Steuerauskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte (pdf)
Departement Finanzen
Weisung über Steuerauskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte
vom 14. Dezember 2016
Das Departement Finanzen, gestützt auf Art. 153 Abs. 3 des Steuergesetzes1 und Art. 57a der Steuerverordnung2 beschliesst:
1. Allgemeines zur Auskunftserteilung
1.1 Geheimhaltung als Grundsatz
Die mit dem Vollzug des Steuerrechts betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Es gilt der Grundsatz, dass über Tatsachen, die in Ausübung des Amtes bekannt werden, Stillschweigen zu wahren ist. Dritten ist der Einblick in die Steuerakten zu verweigern und ohne gesetzliche oder weisungsgestützte Ermächtigung dürfen daraus keine Auskünfte erteilt werden.
1.2 Auskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Behörden und Gerichten. Sie haben daher grund- sätzlich keinen Anspruch auf Amtshilfe gegenüber der Steuerverwaltung. Die Ausnahmen von diesem Grund- satz sind gesetzlich wie folgt geregelt:
Nach Art. 110 Abs. 2 DBG und Art. 39 Abs. 1 StHG ist eine Auskunft zulässig, soweit eine gesetzliche Grund- lage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Nach Art. 153 Abs. 3 StG können Organe der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege Auskünfte aus den Steuerakten erhalten, sofern sie ein begründetes Interesse nachweisen können.
Ein begründetes Interesse ist gegeben, wenn die Organe zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Auskunft benötigen und keine überwiegend öffentlichen oder persönlichkeitsrechtliche Schutzinteressen entgegenstehen. Ein überwiegend öffentliches Interesse besteht dann, wenn die Auskunft aus den Steuerakten im Einzelfall höher gewichtet wird als die Geheimhaltung der Daten der einzelnen steuerpflichtigen Person. Bei der Auskunft ist zudem die Verhältnismässigkeit zu beachten, welche besagt, dass die verlangten Daten nötig, geeignet und angemessen sind.
Bei jeder Auskunft muss daher abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe der Daten aus den Steuerakten erfüllt sind. Bei standardisierten Auskünften, z.B. jenen der Sozialhilfebehörden im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, kann eine Interessenabwägung einmal vorgenommen werden. Wird zu Gunsten der Auskunftserteilung entschieden, können gleich gelagerte Fälle analog behandelt werden.
Für solche, häufig wiederkehrenden Fälle ermächtigt das Departement Finanzen die Kantonale Steuer- verwaltung, generell eine Auskunft zu erteilen.
1 StG, bGS 621.11 2 StV, bGS 621.111
1.3 Direkte Auskunftserteilung oder mittels Gesuch
In den Fällen, die rechtlich abgeklärt und in dieser Weisung aufgeführt sind, kann die Kantonale Steuer- verwaltung direkt Auskunft erteilen.
In den übrigen Fällen ist ein schriftliches Gesuch um Aktenauskunft an den Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung, Gutenbergzentrum, 9102 Herisau, einzureichen.
Verwaltungsbehörden und Gerichte, die in dieser Weisung nicht aufgeführt sind, müssen im Gesuch Angaben über den Zweck und Umfang der Auskunft machen sowie eine rechtliche Grundlage nennen resp. den Nachweis des überwiegenden öffentlichen Interesses erbringen, welche eine Auskunft aus den Steuerakten rechtfertigt.
Kann eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht die Auskunft von der steuerpflichtigen Person selbst erhalten, hat sie sich in erster Linie direkt an diese zu wenden. Kann ein schriftliches Einverständnis der steuer- pflichtigen Person vorgewiesen werden, wird die Auskunft gestützt auf diese Erklärung erteilt.
2. Verwaltungsbehörden und Gerichte mit abgeklärter Auskunftserteilung
2.01 AHV- und Sozialversicherungs-Behörden von Bund, Kantonen, Gemeinden
Zweck der Auskunft: Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; insbesondere auch Auskünfte gemäss Meldeformularen; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten
2.02 Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand AR
Zweck der Auskunft: Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen
Umfang der Auskunft: Einkommen und Vermögen sowie Zahlungsverhalten
2.03 Amt für Militär AR
Zweck der Auskunft: Festlegung des Militärpflichtersatzes
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten
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2.04 Betreibungs- und Konkursämter
Zweck der Auskunft: Feststellung des Vermögens im Rahmen der Pfändung bzw. der Feststellung der Konkursmasse
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten in Bezug auf den Schuldner
2.05 Eidg. Finanzverwaltung (EFV)
Zweck der Auskunft: Die EFV ist die zentrale Inkassostelle für Forderungen der Bundesverwaltung.
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten sowie Zahlungsverhalten
2.06 Gerichte
Strafverfahren
Zweck der Auskunft: Festlegung von Geldstrafen
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten
Ehescheidung, Eheschutzverfahren, Kindesschutzverfahren
Zweck der Auskunft: Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Festlegen von Unterhaltsbeiträgen sowie für weitere gesetzliche Gründe
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten
unentgeltliche Prozessführung (UP)
Zweck der Auskunft: Gewährung der UP: Überprüfung der Angaben der gesuchstellenden Person Rückforderungen: Bereitstellung der Steuerdaten für Entscheidfindung des Gerichts
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten
übrige Zivilverfahren
Es darf keine Auskunft erteilt werden. Im Zivilprozess sind die beteiligten Parteien beweispflichtig.
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2.07 Amt für Immobilien AR
Zweck der Auskunft: Bewilligung von Mietzinsverbilligungen
Umfang der Auskunft: Gemäss ausgefülltem und unterzeichnetem Formular WEG 8.5M
2.08 Arbeitsinspektorat AR
Zweck der Auskunft: Ermittlung von Schwarzarbeit
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten
2.09 Kantonspolizei AR
Zweck der Auskunft: Erfüllung von Aufgaben im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Umfang der Auskunft: Notwendige Detailangaben oder Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten sowie Zahlungsverhalten
2.10 Staatsanwaltschaften
Zweck der Auskunft: Festlegung von Geldstrafen Abklärungen in Strafverfahren
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten sowie Zahlungsverhalten
2.11 Landwirtschaftsamt AR
Zweck der Auskunft: Berechnung von Subventionen
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten sowie Zahlungsverhalten
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2.12 Sozialhilfebehörden
Zweck der Auskunft: Berechnung von Hilfeleistungen
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten der ersuchenden Person
Zweck der Auskunft: Abklärung der Verwandtenunterstützung
Umfang der Auskunft: Keine Detailangaben über Drittpersonen; nur prüfen, ob Einkommen und Vermögen unter oder über den Grenzwerten gemäss den SKOS-Richtlinien sind
2.13 Stipendienämter
Zweck der Auskunft: Berechnung von Stipendien
Umfang der Auskunft: Gemäss gesetzlicher Grundlage oder Einverständnis des Antragstellers Steuerbares Einkommen und Vermögen (inkl. Zusammensetzung)
2.14 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Erwachsenenschutz-Massnahmen
Zweck der Anfrage: Abklärungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft
Umfang der Auskunft: Steuerbares Einkommen und Vermögen (inkl. Zusammensetzung)
Kindesschutz-Massnahmen
Zweck der Anfrage: Abklärungen im Zusammenhang mit Kindesschutz-Massnahmen
Umfang der Auskunft: Steuerbares Einkommen und Vermögen (inkl. Zusammensetzung)
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2.15 Gemeinden (gesamtschweizerisch) und Gerichte bei Verlustscheinbewirtschaftung
Zweck der Auskunft: Inkasso für Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten/Betriebe
Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse gemäss den Steuerakten
Bedingung: Schriftliche Anfrage unter Beilage der Forderung und des Zahlungsbefehls
2.16 Grundstück-Schätzungsbehörde AR
Zweck der Auskunft: Angaben über Unterhalt und Investition in Liegenschaft zwecks Steuerschätzung
Umfang der Auskunft: Angaben zur Liegenschaft gemäss Formular 7 der Steuererklärung und Belehnung der Liegenschaft sowie Umsatz auf Geschäftsliegenschaften
3. Inkrafttreten
Diese ergänzte Weisung tritt durch Beschluss des Departements Finanzen am 1. Januar 2017 in Kraft.
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