920.12
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
vom 07.12.1999 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 87 ff. und Art. 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft1, auf die Verordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft2, auf die Verordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft3 sowie auf Art. 11 ff. des kantonalen Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft 4,
verordnet:
(1.) A. Geltungsbereich und Gegenstand
Art. 1
Die Verordnung regelt die Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz sowie den Vollzug der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes.
Sie regelt im weiteren die Organisation der landwirtschaftlichen Kreditkasse und des kantonalen Argrarfonds.
(2.) B. Zuständigkeit
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat erarbeitet ein Förderungskonzept für den Einsatz der kantonalen Beiträge zur Strukturverbesserung und der Darlehen aus dem Agrarfonds. Das Förderungskonzept ist bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber nach fünf Jahren zu überarbeiten und dem Kantonsrat jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
Der Regierungsrat stellt der landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, die zur Aufstockung der Betriebshilfe notwendig sind5.
Er kann die freien Mittel der Betriebshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Verlustreserve dem Agrarfonds zuweisen6.
Art. 3 Departement Bau und Volkswirtschaft
Das Departement Bau und Volkswirtschaft bewilligt die Beiträge für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung des Bundes.
Es gewährleistet die Koordination zwischen Strukturverbesserungsbeiträgen und Darlehen der landwirtschaftlichen Kreditkasse7.
Art. 4 Landwirtschaftsamt
Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung.
Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unterhalts- und Bewirtschaftungsauflagen8 und veranlasst die Eintragung der Anmerkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch9.
(3.) C. Landwirtschaftliche Kreditkasse
Art. 5 Organisation
Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse.
Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen:
Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden: Kommission)10;
Geschäftsausschuss;
Geschäftsstelle.
Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle.
Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.
Art. 6 Aufgaben
Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarlehen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds.
Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kreditüberwachung.
Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche, die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite.
Art. 7 Geschäftsbericht, Revision
Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht der landwirtschaftlichen Kreditkasse.
Die Revision der Rechnung der landwirtschaftlichen Kreditkasse richtet sich nach der Finanzkontrolle gemäss kantonalem Finanzhaushaltsgesetz11 sowie, was die Bundesmittel betrifft, nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
(4.) D. Beiträge zur Strukturverbesserung
Art. 8 Auslösung von Bundesbeiträgen
Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung12.
Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben um höchstens 50% erhöht werden.
Art. 9 Kantonale Beiträge
Unabhängig von den Bundesbeiträgen kann der Kanton eigene Beiträge zur Strukturverbesserung ausrichten13.
Die Ausrichtung kantonaler Beiträge richtet sich nach dem Förderungskonzept.
(5.) E. Agrarfonds
Art. 10 Zweck
Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche keine Bundesmittel zur Verfügung stehen14.
Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskonzept zu entsprechen.
(6.) F. Rechtsschutz
Art. 11 Einsprache, Rekurs
Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftlichen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren15.
(7.) G. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufgehobenes Recht
Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 25. März 196316 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 720