Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

OG ARGVP 1988 3040

OG ARGVP 1988 3040

C. Gerichtsentscheide 3039, 3040

M ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR).

Werden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend machen. Eine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Mangel, dem Vermieter sofort anzuzeigen; nur dann kann der Mietereine Herabsetzung des Mietzinses verlangen (Schmid, N .27 zu Art. 254/55 OR, mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte kann nun nicht nachweisen, dass er die von ihm geltend gemachte mangelhafte Heizung wie auch die ungenügende Isolation im ersten Winter 1977/78 beim ersten Bemerken dem Vermieter sofort angezeigt hätte. Er behauptet zwar, er habe ihm die Mängel schon im ersten Jahr mündlich mitgeteilt. Diese Behauptung wird jedoch vom Kläger bestritten und lässt sich nicht nachweisen. Bei rechtzeitiger Anzeige hätte der Beklagte Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses erheben können; es wäre dann auch möglich gewesen, die Mängel amtlich festzustellen. Der Beklagte kann sich nun aber nur auf einen Brief aus dem Frühjahr 1979 stützen, also aus einer Zeit, da er bereits zwei Winter im «Stöckli» verbracht hatte. Eine rechtzeitige Anzeige lässt sich nicht nachweisen. Die nachträgliche Herabsetzung des Mietzinses ist daher nicht möglich. OGer 25.8.1981 (RBer 1981/82, S. 34)

M ietvertrag . Abgrenzung zum Pachtvertrag (Art. 253, 275 OR).

Wie die Klägerin zu Recht ausführt, handelte es sich bei der entgeltlichen Überlassung der Räumlichkeiten in Z. nicht um einen Pacht-, sondern um einen Mietvertrag. Vertragsverhältnisse, welche die Überlassung von Räumlichkeiten zu geschäftlichen Zwecken gegen Entgelt betreffen, ste

C. Gerichtsentscheide 3040, 3041

hen vielfach an der Grenze zwischen Miete und Pacht (BGE 9 3 II460 E. 4). Dass der Unternehmer mit und in diesen Räumlichkeiten zu Erträgnissen gelangen will, führt indessen so lange nicht zur Annahme eines Pachtverhältnisses, als diese Erträgnisse vor allem auf seine Tätigkeit und nicht auf den blossen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind. Büroräume, Ladenlokale, Werkstätten und dergleichen sind daher in aller Regel Gegenstand von Mietverträgen und zwar selbst dann, wenn auch die Einrichtungen der fraglichen Räumlichkeiten mitvermietet werden (BGE 103 II253, mit zahlreichen Verweisungen). Die Beklagte hat in den überlassenen Räumlichkeiten nicht einfach eine Sägerei oder Zimmerei mit fester Kundschaft von der Vorgängerin übernommen, sondern sie benützte die Werkstätten für verschiedene Arbeiten in ihrem eigenen, vielseitigen Betrieb. Es ist daher Mietvertrag anzunehmen. OGer 6.6.1978 (RBer 1978/79, S. 30)

M ietvertrag . Bei vertragswidriger Untervermietung hat der Vermieter keinen Anspruch auf die von den Untermietern bezahlten Mietzinsen (Art. 62, 264 OR).

Es ist unerheblich, ob hier Mietvertrag oder (unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung anzunehmen ist. In jedem Fall hat der Beklagte das Verbot der Untermiete in krasser Weise verletzt. Die Vertragsverletzung ist ausgewiesen und nicht zu entschuldigen. Es fragt sich, welche Rechte die Vermieterin aus dieser Vertragsverletzung ableiten kann. Sie kann Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen. Ein Schaden ist ihr aber nicht entstanden. Die Klägerin hat durch die verbotene Untermiete keine Vermögenseinbusse erlitten. Der Versuch, den Vermögensvorteil nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzuverlangen, ist unbehelflich. Die Mieter haben den Vertrag in eigenem Interesse verletzt und in eigenem Interesse gehandelt; sie haben kein Geschäft für die Klägerin besorgt. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführte, ist diese Rechtsform in der Regel nur anzunehmen, wenn der Geschäftsherr aus irgendwelchen Gründen nicht erreichbar ist. Frau Z. wohnte jedoch in nächster Nähe.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 62, Art. 253, Art. 254, Art. 264 et Art. 275 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.