212.31
Verordnung zum Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption)
vom 26.02.1973 (Stand 14.01.2003)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption) sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung,
verordnet:
Art. 1
Die Adoption wird auf Antrag der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Adoptiveltern vom Regierungsrat ausgesprochen (Art. 268 Abs. 1 ZGB).
In denjenigen Fällen, in denen die Zuständigkeit für Bewilligungen und Aufsicht gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern dem Kanton zukommt, wird die Adoption auf Antrag der Zentralen Behörde vom Regierungsrat ausgesprochen.
Der Regierungsrat entscheidet auch über die Unterstellung von nach bisherigem Recht vorgenommenen Adoptionen unter die neuen Bestimmungen (Art. 12 b Schlusstitel ZGB).
Art. 2
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in Kraft.
Vom Bundesrat genehmigt am 19. April 1973
Lf. Nr. / Abl. aGS IV/625