833.11

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG)

vom 30.04.1967 (Stand 28.04.1996)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung1,

beschliesst:

(1.) A. Versicherungspflicht

Art. 1–10

(2.) B. Freiwillige Versicherung

Art. 11

(3.) C. Staatliche Unterstützung der Krankenversicherung

Art. 12–15

(4.) D. Rechtspflege

Art. 16

Art. 16a Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide, die sich auf das Unfallversicherungsgesetz stützen, kann innert der gesetzlichen Frist Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

Die bundesrechtlichen Verfahrensgrundsätze sind direkt anwendbar.

Art. 17 Gesetzliches Schiedsgericht

Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten.

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichts und je einem von jeder Partei aus ihrer Berufsgruppe zu bezeichnenden fachkundigen Schiedsrichter.

Unterlässt es eine Partei, fristgerecht einen Schiedsrichter zu bezeichnen, der diesen Anforderungen entspricht, so wird ein solcher vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Justizaufsichtskommission ernannt.

Art. 17a Verfahren vor dem Schiedsgericht

Falls nicht schon eine vertragliche Schlichtungsstelle eine Vermittlung zwischen den Parteien versucht hat, lädt sie der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts unter Mitteilung des Klagebegehrens zu einer Vermittlungsverhandlung ein.

Erscheint eine Partei nicht, oder kommt keine Einigung zustande, so wird das Schiedsgericht bestellt.

Das Schiedsverfahren wird nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen durchgeführt.

(5.) E. Vollzugsbestimmungen

Art. 18–21

Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 1967

Lf. Nr. / Abl. 692