113.5

Covid-19-Verordnung über Kontroll- und Ordnungsbussenbefugnisse des Arbeitsinspektorats und der Lebensmittelkontrolle

vom 28.09.2021 (Stand 03.01.2022)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, Art. 75 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012, Art. 26 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 und Art. 59 des Gesundheitsgesetzes,

verordnet:

Art. 1 Kontrollbefugnisse Arbeitsinspektorat

Das Arbeitsinspektorat überprüft im Rahmen der Kontrollen von Betrieben und Veranstaltungen die Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Es ist befugt, dabei auch die Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Massnahmen gegenüber Personen zu kontrollieren.

Art. 2 Ordnungsbussen

Das Arbeitsinspektorat ist befugt, Ordnungsbussen nach dem XVI. Titel des Anhangs 2 der Ordnungsbussenverordnung zu erheben, wenn es bei seinen Kontrolltätigkeiten entsprechende Widerhandlungen feststellt.

Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach Art. 3 ff. OBG.

Art. 3 Vollzugsunterstützung durch die Lebensmittelkontrolle

Das Arbeitsinspektorat kann die Organe der Lebensmittelkontrolle in deren Zuständigkeitsbereich mit der Kontrolle der bundesrechtlichen und kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie beauftragen.

Den Organen der Lebensmittelkontrolle kommen dabei dieselben Befugnisse zu wie dem Arbeitsinspektorat.

Art. 4 Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei

Das Arbeitsinspektorat und die Organe der Lebensmittelkontrolle koordinieren ihre Kontrolltätigkeit mit der Kantonspolizei.

Lf. Nr. / Abl. 1440 / 01.10.2021