19 WEF-Vorbezug (pdf)

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Merkblatt WEF-Vorbezug

vom 1. Februar 2023

gültig ab Kalenderjahr 2023

Rückerstattung der Steuern auf einem WEF-Vorbezug

Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, die zwecks Erwerb von Wohneigentum vorbezogenen Mittel der 2. Säule zurückzubezahlen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt Fr. 10'000 (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; WEFV; SR 831.411). Bei Rückzahlung des WEF-Vorbezugs in die Vorsorgeeinrichtung kann die steuerpflichtige Person die beim Kapi- talbezug entrichteten Steuern zurückverlangen. In der Praxis erfolgt die Rückerstattung der auf einen WEF- Vorbezug erhobenen Steuern proportional, indem die Steuern im Verhältnis des zurückbezahlten Betrags zu- rückerstattet werden.

Rückerstattungsgesuch

Für die Rückerstattung der Steuer ist ein vollständiges schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:

  • Die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hierfür das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt dem Steuerpflichti- gen eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu

  • Das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf den Registerauszug der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung) (*)

  • Den an Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag (**)

  • Die Kontoverbindung der steuerpflichtigen Person für die Rückzahlung

Die Steuerverwaltung wird selber nicht aktiv, selbst wenn eine Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs vorliegt. Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jah- ren nach der Rückzahlung an die seinerzeit zuständige Behörde gestellt werden (Art. 83a Abs. 3 des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung; BVG; SR 831.40). Nicht fristge- recht zurückgeforderte Steuern können weder zurückbezahlt noch bei einem allfälligen späteren Kapitalbezug berücksichtigt werden.

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Sonderfragen bei geschiedenen Ehegatten

Falls der WEF-Vorbezug noch während der Ehe getätigt wurde, die Rückerstattung aber erst nach der Schei- dung erfolgt, ist die Rückerstattung folgendermassen vorzunehmen:

  • Bei nur einem Vorbezug: Die Steuern sind an denjenigen Ehegatten zurückzuerstatten, in dessen Vorsorgeeinrichtung der Vor- bezug zurückbezahlt wurde. Die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs erfolgt nicht zwingend durch den Ehegatten, welcher den WEF-Vorbezug getätigt hat, da es im Rahmen einer Scheidung möglich ist, WEF-Vorbezüge auf den abgeschiedenen Ehegatten zu übertragen.

  • Bei mehreren Vorbezügen beider Ehegatten und gemeinsamem Antrag: Die Steuern sind entsprechend dem gemeinsamen Antrag der geschiedenen Ehegatten zu erstatten.

  • Bei mehreren Vorbezügen aus den Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten ohne gemeinsa- men Antrag: Die Steuer ist an denjenigen Ehegatten zurückzuerstatten, in dessen Vorsorgeeinrichtung der Vorbe- zug zurückbezahlt wurde. Das gilt auch, wenn beide Ehegatten mehrere WEF-Vorbezüge getätigt ha- ben. Die Berechnung der zurückzuerstattenden Steuer erfolgt proportional.

Beispiel: X und Y tätigten im Steuerjahr x, in welchem sie noch verheiratet waren, einen WEF- Vorbezug von Fr. 50'000 bzw. Fr. 70'000. Nach der Scheidung bezahlt Y im Steuerjahr x+3 den eige- nen WEF-Vorbezug von Fr. 70'000 vollumfänglich zurück. Folglich ist an Y insgesamt 58.33% (=70'000/120'000x100) der seinerzeit erhobenen Steuer zurückzuerstatten.

(*) Registerauszug kann bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstr. 65, 3003 Bern bestellt werden. (**) Kopien der seinerzeitigen Steuerrechnungen / Veranlagungsverfügungen

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