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Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe
vom 26.04.1999 (Stand 30.09.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 18 des Gesetzes vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe1,
verordnet:
(1.) I. Behörden
Art. 1 Gemeinderat
Der Gemeinderat bearbeitet Gesuche um Erteilung von wirtschaftspolizeilichen Bewilligungen und stellt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Antrag.
Er bewilligt, soweit dafür nicht die kantonalen Behörden zuständig sind, die Verlegung der Öffnungszeiten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann einen Bericht über die Verlegungen der Öffnungszeiten einverlangen.
Art. 2 Polizeiorgane
Verwaltungspolizei im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Dieses bearbeitet alle gastgewerblichen Fragen, soweit dafür nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es unterstützt und berät die Gemeinden und das Gastgewerbe in wirtschaftspolizeilichen Belangen.
Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften gemäss Art. 9–13 des Gesetzes.
(2.) II. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Art. 3 Dekorationen
Dekorationen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Sie müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen genügen.
Fasnachtsdekorationen dürfen frühestens zehn Tage vor dem Fasnachtssonntag angebracht und müssen spätestens am Tag nach dem Blochmontag entfernt werden.
Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften.
(3.) III. Bewilligungsverfahren
Art. 4 Gesuch
Gesuche um wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen sind rechtzeitig beim Gemeinderat des Betriebsstandortes einzureichen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellt geeignete Formulare bereit.
Gelegenheitsanlässe gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes sind der Gemeinde spätestens eine Woche zuvor zu melden; auf Gesuche um Verlegung der Öffnungszeiten ist Art. 7 Abs. 3 anwendbar.
Art. 5 Beilagen
Dem Gesuch um Neuerteilung einer Bewilligung sind beizulegen:
ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;
ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnortgemeinde;
ein Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten drei Jahre.
Auf einzelne Beilagen kann verzichtet werden, wenn den Behörden die darin darzulegenden Tatsachen aus früheren Verfahren bekannt sind.
Art. 6 Bearbeitung
Der Gemeinderat oder das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann die Bewerberin oder den Bewerber verpflichten, weitere Unterlagen einzureichen. Sie können nötigenfalls Rücksprache mit Amtsstellen und Fachleuten nehmen.
(4.) IV. Wirtschaftspolizei
Art.
7 Öffnungszeiten
a) Grundsatz
Die Betriebe sind von Sonntag bis Donnerstag um 24.00 Uhr, am Freitag und Samstag um 02.00 Uhr zu schliessen.
Sofern Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell andere Öffnungszeiten beantragen, prüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit die folgenden Kriterien:
örtliche Lage des Betriebes;
Art und Umfang des Betriebes;
Betriebsführung.
Es kann andere Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen, wenn keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen gefährdet sind. Der Gemeinderat ist vorher anzuhören.
In Einzelfällen kann der Gemeinderat oder die Kantonspolizei Gesuche um Verlegungen der Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen. Die Gesuche sind bis spätestens 16.00 Uhr am Tage des geplanten Anlasses einzureichen.
Gartenwirtschaften sind um 24.00 Uhr zu schliessen; es dürfen keine Verlegungen der Öffnungszeiten bewilligt werden.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann bei besonderen Anlässen die Öffnungszeiten nach Anhörung des Gemeinderates allgemein verlegen oder aufheben.
Art. 8 b) Freinächte
In den Nächten von Silvester auf Neujahr, vom ersten auf den zweiten August und vom Blochmontag auf Dienstag darf durchgehend gewirtet werden.
Der Gemeinderat kann kommunale Anlässe (z.B. Jahrmarkttag, Alpauf- und -abfahrt, Alter Silvester) bezeichnen, an denen keine Schliessungszeiten gelten.
(5.) V. Gebühren
Art. 9 Gebührentarif
Die zuständigen Behörden erheben folgende Gebühren:
Wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen Fr. 300.– bis 500.–
Massnahmen Fr. 50.– bis 500.–
generelle Verlegung der Öffnungszeiten Fr. 500.– bis 3 000.–
Kontrollen von Dekorationen bis Fr. 100.–
Die Höhe der Gebühren für andere Amtshandlungen richtet sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen2.
(6.) VI. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft
Lf. Nr. / Abl. 711