zusammenhang bei den Kosten für das Erlernen einer Fremdsprache gilt als gegeben, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die künftige Anwen- dung im Beruf bevorsteht (keine hohen Anforderungen an Unmittelbarkeit und Notwendig- keit).

Der Abzug von Kosten für das Erlernen der vier Landessprachen sowie der englischen Spra- che wird in der Praxis grundsätzlich akzeptiert.

Der Abzug für die Flugkosten ist in dem Masse zu reduzieren, in welchem der Aufenthalt für Ferienzwecke genutzt wurde.

Beispiel: Aufenthalt in Australien 6 Monate, davon 2 Monate Sprachschule. In diesem Falle wird der Abzug für Flugkosten auf 1/3 (2 von 6 Monaten) reduziert.

5.2. Bildungsreisen

Der Bildungsreise fehlt die unmittelbare Erforderlichkeit für die Weiterbildung, welche Vo- raussetzung für die Abzugsfähigkeit ist. Daher wird ein Abzug für Bildungsreisen im Sinne von berufsorientierten Weiterbildungskosten nicht gewährt. Dies gilt auch für Sprachaufent- halte ohne den Besuch einer Sprachschule.

5.3. EDV Weiterbildung

Bei der EDV Weiterbildung werden keine hohen Anforderungen an das Erfordernis der Un- mittelbarkeit gestellt. Der Abzug dieser Kosten wird in der Praxis grundsätzlich akzeptiert.

Die Auslagen für die Anschaffung von Informatikmitteln (EDV-Hard- und Software), sind nur abziehbar, soweit es sich um Werkzeuge handelt, die für die berufliche Weiterbildung ange- schafft werden und dafür notwendig sind. Informatikmittel, welche nicht für eine spezifische Weiterbildung beschafft werden, sind im Rahmen der Berufskostenpauschale bereits berück- sichtigt. Der Nachweis der Notwendigkeit obliegt dem Steuerpflichtigen (z.B. Bestätigung des Anbieters der Weiterbildung). Der Abzug wird nur im Jahr der Anschaffung gewährt. Informa- tikmittel werden erfahrungsgemäss auch für private Zwecke verwendet, weshalb auch bei Nachweis der Notwendigkeit ein nicht abziehbarer Privatanteil von 50% zu berücksichtigen ist.

5.4. Weiterbildung anschliessend an die Ausbildung

Häufig nehmen junge Erwerbstätige einige Zeit nach Abschluss der Berufslehre (in der Regel nachdem sie im erlernten Beruf gearbeitet haben) ein Studium (typischerweise an einer Fachhochschule; denkbar sind auch andere Lehrgänge) in Angriff. Die in diesem Zusam- menhang entstehenden Weiterbildungskosten sind steuerlich abzugsfähig. Hingegen kann der Inhaber der elterlichen Sorge die Kinderabzüge gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a und b StG nicht mehr geltend machen, obwohl er möglicherweise weiterhin in hohem Masse für den Le- bensunterhalt des Studierenden aufkommt.

AI 921.35-5-477741 3-4

MERKBLATT Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

Um diese Problematik im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu entschärfen, besteht in der Praxis bis zum Abschluss des ersten Studiums nach der Berufslehre oder nach einem Mittel- schulabschluss ein jährliches Wahlrecht bezüglich der Beurteilung, ob es sich im konkreten Einzelfall um steuerlich abziehbare Weiterbildungskosten oder aber um Ausbildungskosten handelt. Das Wahlrecht ist zeitlich insofern beschränkt, als das entsprechende Studium vor Vollendung des 30. Altersjahrs des Kindes begonnen werden muss.

Der Inhaber der elterlichen Sorge kann grundsätzlich im Rahmen seiner jährlichen Steuerde- klaration die Kinderabzüge gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a und b StG geltend machen, sofern kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– der Studierende macht im Rahmen seiner jährlichen Steuerdeklaration keine Weiterbil- dungskosten geltend;

– die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderabzüge gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a und b StG sind erfüllt. Dazu gehört insbesondere, dass der Inhaber der elterlichen Sorge zur Hauptsache für den Unterhalt des Studierenden aufkommen muss. (Dies ist der Fall, wenn die gesamten Einkünfte [Erwerbs-, Vermögens- und üb- rige Erträge] des Kindes kleiner als das halbe Existenzminimum [zurzeit rund Fr. 30'000.--] sind (s. auch Merkblatt «Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug»).

6. Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung Angelo Corazza Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 13 steuern@ai.ch

7. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2016. Es ersetzt alle früheren Merkblätter zu diesem Thema.

Stand: 1. Juli 2020

AI 921.35-5-477741 4-4