Nebenamtliche Behördentätigkeit (ab Steuerperiode 2013; ohne Feuerwehr) (pdf)

Departement Staatssteuerkommission Finanzen

Weisung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativ-, Exekutiv-, Judikativ- und Verwaltungsbehörden, Schulbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der staatlich anerkannten Kirchen

vom 27. November 2012

Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 20001,

beschliesst:

1. Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz2 kann die Staatssteuerkommission für ausser- berufliche öffentliche Tätigkeiten und andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten Gewinnungskosten- pauschalen festlegen.

2. Allgemeines

Die an nebenamtliche Behördenmitglieder ausgerichteten Entschädigungen, wie Sitzungsgelder, Taggelder, Tagespauschalen, Entschädigungen für Protokollführung sowie andere Vergütungen oder Naturalleistungen, sind als Einkommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.

3. Berechnung des Abzugs

Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:

  • wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen (aus einer oder mehreren nebenamtlichen Behördentätigkeiten) Fr. 7'000 nicht übersteigt: ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages;

  • in allen übrigen Fällen: Fr. 7'000, zuzüglich 20% auf dem Fr. 7'000 übersteigenden Gesamtbetrag, im Maximum Fr. 12'000;

Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, so sind die diesbezüglichen Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.

Mit dem Abzug der Pauschale sind sämtliche Unkosten im Zusammenhang mit den erwähnten Tätigkeiten abgegolten.

Die Pauschalen sind nicht anwendbar bei vollamtlichen Tätigkeiten bzw. behördliche Tätigkeiten im Haupt- erwerb.

1 StG (bGS 621.11) 2 StV (bGS 621.111) Seite 1 von 2

3. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ersetzt die diesbezügliche Weisung vom 9. November 2006.

4. Mitteilung an

Kantonale Steuerverwaltung

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