17 Abzug von Forschungs- und Entwicklungauswand (ab 2020) (pdf)
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Merkblatt Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
vom 2. Juli 2020
gültig ab Steuerperiode 2020
1. Rechtliche Grundlagen
Gestützt Art. 30a StG und Art. 70a StG können Personenunternehmen und juristische Personen einen Zusatz- abzug für den inländischen Forschungs- und Entwicklungsaufwand geltend machen. Der Zusatzabzug kann das steuerpflichtige Unternehmen für direkt oder durch Dritte im Inland erbrachte Forschung und Entwicklung um 50 % über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus zum Abzug beantragen.
Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innova- tion nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember
2012.
Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwick- lung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwandes für den übrigen Forschungs- und Ent- wicklungsaufwand, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person sowie auf 80 % des Aufwandes für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. Ist der Auftraggeber der For- schung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
2. Entlastungsbegrenzung
Der Zusatzabzug unterliegt der Entlastungbegrenzung von 50 % nach Art. 70b StG.
3. Grundlage für die materielle Beurteilung
Für die materielle Beurteilung gilt die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK vom 4. Juni 2020 zum zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den Art. 10a und Art. 25a StHG.