833.22
Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
Ausserrhodische Gesetzessammlung 833.22
Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 19. Dezember 1925
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen1),
verordnet:
Art. 12 ) Überwachungspflicht
Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 19113), dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 19144) oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 19251), soweit sie nicht durch folgende Vorschriften abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
Für Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 19113), dem Bundesgesetz vom 18. Juni 19144) oder andern bundesrätlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern1) nach der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemäss Anwendung.
1) SR 832.312.11 2) Abs. 2 eingefügt am 9. September 1938 3) SR 832.01 4) SR 821.41. Von diesem BG gelten nur noch die Art. 30, 31 und 33–35 über die Einigungsstellen. Die übrigen Bestimmungen wurden durch das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) aufgehoben.
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Art. 2 Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes
Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates.
Art. 3 Bedienung der Dampfkessel und Dampfgefässe
Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
Art. 4 Prüfungsstelle
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung1) vorbehalten.
Art. 5 Zutritt von Amtspersonen
Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
Art. 6 Erweiterung des Vollzuges
Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.
Art. 7 Ausnahmefälle
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von den vorliegenden Vorschriften gestatten oder vorschreiben.
1) Übereinkommen vom 7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)
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Art. 8 Verhütung von Brandschäden
Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen feuersicher sein1).
Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.
Art. 9 Einsprache
Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regierungsrate Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungsrat endgültig über die Einsprache. Sein Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.
Art. 10 Rechenschaft
Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regierungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünschten Bericht.
Art. 11 Explosionen
Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug dem Kantonspolizeiamt und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungsrat mit.
Art. 12 Kosten
Die Kosten der in Ausführung dieser Vorschriften vorgenommenen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern vereinbart2).
1) Vgl. dazu die Bestimmungen in der Feuerpolizeiverordnung (bGS 861.1) 2) Übereinkommen vom 7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)
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Art. 13 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden – abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen – nach Art. 60 des Strafgesetzbuches1) geahndet und haben eventuell amtlich verfügte Betriebseinstellung2) bis nach Erfüllung der Vorschriften zur Folge.
Art. 14 Inkrafttreten der Verordnung
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1926 in Kraft. Die Vorschriften vom 3. Januar 1888 werden damit aufgehoben.
1) Heute Art. 292 StGB und Art. 33 EG zum StGB vom 27. April 1941 (bGS 311) 2) Vgl. auch Art. 42 der bundesrätlichen V vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (SR 832.312.11) 4