05 Steuerbefreiung von Flurgenossenschaften und dergleichen (ab 2020) (pdf)
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Merkblatt Steuerbefreiung von Flurgenossenschaften und dergleichen
vom 30. April 2020
gültig ab der Steuerperiode 2020
1. Rechtliche Grundlagen
Von der Steuerpflicht sind unter anderem befreit:
die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2. Flurgenossenschaften und dergleichen
In Appenzell Ausserrhoden bestehende privat- und öffentlich-rechtliche Flurgenossenschaften und dergleichen werden aufgrund ihrer grundsätzlichen Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit von der subjektiven Steuerpflicht befreit. Vorbehalten bleiben die Fälle, in welchen solche Zusammenschlüsse lediglich zum Zweck der Steuerumgehung bestehen.
Ausgenommen sind Vereinigungen, welche zur Erschliessung, Verwaltung und ähnlichem von Bauland bestehen.