01 Kosten der Fahrt zum Arbeitsort (ab 2020) (pdf)
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Merkblatt Kosten der Fahrt zum Arbeitsort
vom 30. April 2020
gültig ab Steuerperiode 2020
Die Kosten des privat benützten Fahrrades, Motorrades oder Autos können gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StG und Art. 15 StV bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 6‘000 in Abzug gebracht werden, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbar ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in der Regel wegen:
Entfernung von der nächsten Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel von mehr als 15 Minuten Fussmarsch pro Weg. Besteht die Möglichkeit einer kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (Park and Ride), werden die Auslagen für das private Verkehrsmittel nur bis zur nächsten Haltestelle anerkannt.
gesundheitlichen Gründen (Invalidität, Gebrechlichkeit).
ungenügenden Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder ungünstigem Fahrplan, sofern der dadurch verursachte zeitliche Mehraufwand 60 oder mehr Minuten pro Tag bei einfacher Hin- und Rückfahrt ausmacht.
Verpflichtung zur Mitnahme des Fahrzeuges für Dienstfahrten an den Arbeitsort.