Kinderabzug beim Besuch einer Fachhochschule (2005) (pdf)

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Staatssteuerkommission

Gewährung des Kinderabzuges beim Besuch einer Fachhochschule

(Weisung der Staatssteuerkommission vom 25. Februar 2005, gestützt auf Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000)

1. Rechtliche Grundlagen

Art. 38 StG

Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

  1. a) als Kinderabzug:

für jedes unter elterlicher Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person oder für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehen Fr. 5’500

für jedes unter elterlicher Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person oder für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehen und sich dafür zwingend ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten müssen Fr. 10’000

sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c abgezogen werden. Der Betrag wird um erhaltene Stipendien bis minimal Fr. 4000 gekürzt.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

2. Besuch einer Fachhochschule

Der Besuch einer Fachhochschule kann als berufliche Weiterbildung, Erst- oder Zweitausbildung qualifizieren.

Sofern die Fachhochschule berufsbegleitend absolviert wird, werden die Kosten grundsätzlich als Weiterbildungskosten bei der steuerpflichtigen Person selbst zum Abzug zugelassen.

Wird eine Tagesschule spätestens drei Jahre nach Abschluss einer Berufslehre und/oder Berufsmatura besucht und kommen die Eltern für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache auf, können diese den Kinderabzug geltend machen.

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Bei einem eigenen Einkommen des Kindes von mehr als Fr. 12'000 innerhalb der Steuerperiode bzw. Fr. 1'000 pro Monat kommen die Eltern in der Regel nicht mehr zur Hauptsache für den Kindesunterhalt auf. Bei Ausbildungsbeginn ist auf das eigene Einkommen des Kindes während den Monaten ab Eintritt in die Fachhochschule abzustellen (VGer vom 26.11.04).

Die Weisung gilt ab sofort und ersetzt die Weisung der Staatssteuerkommission vom 31. März 2004.

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