812.113

Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege

vom 11.12.2007 (Stand 30.09.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 39 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 sowie auf Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. i, Art. 7 lit. b und Art. 8 Abs. 2 lit. e des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007,

verordnet:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den Spitex-Organisationen im Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex); sie legt die Unterstützung durch Kanton und Gemeinden fest.

Art. 2 Umfang

Zur spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege gehören:

  1. Pflegeleistungen;

  2. hauswirtschaftliche Leistungen;

  3. ergänzende Dienstleistungen.

Die Pflegeleistungen umfassen die Pflege und die Betreuung von spitalexternen Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsvorsorge.

Die hauswirtschaftlichen Leistungen umfassen:

  1. Haushaltführung;

  2. Betreuung von Kindern und Betagten.

Die ergänzenden Dienstleistungen betreffen:

  1. Mahlzeitendienst;

  2. Krankenmobilien.

Die Spitex-Organisationen können weitere Dienste anbieten.

(2.) II. Organe und Aufgaben

Art. 3 Amt für Soziales

Das Amt für Soziales

  1. übt die Aufsicht über die Spitex-Organisationen aus,

  2. schliesst mit dem Spitex Kantonalverband eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 4 Gemeinden

Die Gemeinden sorgen für die Sicherstellung des Dienstleistungsangebotes.

Sie schliessen mit den Spitex-Organisationen eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 5 Spitexaufsicht und -beratung

Das Amt für Soziales führt eine Fachstelle für Spitexaufsicht und -beratung.

Die Fachstelle

  1. besucht die Spitex-Organisationen periodisch und beaufsichtigt sie,

  2. bietet dem Spitex Kantonalverband, und, wo notwendig, den einzelnen Spitex-Organisationen, fachliche Beratung an.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Fachstelle ist Zutritt zu den zur Spitex- Organisation gehörenden Räumen zu gewähren.

Art. 6 Spitex Kantonalverband

Die Aufgaben des Spitex Kantonalverbandes umfassen insbesondere:

  1. die Spitex-Organisationen in administrativer, fachlicher und organisatorischer Hinsicht zu beraten und zu informieren;

  2. die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu koordinieren;

  3. die Gesuche und Jahresrechnungen der Spitex-Organisationen zu prüfen und an das Amt für Soziales weiterzuleiten.

Art. 7 Spitex-Organisationen

Spitex-Organisationen im Sinn dieser Verordnung sind Institutionen, die von der Gemeinde anerkannt sind. Sie verfügen über eine Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.

(3.) III. Finanzierung

Art. 8 Dienstleistungen des Spitex Kantonalverbandes

Die Dienstleistungen des Spitex Kantonalverbandes werden finanziert durch:

  1. Mitgliederbeiträge;

  2. Eigenleistungen;

  3. Kantonsbeiträge.

Der Spitex Kantonalverband wird vom Kanton für die Aufgaben gemäss Leistungsvereinbarung entschädigt.

Art. 9 Dienstleistungen der Spitex-Organisationen

Die Dienstleistungen der Spitex-Organisationen werden finanziert durch:

  1. Kostenanteile der Benutzerinnen und Benutzer;

  2. Eigenleistungen der Spitex-Organisationen unter voller Berücksichtigung von Vermögenserträgen, Spenden und ähnlichen Erlösen;

  3. Kantons- und Gemeindebeiträge.

Der Kantonsbeitrag wird für folgende Leistungen ausgerichtet:

  1. Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung;

  2. Leistungen in der Hauswirtschaft und Betreuung;

  3. Leistungen der Stützpunkt-Leitungen der Spitex-Organisationen.

Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung wird pro verrechnete KLV-Stunde ausgerichtet. Pro Stunde wird ein Drittel der Differenz zwischen den durchschnittlichen kantonalen Vollkosten pro verrechnete Stunde und dem gültigen Stunden-Tarif für die Krankenpflegegrundversicherung des Abrechnungsjahres geleistet, maximal jedoch ein Drittel des gültigen Tarifs.

Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen in der Hauswirtschaft und Betreuung wird pro verrechnete Stunde ausgerichtet. Pro Stunde wird ein Drittel der Differenz zwischen den durchschnittlichen kantonalen Vollkosten pro verrechnete Stunde und dem durchschnittlichen kantonalen Stunden-Tarif des Abrechnungsjahres geleistet, maximal jedoch ein Drittel des durchschnittlichen kantonalen Tarifs.

Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen der Stützpunkt-Leitungen der Spitex-Organisationen beträgt einen Drittel der ausgewiesenen Kosten der Stützpunkt-Leitung gemäss Kostenrechnung der jeweiligen Spitex-Organisation.

Die Kantonsbeiträge nach Abs. 3 bis 5 werden nur ausgerichtet, wenn die Kosten ausgewiesen sind.

Die gesamten Kantonsbeiträge aus Abs. 3 bis 5 entsprechen im Total maximal einem Drittel des effektiven Aufwandüberschusses der ordentlichen Rechnung der jeweiligen Spitex-Organisation. Zur Ermittlung des Aufwandüberschusses werden die Kantons- und Gemeindebeiträge des Vorjahres miteinbezogen.

Die nicht durch die Patientinnen und Patienten, durch Eigenleistungen der Spitex-Organisationen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und durch Kantonsbeiträge gedeckten Kosten werden durch die Gemeinden übernommen.

Der Kanton kann seine Beiträge kürzen, wenn die finanziellen Mittel zweckfremd eingesetzt werden oder die Leistungen nicht eindeutig ausgewiesen sind.

Art. 10 Voraussetzungen

Die Kantonsbeiträge werden in der Regel direkt an die Spitex-Organisationen ausbezahlt. In begründeten Fällen können sie auch über die Gemeinden ausbezahlt werden.

Kantonsbeiträge werden ausgerichtet, wenn:

  1. die Dienste allen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung stehen;

  2. keine Erträge aus Stiftungen und Fonds mehr erhältlich sind;

  3. die Koordination mit Angeboten anderer Spitex-Organisationen sichergestellt ist;

  4. die Rechnung ordnungsgemäss geführt, die Richtlinien des Departements Gesundheit und Soziales eingehalten und die Beiträge ordnungsgemäss geltend gemacht werden.

Spitex-Organisationen, deren Eigenkapital zwei Jahresausgaben übersteigt, wird der errechnete Kantonsbeitrag um die die zwei Jahresausgaben übersteigende Summe gekürzt.

Art. 11 Verfahren

Die Beitragsgesuche sind mit dem Jahresbericht, der Jahresrechnung, dem Revisorenbericht, der Kostenrechnung gemäss Richtlinie des Departements Gesundheit und Soziales und dem Voranschlag für das kommende Jahr bis Ende März beim Spitex Kantonalverband einzureichen.

Der Spitex Kantonalverband prüft die Gesuche und leitet sie bis Ende Mai an die Gemeinden sowie an das Amt für Soziales weiter.

Kanton und Gemeinden richten ihren Beitrag bis Ende August an die Spitex- Organisationen aus.

Art. 12 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, sofern:

  1. der Bedarf ausgewiesen ist;

  2. die Aus-, Fort- und Weiterbildung zweckmässig ist;

  3. die Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt oder

  4. vom Spitex Kantonalverband oder von einer Spitex-Organisation im Sinn dieser Verordnung angeboten wird.

Der Kanton übernimmt die reinen Schulungskosten bis zu einem vom Kantonsrat im Rahmen des Voranschlages festgelegten Höchstbetrag. Der Höchstbetrag wird prozentual zu den ausgewiesenen Schulungskosten der Spitex-Organisationen verteilt.

Art. 13 Verfahren

Die Beitragsgesuche sind bis jeweils 15. Oktober beim Spitex Kantonalverband einzureichen.

Dieser prüft die Gesuche und leitet die Unterlagen bis 15. November an das Amt für Soziales weiter.

Das Amt für Soziales bewilligt die Kantonsbeiträge im Rahmen des Voranschlages.

(4.) IV. Inkrafttreten

Art. 14

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1064