12 Nachsteuerverfahren - Kostenverrechnung (alle Steuerperioden) (pdf)

Departement Finan- Kantonale Steuerverwaltung

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Nachsteuerverfahren – Kostenverrechnung

Gemäss Art. 195 des Steuergesetzes (StG; bGS 621.11) werden die Kosten des Nachsteuerverfahrens der

steuerpflichtigen Person auferlegt, sofern das Verfahren durch sie verschuldet worden ist.

Unter Anwendung von Art. 3 lit. c des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2; Nach-

trag vom 14. März 2005) wird eine

Gebühr in Höhe von 10 Prozent des Nachsteuerbetrags, abgerundet auf die nächsten Fr. 100.–

erhoben. Die Mindestgebühr beträgt Fr.

100.– und die Maximalgebühr Fr. 5'000.–.

Nachsteuerbetrag

Gebühr

bis Fr.

1’999

Fr.

100

ab Fr.

2’000

Fr.

200

ab Fr.

3’000

Fr.

300

ab Fr.

4’000

Fr.

400

ab Fr.

5’000

Fr.

500

ab Fr.

6’000

Fr.

600

ab Fr.

7’000

Fr.

700

ab Fr.

8’000

Fr.

800

ab Fr.

9’000

Fr.

900

ab Fr.

10’000

Fr. 1’000

ab Fr.

11’000

Fr. 1’100

ab Fr.

12’000

Fr. 1’200

...

...

ab Fr.

48’000

Fr. 4’800

ab Fr.

49’000

Fr. 4’900

ab Fr.

50'000

Fr. 5’000

Gemäss Art. 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; bGS 143.1) sind die Gebühren innerhalb dieses Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Inte- resse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gebührenpflichtigen Person zu bemessen.

Die Gebühren sind grundsätzlich nach obigem Schema festzusetzen. Um Art. 20 VPRG Rechnung zu

tragen,

ist in folgenden Fällen eine angemessene Ermässigung oder ein entsprechender Zuschlag im Bereich von

maximal +/- 50% vorzunehmen:

Zeit- und Arbeitsaufwand (besonders einfacher oder besonders komplexer Fall; trotz grossen Nachsteuer- betrags geringer Arbeitsaufwand infolge guter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person bei der Beleg- beschaffung, einfaches Wertschriftenverzeichnis usw.; bei relativ kleinem Nachsteuerbetrag grosser Auf- wand, da z.B. komplexes Wertschriftenverzeichnis, Belege fehlen, Mahnungen notwendig, renitentes Ver-

halten usw.)

Einkommens- und Vermögensverhältnisse

der steuerpflichtigen Person (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)

Interesse und Bedeutung des Falls.

Es ist zu beachten, dass die Obergrenze von Fr. 5'000.– nicht überschritten werden darf.

G:\Vorlagen\Departement Finanzen\Steuerverwaltung\Neue Vorlagen\Nachsteuern\Nachsteuergebühren 23.06.2006.doc Seite 1 /1