Nebenamtliche Behördentätigkeit (ab Steuerperiode 2007) (pdf)
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Staatssteuerkommission
Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativ-, Exekutiv-, Judikativ- und Verwaltungsbehörden, Schulbehörden und Feuerwehr des Kantons und der Gemeinden sowie der staatlich anerkannten Kirchen
(Weisung der Staatssteuerkommission vom 9. November 2006, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 8. August 2000)
1. Die an nebenamtliche Behördenmitglieder ausgerichteten Entschädigungen, wie Sitzungsgelder,
Taggelder, Tagespauschalen, Entschädigungen für Protokollführung sowie andere Vergütungen oder Naturalleistungen, sind als Einkommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.
2. Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:
a) wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen (aus einer oder mehreren nebenamtlichen Behördentätigkeiten) Fr. 7'000 nicht übersteigt: ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages;
b) in allen übrigen Fällen: Fr. 7'000, zuzüglich 20% auf dem Fr. 7'000 übersteigenden Gesamtbetrag, im Maximum Fr. 12'000;
3. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale
übersteigen, so sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.
4. Mit Abzug der Pauschale sind sämtliche Unkosten im Zusammenhang mit den erwähnten Tätigkeiten
abgegolten.
5. Die Pauschalen sind nicht anwendbar bei vollamtlichen Tätigkeiten bzw. behördliche Tätigkeiten im
Haupterwerb.
Diese Weisung gilt ab der Steuerperiode 2007 und ersetzt diejenige vom 26. August 2004.
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