131.13

Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden

vom 12.03.2019 (Stand 01.06.2019)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Gesetz über den Eidschwur1 und auf Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte2,

verordnet:

Art. 1 Eidpflichtige Personen

Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden:

  1. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;

  2. die Mitglieder des Gemeinderates;

  3. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;

  4. die Mitglieder des Gemeindeparlaments.

Art. 2 Modalitäten der Eidpflicht

Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.

Lf. Nr. / Abl. 1377 / 2019, S. 334