Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (pdf)
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Staatssteuerkommission
Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
(Weisung der Staatssteuerkommission vom 26. August 2004, gestützt auf Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000)
1. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber- tragung (Fusionsgesetz) ist auf den 1. Juli 2004 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturie- rungen erarbeitet.
2. Gemäss Art. 72e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG) wird den Kantonen eine Frist von drei Jahren gewährt, um ihre Gesetzgebung an- zupassen. Aufgrund der bisherigen, in ihrem Wortlaut offen formulierten Umstrukturierungsnormen von Art. 22 und 72 StG sowie der in diesem Bereich geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, ist das Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 per 1. Juli 2004 auch für die kantonale Praxis anzuwenden.
Dementsprechend werden Umstrukturierungen, welche ab dem 1. Juli 2004 umgesetzt werden, steuer- rechtlich bereits nach diesem Kreisschreiben beurteilt. Für die zeitliche Abgrenzung ist grundsätzlich der Handelsregistereintrag massgebend. Auf eine Umstrukturierung, welche im 2. Semester 2004 publiziert wird und die im Rahmen der rückwirkenden Umwandlung von sechs Monaten erfolgt, gelangt die neue Praxis zur Anwendung.
Diese Weisung gilt ab dem 1. Juli 2004.