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Verordnung zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981

vom 09.11.1981 (Stand 30.09.2016)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 6 des Gesetzes vom 26. April 1981 über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen,

verordnet:

(1.) I. Allgemeines

Art. 1 Zugelassene Spiele

Alle Spiele, für die diese Verordnung keine Regelung enthält, sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig.

Art. 2 Verbotene Spiele

Verboten sind:

  1. Spielapparate und Veranstaltungen, die das sittliche Empfinden verletzen oder verrohend wirken;

  2. Tombola- und Lottoveranstaltungen zu privaten Erwerbszwecken.

(2.) II. Geldspielautomaten

Art. 3 Aufstellung und Betrieb

Geldspielautomaten sind Spielautomaten, die einen Geld- oder Warengewinn in Aussicht stellen.

Der zulässige Höchsteinsatz bei Geldspielautomaten beträgt einen Franken. Der Maximalgewinn darf das 25fache des Einsatzes nicht überschreiten. Der Regierungsrat kann weitergehende Vorschriften erlassen, soweit sie sich als Folge von technischen Neuerungen aufdrängen.

Geldspielautomaten dürfen nur in Wirtschaftsbetrieben aufgestellt werden. Pro Betrieb ist ein Geldspielautomat zulässig. Sein Standort im Hauptwirtschaftsraum ist so zu wählen, dass er stets beaufsichtigt werden kann. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Spielsäle (Art. 4 ff.).

Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spielen an Geldspielautomaten untersagt, und sie dürfen dazu nicht zugelassen werden.

(3.) III. Spielsäle

Art. 4 Definition

Als Spielsäle gelten Räumlichkeiten, in denen mehr als vier Spielapparate zum öffentlichen Gebrauch aufgestellt sind.

Art. 5 Bewilligungspflicht

Die Eröffnung und der Betrieb eines Spielsaales erfordert eine Bewillligung (Art. 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes). Sie wird für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.

Die Bewilligung lautet unter Bezeichnung des Spiellokales auf den Namen einer natürlichen Person.

In der Bewilligung werden die zur Gewährleistung eines geordneten Spielbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen festgelegt.

Art. 6 Bewilligungsinhaber

Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die sich über einen guten Leumund ausweisen und für eine ordnungsgemässe Führung des Spielsaales Gewähr bieten.

Art. 7 Standort

In der Nähe von Schulhäusern, Pflegeanstalten, Heimen usw. oder in immissionsempfindlichen Gebieten kann die Bewilligung verweigert werden.

Art. 8 Spielräumlichkeiten

Die Lokalitäten müssen in baupolizeilicher und hygienischer Hinsicht den gleichen Anforderungen entsprechen, die an gastgewerbliche Betriebe gestellt werden.

Sie müssen von Gastwirtschaften getrennt sein und dürfen zu ihnen keinen direkten Zugang haben.

Art. 9 Betrieb

Die Verabreichung von Speisen und Getränken, der Warenhandel und das Mitbringen von Alkohol sind untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe von Raucherwaren und Süssigkeiten mittels Automaten. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer gastgewerblichen Bewilligung.

Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt zu Spielsälen und dürfen darin auch nicht geduldet werden.

Ausgenommen am Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidg. Bettag und am Weihnachtstag dürfen Spielsäle von 12.00 bis 24.00 Uhr offen gehalten werden. Der Gemeinderat ist befugt, kürzere Öffnungszeiten zu beschliessen.

Wettspiele mit Einsatz sind unzulässig.

Der Spielsaal ist durch den Inhaber der Bewilligung persönlich zu überwachen. Bei Abwesenheit von kurzer Dauer oder aus andern triftigen Gründen hat er für geeignete Vertretung zu sorgen.

Art. 10 Geldspielautomaten

In Spielsälen dürfen höchstens zwei Geldspielautomaten aufgestellt sein.

Art. 11 Schliessung

Wird ein Spielsaal ohne Bewilligung oder sonstwie vorschriftswidrig betrieben oder führt er zu Ruhestörung oder zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, kann das Departement Inneres und Sicherheit die Schliessung verfügen. In einem solchen Fall kann die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entzogen werden.

(3bis.) IIIbis. Spielbetrieb in Kursälen

Art. 11bis Definition

Als Kursaal gilt eine Unternehmung, welche von einer Gesellschaft betrieben wird, die als berufener Förderer der mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen Interessen des Platzes oder seines engeren oder weiteren Umkreises anzusehen ist und die sich den Zweck setzt, für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt zu bieten.

Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde und unter Vorbehalt der bundesrätlichen Genehmigung Kursaalunternehmungen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Bewilligung zum Betrieb des Boulespiels erteilen.

Art. 11ter Bewilligung

Der Regierungsrat erteilt unter dem Vorbehalt der bundesrätlichen Genehmigung maximal drei Bewilligungen zum Betrieb des Boulespiels in Kursälen. Die Bewilligungen werden ausschliesslich dem Verband Appenzellerland Tourismus AR erteilt.

Der Regierungsrat kann in Kursälen mit bewilligtem Boulespiel ausserdem das Aufstellen von höchstens 200 Geldspielautomaten bewilligen. Der Spieleinsatz bei den Geldspielautomaten darf Fr. 25.– nicht übersteigen. Der maximal zulässige Gewinn beträgt das 1000fache des Einsatzes, maximal jedoch Fr. 10 000.–. Der eidgenössisch bewilligte Jackpot ist davon ausgenommen.

Die Bewilligung des Regierungsrates ist angemessen zu befristen und kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die einschlägigen Vorschriften oder die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.

Art. 11quater Kontrolle

Das Departement Inneres und Sicherheit überwacht den Spielbetrieb.

Art. 11quinquies Rechnungsprüfung

Die Abrechnung erfolgt durch den Verband Appenzellerland Tourismus AR. Die interne kantonale Finanzkontrolle überprüft entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften die Abrechnung und erstattet dem Regierungsrat Bericht. Sie ist befugt, den Kursaalunternehmungen Weisungen über die Gestaltung der Spielbetriebsrechnung sowie der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erteilen.

Art. 11sexies Kosten

Die Kosten für die Spielkontrolle und Rechnungsprüfung trägt der Verband Appenzellerland Tourismus AR.

Art. 11septies Kursaalverordnung

Der Regierungsrat erlässt eine Kursaalverordnung. Darin sind insbesondere zu regeln:

  1. die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung;

  2. die Gebühren und deren Verwendung;

  3. der Betrieb;

  4. die Kontrolle.

Soweit spezielle Vorschriften fehlen, sind die Vorschriften von Art. 4 ff. (Spielsäle) sowie die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes und der entsprechenden Vollzugsbestimmungen anzuwenden.

(4.) IV. Tombola- und Lottoveranstaltungen

Art. 12 Bewilligungspflicht

Die Durchführung einer Tombola mit einer Lossumme über Fr. 10 000.– und die Veranstaltung eines öffentlichen Lottomatches sind bewilligungspflichtig (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c des Gesetzes).

Einem Veranstalter wird pro Kalenderjahr nur ein Lottomatch als selbständiger Anlass bewilligt.

Art. 13 Voraussetzungen der Bewilligung

Die Bewilligung wird nur an Institutionen mit Sitz im Kanton erteilt. Sie sind für die korrekte Durchführung des Anlasses verantwortlich, auch wenn sie Dritte mit der Organisation beauftragt haben.

Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durchführung der Veranstaltung keine Gewähr geboten ist.

An einem hohen Feiertag (Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag, Weihnachtstag) oder am Vorabend dazu dürfen keine Lottoveranstaltungen stattfinden.

Art. 14 Preise

Preise dürfen nicht aus Geldbeträgen bestehen.

Bei einer Tombola muss mindestens die Hälfte der Lossumme, bei einem Lottomatch die Hälfte der Einsätze, als Gewinn ausgeschüttet werden.

Art. 15 Durchführungsvorschriften
a) Lotto

Der Verkauf der Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur an der Veranstaltung selbst erfolgen.

Art. 16 b) Tombola

Mindestens ein Zehntel aller Lose müssen Gewinnlose sein; Gratislose gelten nicht als Gewinnlose.

(5.) V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 Zuständigkeit

Der Vollzug der Gesetzgebung über das öffentliche Spielwesen ist Sache des Departements Inneres und Sicherheit. Es erteilt die erforderlichen Bewilligungen, erhebt die Gebühren und führt Kontrollen durch.

Art. 18 Gebühren

Das Departement Inneres und Sicherheit legt die Gebühren im Rahmen der folgenden Ansätze fest:

  • a) Geldspielautomaten: Fr. 500.– bis Fr. 1 500.– pro Jahr

  • b) Spielsäle

  • 1. einmalige Grundgebühr: Fr. 200.– bis Fr. 750.–

  • 2. pro Spielapparat: Fr. 50.– bis Fr. 150.– pro Jahr

  • 3. Geldspielautomaten: gemäss lit. a

  • c) Lotto- und bewilligungspflichtige Tombolaveranstaltungen: Fr. 20.– bis Fr. 750.–

Von den Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b fällt die Hälfte der Gemeinde zu.

Für jeden in einem Kursaal aufgestellten Spielapparat hat die Bewilligungsbehörde eine jährliche Gebühr von Fr. 1 000.– bis Fr. 7 000.– zu erheben. Von diesen Gebühren fällt je ein Drittel dem Kanton, der Standortgemeinde und dem Lotteriefonds zu.

Art. 19 Übergangsbestimmung

Das Spiel- und Lotteriegesetz und diese Verordnung treten am 1. Januar 1982 in Kraft.

Apparate und Einrichtungen, die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, sind bis 30. Juni 1982 anzupassen oder zu entfernen.

Lf. Nr. / Abl. 392