Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Verwaltung ARGVP 1988 1083

A. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083

die Erbschaft ausschlagen und demgemäss der überlebende Ehegatte vor die Wahl gestellt wird, an deren Stelle die Erbschaft zu erwerben» (J. Benz, Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vormundschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse an der Handelshochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, Seite 1021 ). RRB 11.2.1986

Erbrecht. Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB; bGS 211.1).

Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB überträgt diese Befugnis dem Gemeinderat. Gestützt hierauf hat der Gemeinderat R. den Bücherexperten E.H. zum Erbenvertreter bestellt. Die Ehefrau des am 14. Dezember 1972 verstorbenen Erblassers ist Miterbin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und demnach befugt, beim Gemeinderat ein entsprechendes Begehren zu stellen. Der Gesetzgeber sieht für die Ernennung eines Erbenvertreters keine materiellen Voraussetzungen vor. Erstelltalsoden Entscheid ganz in das behördliche Ermessen. Hierüber besteht in Literatur und Praxis Einigkeit. «Es liegt im Ermessen der Behörde ( ...) , jedesmal, wenn es nützlich erscheint, eine Drittperson odereinen Erben zum Vertreter zu bestellen, weil die Erben im allgemeinen oder im besonderen ihrer Meinungsverschiedenheiten oder anderer Schwierigkeiten wegen ( ...) unfähig sind, nach aussen zu handeln.» (P. Piotet, Erbrecht, Vierter Band, Zweiter Halbband, Schweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, Seite 662; vgl. ferner P. Tuor/V. Picenoni, Berner Kommentar, Band III: Erbrecht, Bern 1966, Art. 602 ZGB, N .4 9 ff.; A. Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. Band: Erbrecht, Zürich 1960, Art. 602 ZGB, N. 72 ff.). Ebenso klar und eindeutig hat sich das Bundesgericht ausgedrückt. «Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses

A. Entscheide des Regierungsrates 1083,1084

Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden» (BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z.B. Meinungsverschiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die eine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglichen und sich schliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken können (vgl. Piotet, a.a.O., Seite 661 f.; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .52; Escher, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .72). Zum Schutz der vorhandenen Vermögenswerte, zur Abwendung weiteren Schadens und letztlich im wohlverstandenen Interesse sämtlicher Miterben hat die Vorinstanz für die kaum handlungsfähige Erbengemeinschaft einen Vertreter bestellt; sie hat damit den ihr zustehenden breiten Ermessensspielraum nicht überschritten.

RRB 14.8.1984

Erb rech t. Voraussetzungen zur Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff.16 EG zum ZGB; bGS 211.1).

Der 1940 verstorbene K. hatte den ganzen Nachlass seiner Ehefrau zur Nutzniessung zugewandt. Nach deren Tod im Jahre 1983 entstanden in der Erbengemeinschaft Differenzen über die Verwaltung der Erbschaft. Auf Begehren zweier Erben setzte der Gemeinderat H. einen Erbenvertreter ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat in der Hauptsache ab. 1. Art. 602 Abs. 3 ZGB lautet: «Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.» Als formelle Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters gelten das Bestehen einer Erbengemeinschaft und das Fehlen eines Willensvollstreckers oder Erbschaftsverwalters (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1968, N. 5 0 f. zu Art. 602 ZGB). (. . . Diese formellen Erfordernisse sind erfüllt).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 602 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.