121.1
Reglement über die Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern (Einbürgerungsreglement; EBR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – das Bundesgesetz vom 20. Juni 20141 über das Schweizer Bürgerrecht; – Artikel 7 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 19932; – das Gesetz vom 13. Juni 20173 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht; – Artikel 4, 7 und 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19984, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern, soweit der Bund oder der Kanton Bern keine abschliessende Regelung getroffen haben.
Art. 2 Voraussetzungen des übergeordneten Rechts
Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern kann auf Gesuch hin das Bürgerrecht der Stadt Bern zugesichert werden, wenn die Voraussetzungen nach dem jeweils geltenden übergeordneten Recht erfüllt sind.
Die Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Entscheids durch den Gemeinderat erfüllt sein.
Art. 3 Schweizerinnen und Schweizer
Schweizerinnen und Schweizern wird das Bürgerrecht der Stadt Bern zugesichert, wenn sie bei Einreichung des Gesuchs seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Dem Einbürgerungsgesuch muss der Wohnsitznachweis beigelegt werden.
Art. 4 Ausländerinnen und Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer müssen über gute mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse in Deutsch oder Französisch verfügen.
Schulden stehen der Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern nur entgegen, sofern diese ungeregelt sind.
Art. 5 Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist zuständig für die Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern.
Bürgerrechtsgesetz (BüG); SR 141.0
KV; BSG 101.1
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG); BSG 121.1
GO; SSSB 101.1
Er setzt eine ständige Einbürgerungskommission gemäss dem Reglement vom 17. August 20005 über die Kommissionen der Stadt Bern ein.
Er regelt Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl der ständigen Einbürgerungskommission in einer Verordnung.
Er beauftragt eine dafür geeignete Stelle, die Fragen des Einbürgerungstests für Ausländerinnen und Ausländer zu veröffentlichen.
Art. 6 Verfahren
Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Gesuchformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bestimmt mit der Verwendung des französischen oder deutschen Gesuchformulars die für das städtische Einbürgerungsverfahren anwendbare Amtssprache.
Die zuständige Stelle nimmt die notwendigen Abklärungen vor, führt und protokolliert das Einbürgerungsgespräch und überweist die Akten mit Erhebungsbericht sowie Antrag an die ständige Einbürgerungskommission.6
Art. 7 Entscheid
Die ständige Einbürgerungskommission behandelt das Gesuch und übermittelt sämtliche Akten mit ihren Anträgen zum Entscheid an den Gemeinderat.
Abweisende Entscheide des Gemeinderats sind der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich begründet zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 8 Gebührenpflicht
Die Einbürgerungsgebühren für das städtische Verfahren richten sich nach dem Reglement vom 21. Mai 20007 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
Art. 9 Hängige Gesuche
Gesuche, die vor dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden, werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.
Art. 10 Änderungen bisherigen Rechts
Das Reglement vom 21. Mai 20008 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern wird geändert.
KoR; SSSB 152.21
Anhang 3 Ziff. 3 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenverordnung; KoV); SSSB 152.211
GebR; SSSB 154.11 (Anhang 3 Ziff. 4.5)
GebR; SSSB 154.11
Art. 11 Aufzuhebende Erlasse
Das Reglement vom 23. Mai 20029 über die Erteilung und Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 10. Dezember 2020 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Barbara Nyffeler Die stv. Ratssekretärin: Jacqueline Cappis Genehmigung und Inkraftsetzung Wurde vom Gemeinderat auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
Einbürgerungsreglement (EBR); SSSB 121.1 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 10. Dezember 2020 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. Juli 2021 Nr. 2020-491 4