Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Verwaltung ARGVP 1988 1086

Rubrum

A. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086

lensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu A rt.5 1 8 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde auch Aufsichtsinstanz (Escher, Kommentar N. 26 zu Art. 518 ZGB). RRB 23.9.1986

Erbrecht. Anordnung der Versteigerung einer Liegenschaft gegen den Willen eines Miterben (Art. 604 und 61 Off. ZGB).

Der Eigentümer des Gasthauses zum «Löwen» in W. starb am 14. März 1963. Erbberechtigt sind neben der Ehefrau, die den Betrieb weiterführt, drei Brüder des Verstorbenen. Diese drei Brüder stellten am 1. Mai 1965 gemeinsam das Begehren, die Liegenschaft sei öffentlich zu versteigern, damit die Erbschaft geteilt werden könne. Frau G. - die Witwe - setzte sich gegen die Versteigerung zur Wehr; eine diesbezügliche Einsprache wurde von der Erbteilungskommission W. abgewiesen. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Die Beschwerde der Frau G. richtet sich gegen die Anordnung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft zum «Löwen», also gegen eine Teilungsanordnung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Es ist festzustellen, ob die Erbteilungskommission W. die öffentliche Versteigerung zu Recht angeordnet hat oder nicht. Dabei ist von Art. 604 ZGB auszugehen. Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder von Gesetzes wegen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft gezwungen ist. Gestützt auf diese klare Vorschrift kann somit jeder der Erben, also auch die drei Brüder G., die Teilung der Erbschaft verlangen.

A. Entscheide des Regierungsrates 1086

2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die ihr zustehende Nutzniessung stehe einer Teilung der Erbschaft überhaupt und somit auch einer Versteigerung entgegen. Die Praxis hat aber eindeutig im gegenteiligen Sinne entschieden, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass auch beim Vorliegen einer vollen Nutzniessung der Anspruch der Erben auf Teilung gewährleistet sei. In BGE 86 II458 wird diese Auffassung mit durchschlagenden Argumenten vertreten. Es wird zwar in diesem Entscheid zugegeben, dass in derartigen Fällen eine Teilung unerwünscht oder von geringem Nutzen für die Beteiligten sein könne, zumal da eine Erbschaftssache selbstverständlich nur mit der Nutzniessung belastet veräussert werden kann. Wörtlich wird im zitierten Entscheid dann aber ausgeführt: «Ein rechtliches Hindernis der Erbteilung bzw. Veräusserung bildet jedoch die Nutzniessung nicht.» Die gleiche Auffassung wird in BGE 56 II 20ff. und von Guhl in der Festschrift für TuorS. 42 vertreten.

3. Wenn nun aber die Teilung trotz bestehender Nutzniessung grundsätzlich zulässig ist, dann hat sie nach den Teilungsvorschriften der Art. 61 Off. ZGB zu erfolgen. Das heisst, dass in erster Linie eine vertragliche Einigung unter den Erben anzustreben ist. Ist eine Vereinbarung oder eine Realteilung oder eine Zuweisung an einen Erben nicht möglich - wie das hier offenbar der Fall ist - kommt Art. 612 Abs. 2 resp. Abs. 3 zum Zuge. Der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung hat dann stattzufinden, wenn ein Erbe es verlangt. Es ist nicht zu untersuchen, ob die Versteigerung einen geringeren Ertrag erwarten lässt als eine freihändige Veräusserung; nach dem klaren Wortlaut des Art. 612 Abs. 3 hat die zuständige Behörde - hier die Erbteilungskommission - die Versteigerung ohne weitere Prüfung des materiellen Sachverhaltes oder allfälliger Beweggründe auf Verlangen eines Erben anzuordnen.

4. Die Beschwerdeführerin hat, sofern sie verhindern möchte, dass die Erbschaft im heutigen Zeitpunkt geteilt wird, immer noch die Möglichkeit, an den Richterzu gelangen, der vorübergehend eine Verschiebung der Teilung anordnen kann; Voraussetzung einer Verschiebung wäre, dass die sofortige Vornahme der Teilung den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB). RRB 17.6.1966

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 604 et Art. 612 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.