212.35

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

vom 04.05.2010 (Stand 04.05.2010)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen.

Art. 2 Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen ist das Departement Inneres und Kultur.

Art. 3 Zuständiges oberes Gericht für Kindesentführungsverfahren

Zuständiges kantonales Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, gemäss Art. 7 BG-KKE ist das Obergericht.

Art. 4 Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen

Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen ist das Departement Sicherheit und Justiz.

Art. 5 Zuständige Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs

Zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs ist das Departement Inneres und Kultur.

Art. 6 Inkrafftreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1153