141.11

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 97 des Reglements vom 16. Mai 2004 1 über die politischen Rechte, beschliesst:

1. Abschnitt: Stimm- und Wahlmaterial

Art. 1 Begriff

Amtliches Stimm- und Wahlmaterial (amtliches Material) sind:

  1. der Stimmrechtsausweis und das Stimmcouvert;

  2. die Botschaften (Vorlagen);

  3. die amtlichen Stimmzettel;

  4. die amtlichen Wahlzettel;

  5. die Listen (Wahlzettel mit Vordruck) bei Verhältniswahlen;

  6. die Wahlanleitung;

  7. das Antwortcouvert für die briefliche Stimmabgabe.

Ausseramtliches Wahlmaterial (ausseramtliches Material) sind:

  1. ausseramtliche Wahlzettel für Mehrheitswahlen und

  2. politische Werbung von Parteien im Zusammenhang mit einer bestimmten Wahl.

Art. 2 Gestaltung und Druck

Die Stadtkanzlei gibt Form, Gestaltung, Papierqualität und -farbe des amtlichen Materials und der ausseramtlichen Wahlzettel vor. 1a Sie kann die Verwendung maschinenlesbarer Stimm- und Wahlzettel anordnen, welche für die elektronische Auszählung geeignet sind. Enthalten Stimmzettel Vorlagen von Bund und Kanton, sind sie von den zuständigen Behörden genehmigen zu lassen. 2

Ausseramtliche Wahlzettel sind mit dem Vermerk «Ausseramtliche Wahlzettel» zu versehen.

Herstellung und Druck des ausseramtlichen Materials ist Sache der einzelnen Parteien.

Art. 3 Prüfung und Zustellung

Vor jeder Abstimmung oder Wahl wird den Stimmberechtigten das amtliche Material zugestellt.

RPR; SSSB 141.1

Bei Gemeindewahlen können die Parteien ihr ausseramtliches Material kostenlos gemeinsam mit dem amtlichen Material versenden lassen. Das ausseramtliche Material ist jedoch in separate Umschläge zu verpacken und als solches zu kennzeichnen.

Die Stadtkanzlei überprüft ausseramtliche Wahlzettel vor dem Versand im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäss Artikel 2. Wahlzettel, die den Vorgaben nicht entsprechen, werden vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen.

Die Stadtkanzlei kann Wahlwerbematerial der Parteien vom gemeinsamen Versand ausschliessen, wenn dieses:

  1. von den Parteien verspätet oder am falschen Ort abgeliefert wird;

  2. nicht den formalen Vorgaben der Stadtkanzlei entspricht;

  3. kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbögen enthält;

  4. offensichtlich ehrverletzende oder anstössige Elemente aufweist.

2. Abschnitt: Wahlvorschläge und Listenverbindungen

Art. 4 Bereinigung der Wahlvorschläge

Stellt die Stadtkanzlei bei der Prüfung der Wahlvorschläge fest, dass derselbe Name auf mehr als einem Wahlvorschlag steht, so fordert sie die betreffende Person sofort auf, bis spätestens am 72. Tag (elftletzter Freitag) vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, zu erklären, auf welchem Vorschlag ihr Name stehen soll. Trifft innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, bestimmt die Losziehung durch ein Gemeinderatsmitglied, welchem Wahlvorschlag der vorgeschlagene Name zugehört. Auf den anderen Vorschlägen wird der betreffende Name gestrichen.

Hat die Stadtkanzlei begründete Zweifel, ob eine Person, deren Name auf einem Wahlvorschlag aufgeführt ist, tatsächlich kandidieren will, so fordert sie diese Person sofort auf, bis spätestens am 72. Tag (elftletzter Freitag) vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, zu erklären, ob sie mit der Kandidatur einverstanden ist. Zieht die Person ihre Kandidatur zurück oder trifft innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so streicht die Stadtkanzlei den Namen vom Wahlvorschlag.

Fällt auf einem Wahlvorschlag ein Name gemäss Absatz 1 oder 2 oder aus anderen Gründen weg, so sind die Unterzeichnenden dieses Vorschlags berechtigt, ihn bis zum 69. Tag (zehntletzter Montag) vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, durch einen anderen Namen zu ersetzen. Nach diesem Zeitpunkt dürfen die Parteien an den eingereichten Wahlvorschlägen nichts mehr ändern.

Art. 5 Einreichung und Verbindlichkeit der Listenverbindung

Die Anmeldung der Listenverbindungen zuhanden der Stadtkanzlei ist von den Vertretungen der beteiligten Parteien gemeinsam zu unterzeichnen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss Artikel 38 Absatz 2 RPR darf an den eingereichten Listenverbindungen nichts mehr geändert werden.

3. Abschnitt: Stimmlokale und Zählkreise

Art. 6 Festlegung

Die Stimmlokale und Zählkreise sind in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 7 Ausstattung der Stimmlokale

In den Stimmlokalen wird die erforderliche Anzahl Urnen aufgestellt und entsprechend bezeichnet.

Für die Stimmberechtigten sind die amtlichen Stimm- und Wahlzettel bereit zu halten. 3

Die Stimmlokale sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass sie für Menschen mit Behinderungen gut erreichbar sind.4

Art. 8 Propagandaverbot

Im Bereich der Stimmlokale, namentlich in den Stimmlokalen selbst, in ihren Vorräumen, vor den Zugängen zu den betreffenden Gebäuden – einschliesslich der äusseren Treppenaufgänge, Vorplätze und jeweiligen Trottoirabschnitte –, ist jeglicher Versuch, die Stimmabgabe zu beeinflussen, untersagt. Insbesondere dürfen weder Aufrufe gemacht noch Stimm- und Wahlempfehlungen verteilt, angeschlagen oder aufgelegt werden.

Art. 9 Unterschriftensammlungen

Ausserhalb der Stimmlokale ist es gestattet, Unterschriften für Initiativen, Volksvorschläge, Referenden und Petitionen zu sammeln.

Wer im Innern von Gebäuden mit Stimmlokalen Unterschriften sammeln will, hat dies aus organisatorischen Gründen bis spätestens 17.00 Uhr des Mittwochs vor dem betreffenden Abstimmungs- oder Wahltag bei der Stadtkanzlei anzumelden.

Im Rahmen der räumlichen Verhältnisse dürfen an geeigneter Stelle Tische aufgestellt werden. Im Zweifelsfall entscheidet ein Mitglied des ständigen Stimmausschusses 5 des betroffenen Stimmlokals. 6

Wenn aus Platzgründen nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden können, entscheidet der Zeitpunkt ihres Eingangs. Anmeldungen können frühestens ab Publikation des Abstimmungs- oder Wahltermins vorgenommen werden.

Wer Unterschriften sammelt, darf die Stimmenden nicht belästigen. Insbesondere ist es untersagt, ihnen den Weg zu versperren, sie anzuhalten oder ihnen zuzurufen. Dagegen dürfen diejenigen, die ein grundsätzliches Interesse zeigen, angesprochen werden.

Bei Stimmlokalen, die sich nicht auf städtischem Grund befinden, werden Unterschriftensammlungen durch die jeweilige Eigentümerschaft geregelt. 7

Art. 10 Bild- und Tonaufnahmen

Bewilligungen für das Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen unmittelbar vor und in Gebäuden mit Stimmlokalen (Art. 19 RPR 8 ) werden durch die Stadtkanzlei nur erteilt, wenn durch die Gesuchstellenden sichergestellt ist,

  1. dass die Stimmenden vor Betreten des Gebäudes über die Aufnahmen und deren Zweck informiert werden;

  2. dass die Aufnahmen jederzeit solange unterbrochen werden, als Stimmende, die nicht aufgenommen werden wollen, benötigen, um ihre Stimme abzugeben;

  1. dass Aufnahmen von Stimmenden, die gegen ihren Willen aufgenommen wurden, auf deren Verlangen hin vernichtet werden;

  2. dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

Gesuche für das Erstellen von Aufnahmen nach Absatz 1 sind bis spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen. Die seitens der Gesuchstellenden vorgesehenen Massnahmen zur Erfüllung der Vorgaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d sind im Gesuch aufzuführen.

Art. 11 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der einzelnen Stimmlokale sind in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 12 Schliessung und Wiedereröffnung der Stimmlokale9

Die Mitglieder des ständigen Stimmausschusses sowie die anwesenden Mitglieder des nichtständigen Stimmausschusses kehren gemeinsam Folgendes vor: 10

  1. Vor der ersten Öffnung des Stimmlokals werden die unteren Verschlüsse der Urnen mit Plomben versehen, die bis zum Beginn der Auszählungsarbeiten 11 unversehrt bleiben müssen.

  2. Bei jeder Schliessung des Stimmlokals werden die oberen Verschlüsse plombiert und die Urnen sicher aufbewahrt.

  3. Unmittelbar vor Wiedereröffnung des Stimmlokals wird kontrolliert, ob die Plomben unversehrt sind; anschliessend werden die Plomben der oberen Verschlüsse entfernt und zuhanden der Stadtkanzlei aufbewahrt. Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind diese unverzüglich der Stadtkanzlei zu melden, die über das weitere Vorgehen entscheidet.

  4. Über den Verbrauch von Plomben wird Protokoll geführt.

4. Abschnitt: Behandlung der brieflich und elektronisch 12 abgegebenen Stimmen

Art. 13 Übergeordnetes Recht

Die Behandlung brieflich abgegebener Stimmen richtet sich nach Artikel 3 ff. der kantonalen Verordnung vom 4. September 2013 13 über die politischen Rechte sowie

Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 14 über die politischen

Rechte. 15

Die Behandlung elektronisch abgegebener Stimmen richtet sich nach der kantonalen Verordnung vom 27. Oktober 2010 16 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. 17 PRV; BSG 141.112

PRG; BSG 141.1 ESASV; BSG 141.114

Das Vorgehen bei der elektronischen Auszählung von maschinenlesbaren Stimmzetteln richtet sich zusätzlich nach der Bewilligung des Bundes gemäss Artikel 84 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 18 über die politischen Rechte. 19

Art. 14 Annahme

Der Post übergebene Antwortcouverts müssen bis spätestens am Samstag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei der Stadtkanzlei eintreffen. 20

Antwortcouverts können bis spätestens am Samstag, 12.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- und Wahltag in die dafür durch die Stadtkanzlei bezeichneten Briefkästen eingeworfen werden. 21 22

An den Urnen werden keine Antwortcouverts entgegengenommen.

Art. 15 Sortierung und Aufbewahrung

Die eingelangten Antwortcouverts werden durch die Stadtkanzlei nach Tageseingang gezählt und nach Zählkreisen sortiert. Ihre Zahl wird pro Zählkreis schriftlich festgehalten.23

Die Antwortcouverts werden in plombierten Kisten aufbewahrt. 24

Die Antwortcouverts werden von mindestens zwei Mitgliedern des Stimmausschusses oder Mitarbeitenden der Stadtverwaltung ins Auszählungslokal gebracht. Das Zählkreispräsidium bestätigt den Eingang der Antwortcouverts unterschriftlich. 25

Verspätet eingelangte Antwortcouverts (Art. 14) werden ungeöffnet bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufbewahrt.

Art. 16 Bearbeitung der Antwort- und Stimmcouverts

Die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe richtet sich nach Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 201226 über die politischen Rechte.27

...28

Ist die briefliche Stimmabgabe gültig, öffnen die Mitglieder des Stimmausschusses das Stimmcouvert. Die Stimm- und Wahlzettel werden anschliessend gestanzt, kontrolliert und gezählt.29

Befinden sich in einem Antwort- oder Stimmcouvert mehrere gleich lautende Stimm- und Wahlzettel, so ist einer davon gültig. 30 31

SR 161.1

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1707/2013 vom 18. Dezember 2013 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1454/2012 vom 17. Oktober 2012

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1323/2016 vom 21. September 2016 GPR; BSG 141.1

Befinden sich in einem Antwort- oder Stimmcouvert mehrere verschieden lautende Stimm- und Wahlzettel, so sind diese ungültig und zählen als ein ungültiger Stimm- oder Wahlzettel.32

5. Abschnitt: Auszählungsverfahren 33 und Protokolle

Art. 17 Auszählung34

Die Auszählung 35 erfolgt bei Abstimmungen und städtischen Wahlen 36 nach Zählkreisen getrennt. 37

Das Auszählungsverfahren richtet sich nach Artikel 9 ff. PRV 38 . 39

Die Auszählung von Abstimmungen erfolgt im Regelfall elektronisch mit maschinenlesbaren Stimmzetteln und mittels Auszählungssoftware. Für die Auszählung von Wahlen kann eine Wahlausmittlungssoftware eingesetzt werden. 40 41

Art. 18 Protokolle der Zählkreise

In den Zählkreisen ist über das Auszählungsverfahren 42 Protokoll zu führen.

Im Protokoll sind festzuhalten:

  1. die Zahl der eingelangten Stimmrechtsausweise;43

  2. die Zahl der nach Artikel 22 Absatz 1 und 2 RPR 44 in Betracht fallenden Stimm- und Wahlzettel ;

  3. die Zahl der zwar in Betracht fallenden, aber leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel;

  4. die Zahl der gültigen aber für die elektronische Auszählung ungeeigneten Stimmzettel.45 46

  5. ...47

  6. ...48 2a Bei Abstimmungen, welche nicht elektronisch ausgezählt werden, ist zusätzlich im Protokoll festzuhalten:49

  7. bei einfachen Abstimmungen für jede Vorlage die gültigen Ja- und die gültigen Nein-Stimmen;

BSG 141.112 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1707/2013 vom 18. Dezember 2013

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1707/2013 vom 18. Dezember 2013

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1707/2013 vom 18. Dezember 2013

  1. bei Alternativabstimmungen (Art. 30 RPR 50 ) die gültigen Ja- und Nein-Stimmen für jeden Alternativantrag und die Anzahl Stimmen bei der Stichfrage ;

  2. bei Variantenabstimmungen (Art. 31 RPR 51 ) die gültigen Ja- und Nein-Stimmen für den Hauptantrag und für die einzelnen Varianten sowie die Anzahl Stimmen bei der Stichfrage .

Für die nach ihrer Herkunft den Zählkreisen zugeteilten brieflichen Stimmabgaben ist anzugeben:

  1. die Zahl der auf dem Wege der brieflichen Stimmabgabe eingelangten Stimmrechtsausweise;52

  2. die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben.

Die Stimmrechtsausweise sowie die Stimm- und Wahlzettel werden in Kisten verpackt. Die Kisten werden plombiert.53

Art. 19 Protokoll der Stadtkanzlei

Die Stadtkanzlei stellt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse aus den Ergebnissen der Protokolle der Zählkreise sowie den Ergebnissen der elektronischen Auszählung der maschinenlesbaren Stimmzettel zusammen. 54

Zusätzlich ist im Protokoll der Stadtkanzlei auch die Zahl der Stimmberechtigten festzuhalten. 55

Bei Wahlen sind ausserdem anzugeben:

  1. die Stimmenzahlen (Art. 47 RPR 56 ) ;

  2. die Zahl der leeren und ungültigen Stimmen, soweit diese nicht von leeren oder ungültigen Stimm- und Wahlzetteln herrühren (Art. 18 Abs. 2 Bst. c);

  3. die Zahl der jeder Liste zugeteilten Mandate sowie die Art ihrer Berechnung;

  4. die Namen der Gewählten;

  5. die Ersatzleute für den Stadtrat.

6. Abschnitt: Stimmausschuss57

Art. 2058 Organisation

Der Stimmausschuss 59 wird aus dem ständigen Stimmausschuss und dem nichtständigen Stimmausschuss gebildet. Die Gesamtleitung des Stimmausschusses obliegt der Stadtkanzlei. 60

Der ständige Stimmausschuss ist eine Kommission des Gemeinderats gemäss dem Reglement vom 17. August 200061 über die Kommissionen der Stadt Bern und der

Art. 71 GPR; BSG 141.1 KoR; SSSB 152.21

Verordnung vom 29. November 200062 über die Kommissionen des Gemeinderats. Er setzt sich aus in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen zusammen.63

Der nichtständige Stimmausschuss wird für jede Wahl oder Abstimmung aus der Mitte der Stimmberechtigten der Stadt Bern gebildet. Es ist eine genügende Anzahl von Ersatzleuten vorzusehen.64

Für aufwändige Abstimmungen und Wahlen und für die Sicherstellung der Kontinuität kann der ständige Stimmausschuss mit ausserordentlichen Mitgliedern ergänzt werden.

Art. 21 Wahl

Der Gemeinderat wählt den ständigen Stimmausschuss auf eine Amtszeit von vier Jahren auf Antrag der Stadtkanzlei.65

Der Gemeinderat wählt den nichtständigen Stimmausschuss und die Ersatzleute sowie die ausserordentlichen Mitglieder des ständigen Stimmausschusses jeweils für eine Abstimmung oder Wahl auf Antrag der Stadtkanzlei. 66 67

Art. 22 –2368

Art. 2469 Aufbietung

Die Stadtkanzlei teilt den Mitgliedern des nichtständigen Stimmausschusses, den Ersatzleuten und den ausserordentlichen Mitgliedern ihre Wahl spätestens 20 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin mit.70

Das Aufgebot gibt Aufschluss über die Regelung der Dispensation (Art. 25).

Art. 25 Dispensation

Bei Vorliegen von Dispensationsgründen gemäss Artikel 37 Absatz 3 PRG72 73 dispensiert die Stadtkanzlei die als Mitglied für den Stimmausschuss aufgebotene Person für einen bestimmten Termin oder dauernd vom Dienst. 74

Als wichtige Gründe gemäss Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d PRG 75 76 werden namentlich anerkannt :

  1. dienstliche Verpflichtungen (Militärdienst, Zivilschutz);

  2. schulische und berufliche Gründe einschliesslich Weiterbildung;

KoV; SSSB 152.211

  1. Krankheit;77

  2. wichtige familiäre Gründe (z.B. Hochzeit, Todesfall, Notfall, Betreuungspflichten). 78 3 Dispensationsgesuche sind innert 10 Tagen nach Empfang des Aufgebots oder nach Auftreten des Dispensationsgrunds schriftlich mit einer kurzen Begründung versehen und nach Möglichkeit belegt per Post oder auf elektronischem Weg bei der Stadtkanzlei einzureichen.79 4 Nicht dauernd Dispensierte werden dem Gemeinderat für einen der nächsten Termine zur Wahl vorgeschlagen. Dispensierte können sich auch im Voraus für spätere Termine verpflichten.80

Art. 2681 Ersatzleute für den nichtständigen Stimmausschuss 82

Anstelle der dispensierten Mitglieder des nichtständigen Stimmausschusses bietet die Stadtkanzlei Ersatzleute auf.83

Bleiben Mitglieder dem Termin fern und stehen keine Ersatzleute mehr zur Verfügung, so kann die Stadtkanzlei weitere Stimmberechtigte zur Mitwirkung im Stimmausschuss aufbieten.84

Art. 27 Strafbestimmungen 85

...86

Das Ausbleiben ohne Dispensationsgrund oder trotz abgelehnten Dispensationsgesuchs gilt als Weigerung gemäss Artikel 169 Absatz 2 PRG 87 88 und untersteht der dortigen Strafandrohung.

6a. Abschnitt:89 Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen Art. 27a90 Jährliche Berichterstattung der im Stadtrat vertretenen politischen Parteien

Als im Stadtrat vertretene politische Parteien gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, alle Gruppierungen, die mit einer eigenständigen Liste an den letzten Stadtratswahlen teilgenommen und mindestens einen Sitz errungen haben.

Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäss Artikel 86a RPR müssen die Parteien auch die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel von selbstständigen Teilsektionen offenlegen.

Die jährliche Berichterstattung hat jeweils bis spätestens Ende Juni des darauffolgenden Jahres zu erfolgen.

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1369 vom 29. Oktober 2025

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1369 vom 29. Oktober 2025 Art. 27b91 Finanzierung von Unterschriftensammlungen (Art. 86c Abs. 4 RPR)

Personen oder Organisationen, die Unterschriften für eine Initiative, ein Referendum oder einen Volksvorschlag sammeln, werden rückwirkend offenlegungspflichtig, wenn das Volksbegehren formell und materiell gültig zustande gekommen ist.

Die Berichterstattung hat innerhalb von 30 Tagen ab Gültigerklärung zu erfolgen.

Betragen die Aufwendungen bis zur Einreichung der Unterschriften 5000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten.

Als weitere geldwerte Leistungen gelten Sach- und Dienstleistungen Dritter, die kostenlos oder bewusst unter dem Verkehrs- bzw. Marktwert zur Verfügung gestellt werden.

Im Rahmen der Berichterstattung nach den Artikeln 86a – 86c RPR ebenfalls offenzulegen ist bezahlte Arbeitszeit, die für die Ausübung eines Stadtratsmandats oder die Mitwirkung an einer politischen Kampagne durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wird.

7. Abschnitt: Anerkannte Quartierorganisationen

Art. 2893 Statuten

Anhang 2 zu dieser Verordnung enthält Rahmenstatuten für Vereine, die sich als repräsentative Quartierorganisation anerkennen lassen wollen. Als verbindliche Minimalanforderungen (Art. 88 Abs. 5 RPR 94 ) sind folgende Artikel zwingend in die Vereinsstatuten zu übernehmen : – Artikel 1 (Name und Sitz) – Artikel 2 (Zweck)Artikel 3 (Aufgaben) – Artikel 4 Absatz 1 (Mitgliedschaft) – Artikel 5 Absatz 1 (Ausschluss) – Artikel 11 (Revision) – Artikel 13 Absatz 1 (Finanzen) – Artikel 14 (Haftung und Nachschusspflicht) – Artikel 15 Absatz 3 (Auflösung und Liquidation)

Die Quartierorganisationen sind in der Organisation des Vereins grundsätzlich frei. Die Bestellung von zwei Revisorinnen bzw. Revisoren oder einer externen Revisionsstelle ist zwingend.

Bei der Ausgestaltung des Stimmrechts müssen die Quartierorganisationen ihrem Zweck Rechnung tragen.

Art. 28a95 Mitgliedschaft

Anspruch auf Mitgliedschaft haben:

  1. die im Stadtrat vertretenen Parteien;

  2. juristische Personen mit quartierspezifischer Zielsetzung (insbesondere Leiste, Quartiervereine u.ä.), die seit mindestens zwei Jahren bestehen.

Natürliche Personen, städtische Behörden und juristische Personen, welche nicht die Quartierbevölkerung im Sinn von Artikel 32 GO 96 repräsentieren, können nicht als Mitglieder aufgenommen werden.

Die Quartierorganisationen können statutarisch vorsehen, dass auch weitere juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, als Mitglieder aufgenommen werden.

Die Quartierorganisationen sind verpflichtet, bei der Behandlung von Aufnahmegesuchen den Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten.

Art. 28b97 Einsitz in Jurys von qualitätssichernden Verfahren

Die anerkannten Quartierorganisationen werden in die qualitätssichernden Verfahren der Stadt Bern einbezogen, soweit ein Projekt das Quartier direkt betrifft.

Sie haben das Recht auf Einsitz in den Jurys von entsprechenden bau- und planungsrechtlichen Wettbewerben. Der Vertretung der Quartierorganisationen kommt kein Stimmrecht zu.

Die Entschädigung wird den Quartierorganisationen ausgerichtet und beträgt je nach Sitzungsdauer:

  1. bis zwei Stunden: Fr. 130.00

  2. halber Tag: Fr. 260.00

  3. ganzer Tag: Fr. 520.00 4 Die Stadt setzt sich dafür ein, dass die Quartierorganisationen auch bei qualitätssichernden Verfahren, die von Dritten geführt werden, einbezogen und angemessen entschädigt werden.

Art. 2998 Subventionen

Die Subventionen an die einzelnen Quartierorganisationen setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Grundbeitrag von Fr. 14 000.00;

  2. Beitrag pro Kalenderjahr und Kopf der Quartierbevölkerung.

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1801/2016 vom 14. Dezember 2016

SSSB 101.1

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-1358 vom 17. November 2021

Der Beitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird jährlich für alle Quartierorganisationen einheitlich festgelegt und berechnet sich anhand der eingereichten Subventionsgesuche und unter Berücksichtigung des Maximalbetrags gemäss Artikel 92 RPR 99 .

Die Subventionen gemäss Absatz 1 stehen zudem unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Produktegruppen-Budgets (PGB) der Stadt Bern.

Auf begründetes Gesuch hin können einer Quartierorganisation während des betreffenden Jahres höchstens 80 Prozent der aufgrund des Voranschlags der Organisation voraussichtlich auszurichtenden Subventionen in höchstens vier Raten vorschussweise ausbezahlt werden.

Für die Behandlung der Gesuche und die Festlegung der Subventionen im Einzelfall ist die Präsidialdirektion zuständig.

Art. 29a100 Controlling

Das Finanzinspektorat prüft im Rahmen der Rechnungsprüfung unter anderem, ob die Vermögen der Quartierorganisationen die zulässige Höhe übersteigen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a RPR 101 ). Diesbezügliche Feststellungen werden im Revisionsbericht vermerkt.

Die Präsidialdirektion prüft die Einhaltung der weiteren reglementarischen Vorgaben gemäss RPR 102 .

Der Gemeinderat kann die Verwendung von einheitlichen Formularen vorsehen.

8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Zu ändernde und aufzuhebende Erlasse

Die KoV 103 wird wie folgt ergänzt: 104 – Artikel 4

(unverändert)

Die Entschädigung richtet sich nach Anhang VIII 105 dieser Verordnung. – Anhang VII106: Kommissionen der Stadtkanzlei A. Ständige Kommissionen 1. Stimmausschüsse Anzahl: je einer pro Stimmlokal (Anhang 1 zur Verordnung vom 23. März 2005 107 über die politischen Rechte) Mitgliederzahl: mindestens fünf Jeweils zwei bis drei ständige Mitglieder (Präsidium) sowie weitere nichtständige Mitglieder samt Ersatzleuten nach Bedarf. Zusammensetzung:

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1801/2016 vom 14. Dezember 2016 SSSB 152.211 neu: Anhang X; dieser wurde bei der Teilrevision der Kommissionenverordnung vom 23. März 2005 neu: Anhang IX; dieser wurde bei der Teilrevision der Kommissionenverordnung vom 23. März 2005 VPR; SSSB 141.11 Bei der Bestellung ist auf die Parteiverhältnisse in der Stadt angemessen Rücksicht zu nehmen. Aufgaben und Befugnisse: Leitung der Abstimmungen und Wahlen im jeweiligen Abstimmungskreis.

– Anhang VIII108: Entschädigungen für Kommissionsmitglieder (neu) Franken 1. Stimmausschüsse (Anh. VII Ziff. 1109) 1.1 Präsidentinnen und Präsidenten; Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 1.1.1 Urnendienst (pro Stunde) 30.00 1.1.2 Entschädigungen für Ermittlungsdienst bei 100.00 Abstimmungen und Mehrheitswahlen 1.1.3 Die Entschädigung für Ermittlungsdienst bei Verhältniswahlen wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands durch die Stadtkanzlei festgelegt. 1.1.4 Zuschlag für Kreispräsidentinnen und -präsidenten (pro 10.00 Stunde) 1.2 Ausserordentliche Ersatzleute 1.2.1 Entschädigung für Urnen- und Ermittlungsdienst 100.00 1.2.2 Pikettdienst (pauschal pro Wochenende) 25.00 1.3 Zentralermittlungsbüros 1.3.1 Entschädigungen bei Abstimmungen und 160.00 Mehrheitswahlen 1.3.2 Bei Verhältniswahlen werden die Entschädigungen unter Berücksichtigung der Funktion und des Zeitaufwandes durch die Stadtkanzlei festgelegt.

2. Erwachsenen- und Kindesschutzkommission (Anh. III

Ziff. 1 KoR) 2.1 Entschädigung pro Mitglied und Sitzung 75.00 3. Übrige Kommissionen 3.1 Entschädigung pro Mitglied und Sitzung 50.00

Die Ausführungsbestimmungen vom 16. September 1992 zum Reglement über die politischen Rechte werden mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Bern, 23. März 2005 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili 108 neu: Anhang X; dieser wurde bei der Teilrevision der Kommissionenverordnung vom 23. März 2005 neu: Anhang IX; dieser wurde bei der Teilrevision der Kommissionenverordnung vom 23. März 2005 Anhang 1110

a. Stimmlokale und Öffnungszeiten Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Erlacherhof, Junkerngasse 47 08.00–17.00 Uhr Zählkreis 1 Burgerspital (Berner Generationenhaus) Bubenbergplatz 4 111 08.00–18.00 Uhr 08.00–12.00 Uhr Zählkreis 2 Schulhaus Hochfeld Hochfeldstrasse 40 112 16.00–18.00 Uhr 10.00–12.00 Uhr Zählkreis 3 Schulhaus Brunnmatt Brunnmattstrasse 16 16.00–18.00 Uhr 10.00–12.00 Uhr Zählkreis 4 Schulhaus Manuel Elfenauweg 8 113 16.00–18.00 Uhr 10.00–12.00 Uhr Zählkreis 5 Schulhaus Spitalacker Gotthelfstrasse 40 16.00–18.00 Uhr 10.00–12.00 Uhr Zählkreis 6 Bienzgut «Looslistube» Bernstrasse 77 16.00–18.00 Uhr 10.00–12.00 Uhr

b. Zählkreise 114 Die Zählkreise entsprechen den Stadtteilen.

110 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0786/2009 vom 13. Mai 2009 111 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-707 vom 14. Juni 2023 112 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1323/2016 vom 21. September 2016 113 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-707 vom 14. Juni 2023 114 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-707 vom 14. Juni 2023 Anhang 2115 Rahmenstatuten für repräsentative Quartierorganisationen (Art. 88 Abs. 5 RPR 116 ) Hinweise Normale Schrift: Zwingende Bestimmungen im Sinne von verbindlichen Minimalanforderungen gemäss Artikel 88 Absatz 5 RPR (sind unverändert so zu übernehmen).

Kursive Schrift: Fakultative Bestimmungen (dienen lediglich als Hilfsmittel bzw. als Muster-Statuten)

1. Statuten

Art. 1 Name und Sitz

neutraler Verein nach Artikel 60 ff. Zivilgesetzbuch117 mit Sitz in Bern.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Mitwirkung der Quartierbevölkerung in Belangen, die das Quartier betreffen.

Er bezweckt namentlich…

Er strebt die Anerkennung als repräsentative Quartierorganisation gemäss Artikel 88 des Reglements vom 16. Mai 2004118 über die politischen Rechte der Stadt Bern an.

Art. 3 Aufgaben

Der Verein nimmt mindestens die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Er nimmt die Anliegen der Quartierbevölkerung entgegen und behandelt diese.

  2. Er informiert die Quartierbevölkerung über Vorhaben und Aktivitäten der städtischen Behörden, die das Quartier besonders betreffen.

  3. Er verfasst Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen und Mitwirkungen der städtischen Behörden in Belangen, die das Quartier besonders betreffen.

  4. Er gibt die Mehrheits- und Minderheitsmeinung sowie das Abstimmungsverhalten seiner Mitglieder an den Gemeinderat und die Öffentlichkeit weiter.

Die Versammlungen des Vereins werden öffentlich abgehalten. Den interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern des Quartiers wird die Gelegenheit gegeben, sich zu äussern.

Art. 4 Mitgliedschaft

Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein haben:

a. die im Stadtrat vertretenen Parteien;

ZGB; SR 210 118 RPR; SSSB 141.1

b. juristische Personen mit quartierspezifischer Zielsetzung (insbesondere Leiste, Quartiervereine u. Ä.), die seit mindestens zwei Jahren bestehen.

Der Verein kann Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b bereits vor Ablauf der zwei Jahre aufnehmen.

Mitglieder des Vereins können weitere juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über das Gesuch entscheidet die Delegiertenversammlung.

Art. 5 Ausschluss und Austritt

Eine Mitgliederorganisation kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie den Interessen des Vereins wiederholt schadet, die Erfüllung des Vereinszwecks nachhaltig beeinträchtigt oder den statutarischen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

Ein Austritt aus dem Verein ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 6 Delegierte der Mitgliederorganisationen

Die Mitgliederorganisationen melden dem Verein schriftlich eines ihrer Mitglieder als ständige Vertretung (Delegierte).

Als Delegierte können Personen bezeichnet werden, die im entsprechenden Stadtteil wohnen oder arbeiten und Mitglied der delegierenden Organisation sind.

Die Delegierten:

  1. stellen den Informationsfluss zwischen ihren Mitgliederorganisationen und dem Verein sicher;

  2. vertreten ihre Organisation an den Delegiertenversammlungen;

  3. [evtl. weitere Aufgaben].

Art. 7 Organe

Der Verein verfügt über folgende Organe:

  1. die Delegiertenversammlung;

  2. den Vorstand;

  3. Revisorinnen bzw. Revisoren oder eine externe Revisionsstelle;

  4. [ev. weitere].

Art. 8 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Weitere Versammlungen werden durch den Vorstand einberufen,

  1. soweit die Geschäfte es erfordern oder

  2. falls ein Fünftel der Delegierten es verlangt.

Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch (E-Mail) mindestens zwei Wochen im Voraus.

Die Delegiertenversammlung

  1. wählt den Vorstand und dessen Präsidentin bzw. Präsidenten;

  2. wählt die Revisorinnen und Revisoren;

  3. genehmigt Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Voranschlag und

  4. entscheidet über alle weiteren Geschäfte, die nicht dem Vorstand übertragen sind.

Art. 9 Beschlussfassung

Die Delegiertenversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der durch die anwesenden Delegierten vertretenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Folgende Anträge bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln aller durch die anwesenden Delegierten vertretenen Stimmen:

  1. Einsprachen und Beschwerden, ausgenommen der Verein sei selber Verfügungsadressat;

  2. Ausschluss einer Mitgliederorganisation;

  3. Statutenänderungen;

  4. Auflösung des Vereins.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los; bei Abstimmungen die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.

Bei grosser zeitlicher Dringlichkeit können Beschlüsse ausnahmsweise auf dem Zirkularweg gefällt werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Delegierten; sie sind zu protokollieren und allen Delegierten unverzüglich mitzuteilen. Beschlüsse gemäss Absatz 2 können nicht auf dem Zirkularweg gefällt werden.

Art. 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis neun Delegierten.

Er konstituiert sich selber; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a.

Der Vorstand:

  1. vertritt den Verein nach aussen;

  2. führt die laufenden Geschäfte;

  3. beruft die Delegiertenversammlung ein und bereitet sie vor;

  4. stellt der Delegiertenversammlung Antrag hinsichtlich Aufnahme bzw. Nichtaufnahme antragstellender Organisationen sowie Ausschluss von Mitgliederorganisationen.

Art. 11 Revision

Die Delegiertenversammlung wählt jährlich zwei Revisorinnen bzw. Revisoren mit angemessener Fachkompetenz oder eine externe Revisionsstelle.

Die Revisorinnen bzw. Revisoren kontrollieren die Buchführung und erstatten dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung einen Revisionsbericht.

Sie führen während des Jahres mindestens einmal eine stichprobenmässige Kontrolle der Buchhaltung durch.

Art. 12 Unterschrift

Die Präsidentin bzw. der Präsident und jeweils ein Vorstandsmitglied verpflichten den Verein durch ihre Unterschrift zu zweien.

Art. 13 Finanzen

Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch eigene Mittel (Mitgliederbeiträge, Sponsoring, Werbeeinnahmen u. Ä.), Beiträge der Stadt Bern und Zuwendungen Dritter.

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Erstmals und bis auf weiteres gilt ein Beitrag [ev. Höchstbeitrag] in der Höhe von Vereinsbeitritts.

Art. 14 Haftung und Nachschusspflicht

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht von Mitgliederorganisationen oder Delegierten für die Schulden des Vereins wird ausgeschlossen.

Art. 15 Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitgliederorganisationen durch ihre Delegierten an der Delegiertenversammlung vertreten sind. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, ist innert eines Monats eine zweite Delegiertenversammlung abzuhalten, an welcher unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitgliederorganisationen nochmals über die Auflösung abgestimmt wird. In beiden Fällen richtet sich das massgebende Quorum nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c.

Mit der Auflösung ist darüber zu bestimmen, wer mit der Liquidation des Vereins beauftragt wird.

Ein im Rahmen der Liquidation resultierender Aktivenüberschuss wird an die Stadt Bern übertragen mit der Auflage, diese Mittel für einen quartierspezifischen Zweck im jeweiligen Stadtteil zu verwenden.

Art. 16 Inkrafttreten / Revision

und sind gleichentags in Kraft getreten.

Die Statuten wurden anlässlich der Sitzung vom XX.XX.XXXX revidiert (Art. X, Art X Abs. 2).

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 9. Mai 2007 Anhang 1 1. Juni 2007 19. März 2008 29 Abs. 5 (neu) 1. April 2008 13. Mai 2009 Anhang 1 1. Juli 2009 26. August 2009 9, 12, 18, 20–24, 26, 15. September 2009

16. Februar 2011 13, 17 1. Mai 2011 17. Oktober 2012 Vizepräsidentin 17. Oktober 2012 18. Dezember 2013 2, 12, 13, 15, 16, 17, 1. Januar 2014

21. September 2016 14 Abs. 2, Anhang 1 1. Dezember 2016 14. Dezember 2016 28, 28a (neu), 29, 1. Januar 2017 29a (neu), Anhang 2 24. November 2021 Gemeinderatsbe- (neu) 1. Januar 2022 schluss Nr. 2021- (neu) 1401 (neu) (neu) 17. November 2021 Gemeinderatsbe- (neu) 1. Januar 2022 schluss Nr. 2021- 1358 14. Juni 2023 Gemeinderatsbe- Art. 9 1. August 2023 schluss Nr. 2023-707 Anhang 1 29. Oktober 2025 Gemeinderatsbe- Art. 2 1. Januar 2026 schluss Nr. 2025- Art. 7 1369 Art. 9

Art. 12

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 20

Art. 21

Art. 22 (aufgehoben

)

Art. 22a (aufgehobe

n)

Art. 23 (aufgehoben

)

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

19