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Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen

vom 14.01.2003 (Stand 14.01.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,

beschliesst:

(1.) I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen.

Art. 2 Zentrale Behörde

Zentrale Behörde im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens ist das Departement Inneres und Kultur.

Das Departement Inneres und Kultur kann Abklärungen geeigneten Dritten übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen zu treffen.

Art. 3 Pflegekinderaufsicht

Zuständig für Bewilligungen und die Aufsicht gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern ist:

  1. das Departement Inneres und Kultur für alle Pflegeverhältnisse, die mit Blick auf eine spätere Adoption eingegangen werden;

  2. die Vormundschaftsbehörde für die übrigen Pflegeverhältnisse.

Art. 4 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern

Als Stelle, welche das Kind auf Wunsch bei der Auskunftserteilung über die Personalien der leiblichen Eltern beratend unterstützt, wird das Departement Inneres und Kultur bezeichnet.

Das Departement Inneres und Kultur kann geeignete Dritte beiziehen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen zu treffen.

(2.) II. Schlussbestimmungen

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur bundesrätlichen Verordnung vom 28. März 1973 über die Adoptionsvermittlung wird aufgehoben.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2003 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 823