122.12

Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern

vom 05.11.1979 (Stand 01.03.2005)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung und in Ausführung von Art. 45 der Bundesverfassung,

verordnet:

Art. 1 Meldepflicht

Wer in einer Gemeinde zuzieht oder in ihr umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Innert der gleichen Frist hat sich zu melden, wer in einer Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung ausüben oder aufgeben will.

Art. 2 Ausnahmen von der Meldepflicht

Nicht meldepflichtig ist, wer

  1. sich zu einem besonderen Zweck nicht länger als drei Monate in einer Gemeinde aufhalten will;

  2. sich in Spitalpflege begeben muss;

  3. in einer Heil-, Erziehungs- oder Strafanstalt untergebracht wird.

Art. 3 Meldepflicht des Arbeitgebers

Wer eine Person unter Gewährung von Kost und Logis in Arbeit nimmt, hat diese zu veranlassen, die Schriften rechtzeitig abzugeben.

Art. 4 Heimatausweis

Personen, die sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, wo sie niedergelassen sind, aufhalten wollen, kann ein befristeter Heimatausweis abgegeben werden. Darin erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.

Art. 4bis

Art. 5 Schriftenhinterlegung

Wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde niederlässt, hat seinen Heimatschein gegen Aushändigung eines Schriftenempfangsscheines zu hinterlegen und das Familienbüchlein vorzuweisen.

Wer sich vorübergehend in einer Gemeinde aufhält oder wer die wöchentliche Freizeit regelmässig bei Angehörigen in einer anderen Gemeinde verbringt, hat seinen Heimatausweis gegen Aushändigung eines Schriftenempfangsscheines zu hinterlegen.

Art. 5bis Änderungen im Personenstand

Bei Änderungen im Personenstand veranlasst das zuständige Einwohneramt,dass ein neuer Heimatschein ausgestellt wird.

Art. 6 Schriftenrückgabe

Beim Wegzug aus einer Gemeinde sind die hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Schriftenempfangsscheines auszuhändigen.

Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 6bis

Art. 7 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden und dem Sportelntarif für Behörden und Beamte samt Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates.

Art. 8 Einwohnerkontrolle

Die Gemeinde führt die Einwohnerkontrolle. Diese nimmt die Meldungen entgegen, führt ein Register und bewahrt die hinterlegten Schriften auf.

Art. 9

Art. 10 Passwesen

Das Passwesen wird vom Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.

Art. 10bis Strafbestimmung

Wer den Vorschriften über die Meldepflicht und die Hinterlegung von Schriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 4. November 1887 über das Polizeiwesen aufgehoben.

Lf. Nr. / Abl. 100