Steuertarif Einkommens- und Vermögenssteuern 2010 - 2023

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Einkommens- und Vermögenssteuertarife 2010

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1. Einkommenssteuer Art. 39 Steuergesetz (bGS 621.11)

1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):

a) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich

b)

für die übrigen steuerpflichtigen

ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete,

Personen (Alleinstehendentarif):

gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,

geschiedene und ledige steuerpflichtige Per-

sonen, die mit Kindern oder unterstützungs-

bedürftigen Personen im gleichen Haushalt

zusammenleben und deren Unterhalt zur

Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):

Franken

Franken

0,00 Prozent für die ersten 16 000

0,00 Prozent für die ersten

8 000

0,50 Prozent für die weiteren 2 000

0,60 Prozent für die weiteren

1 500

0,90 Prozent für die weiteren 3 000

1,00 Prozent für die weiteren

1 500

1,40 Prozent für die weiteren 5 000

1,50 Prozent für die weiteren

4 000

1,70 Prozent für die weiteren 9 000

1,80 Prozent für die weiteren

11 000

1,90 Prozent für die weiteren 15 000

2,20 Prozent für die weiteren

14 000

2,20 Prozent für die weiteren 15 000

2,40 Prozent für die weiteren

12 000

2,50 Prozent für die weiteren 20 000

2,60 Prozent für die weiteren

19 000

2,70 Prozent für die weiteren 25 000

2,70 Prozent für die weiteren

14 000

2,80 Prozent für die weiteren 60 000

2,80 Prozent für die weiteren

35 000

2,90 Prozent für die weiteren 230 000

2,90 Prozent für die weiteren

130 000

über 400 000: 2,60 Prozent des steuerbaren

über 250 000: 2,60 Prozent des steuerbaren

Einkommens

Einkommens

2 Restbeträge von weniger als Fr. 100.- fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser

Betracht.

3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der

Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Tarif-Tabelle siehe Rückseite

2. Vermögenssteuer Art. 52 Steuergesetz (bGS 621.11)

1 Für Vermögen bis Fr. 250 000.- beträgt die einfache Steuer 0,50 Promille.

2 Für Vermögen über Fr. 250 000.- beträgt die einfache Steuer 0,55 Promille.

3 Restbeträge von weniger als Fr. 1000.- fallen für

die Steuerberechnung ausser Betracht.

Steuer- Einfache Grenz- Steuer-

Einfache

Grenz- Steuer- Einfache

Grenz-

pflichtiges Steuer steuer pflichtiges

Steuer

steuer pflichtiges Steuer

steuer

Vermögen in Fr. in ‰ Vermögen

in Fr.

in ‰ Vermögen in Fr.

in ‰

50’000 25.00 400’000

207.50

750’000 400.00

100’000 50.00 450’000

235.00

800’000 427.50

0.50‰

150’000 75.00 500’000

262.50

850’000 455.00

200’000 100.00 550’000

290.00

0.55‰ 900’000 482.50

0.55‰

250’000 125.00 600’000

317.50

950’000 510.00

300’000 152.50 650’000

345.00

1'000’000 537.50

0.55‰

350’000 180.00 700’000

372.50

> 1'000’000

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