341.4

Verordnung für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit

vom 23.01.2007 (Stand 01.02.2007)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 sowie die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit,

verordnet:

Art. 1 Gemeinnützige Arbeit

Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werke in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen geleistet wird.

Art. 2 Gericht

Das Gericht prüft vor dem Erlass des Urteils, ob die zu verurteilende Person bereit und fähig ist, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Das Gericht leitet das rechtskräftige Urteil an die Vollzugsbehörde.

Art. 3 Vollzugsbehörde

Der Vollzug der Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit obliegt dem Justizsekretariat. Es überwacht die gemeinnützige Arbeit und führt Kontrollen bei der arbeitgebenden Einsatzinstitution durch.

Das Justizsekretariat führt eine Liste der Einsatzinstitutionen, die zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind.

Die Listen der Einsatzinstitutionen der Vollzugsbehörden der angrenzenden Kantone werden anerkannt.

Art. 4 Vollzug
a) Vereinbarung

Das Justizsekretariat übergibt der verurteilten Person

  1. die Liste der kantonalen Einsatzinstitutionen und

  2. das Formular zur Vereinbarung des gerichtlich angeordneten gemeinnützigen Arbeitseinsatzes.

Die verurteilte Person wählt aus der erhaltenen Liste innert der angesetzten Frist eine Einsatzinstitution aus. Die verurteilte Person und die Einsatzinstitution schliessen über den Arbeitseinsatz eine gegenseitig unterzeichnete Vereinbarung ab.

Reicht die verurteilte Person innert der Frist keine Einsatzvereinbarung ein oder wird der von ihr gewünschte Einsatz abgelehnt, kann das Justizsekretariat der verurteilten Person eine geeignete Tätigkeit zuweisen.

Art. 5 b) Bewilligung

Die Vollzugsbewilligung des Justizsekretariats enthält im Wesentlichen die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere Art und Form sowie den Zeitraum, innert welchem der Arbeitseinsatz zu leisten ist, die Personalien der verurteilten Person sowie die Adresse der arbeitgebenden Einsatzinstitution mit der verantwortlichen Bezugsperson.

Art. 6 c) Arbeitseinsatz

Die verurteilte Person muss pro Woche in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.

Die Gesamtdauer einer gemeinnützigen Arbeit darf längstens zwei Jahre bzw. bei Übertretungen längstens ein Jahr dauern.

Die gemeinnützige Arbeit wird neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbildungszeit, in der Freizeit oder während der Ferien geleistet.

Die finanziellen Aufwendungen für die Reise zur Einsatzinstitution und Verpflegung während des gemeinnützigen Arbeitseinsatzes hat die verurteilte Person selber zu tragen.

Art. 7 d) Pflichten der Einsatzinstitution

Die verantwortliche Bezugsperson der arbeitgebenden Einsatzinstitution ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Verletzungen der Rahmenbedingungen, insbesondere wenn vereinbarte Arbeitseinsätze oder Abmachungen bezüglich der Arbeitspflicht nicht eingehalten werden, umgehend zu melden.

Die arbeitgebende Institution bescheinigt der Vollzugsbehörde den erfolgreichen Abschluss der gemeinnützigen Arbeit.

Art. 8 e) Abbruch

Die gemeinnützige Arbeit wird namentlich abgebrochen, wenn die verurteilte Person trotz schriftlicher Mahnung des Justizsekretariats:

  1. den in der Vollzugsbewilligung festgelegten Arbeitseinsatz unentschuldigt nicht antritt;

  2. die mit der Einsatzinstitution vereinbarten Arbeitseinsätze und Abmachungen nicht einhält;

  3. die in der Vollzugsbewilligung festgelegten Auflagen und Bedingungen nicht einhält;

  4. zu Arbeitseinsätzen in alkoholisiertem Zustand, unter Drogeneinfluss oder sonst in nicht arbeitsfähigem Zustand erscheint. Vorbehalten bleibt die ärztlich verordnete Medikation;

  5. grobfahrlässig Schäden verursacht oder Material der arbeitgebenden Institution verschleudert;

  6. sich ungebührlich benimmt oder das Personal der Einsatzinstitution beleidigt oder dessen Anweisungen nicht befolgt;

  7. die Zustimmung zurückzieht und auf eine Fortsetzung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet.

Nach einem Abbruch entscheidet die zuständige Gerichtsinstanz auf Antrag der Vollzugsbehörde über die nachträgliche Sanktion.

Art. 9 Unfallversicherung und Haftung

Die verurteilte Person wird für die Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Vollzugskanton gegen Unfall versichert, soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht.

Der Vollzugskanton haftet Dritten für Schäden, welche die verurteilte Person bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine andere Versicherungsdeckung (private Haftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, usw.) besteht und die arbeitgebende Institution kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.

Hat der Vollzugskanton Schadenersatz geleistet, so kann er auf die verurteilte Person Rückgriff nehmen, soweit diese den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts/Inkrafttreten

Dieser Verordnung widersprechende Bestimmungen werden aufgehoben. Insbesondere aufgehoben wird die Verordnung vom 28. Juni 1994 über die gemeinnützige Arbeit.

Die Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 975