144.2

Reglement über die politische Partizipation von Ausländerinnen und Ausländern (Partizipationsreglement; PaR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 7 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19981, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die institutionelle Mitwirkung von ausländischen Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern.

Art. 2 Ausländische Personen

Als ausländische Personen im Sinne dieses Reglements gelten Menschen, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen oder vorläufig aufgenommen sind (Ausländerausweis F), seit mindestens drei Monaten Wohnsitz in der Stadt Bern haben und volljährig sind.

Art. 3 Partizipationsmotion

Mindestens 200 ausländische Personen können dem Stadtrat eine Partizipationsmotion einreichen.

Die Partizipationsmotion muss einen Gegenstand betreffen, der im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats oder der Stimmberechtigten liegt. Soweit der Gegenstand der Partizipationsmotion im Bereich der gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Partizipationsmotion der Charakter einer Richtlinie zu.

Der Motionstext enthält einen Antrag und eine Begründung. Er ist von den ausländischen Personen unter Angabe von Name, Adresse und Geburtsdatum eigenhändig zu unterschreiben.

Art. 4 Verfahren

Die Parlamentsdienste nehmen die Partizipationsmotion entgegen und veranlassen die Prüfung der Unterschriften sowie eine formelle und inhaltliche Prüfung der Partizipationsmotion.2

Unterschriften sind gültig, wenn die Unterzeichnenden im Zeitpunkt der Einreichung der Partizipationsmotion die Bedingungen gemäss Artikel 2 erfüllen.

Das Stadtratsbüro stellt bei Erfüllung der Kriterien gemäss Artikel 3 die Gültigkeit der Partizipationsmotion fest.

Gültige Partizipationsmotionen werden dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht.

GO; SSSB 101.1 144.2

Für das weitere Verfahren gilt sinngemäss Artikel 59 ff. des Geschäftsreglements des Stadtrats von Bern vom 12. März 20093.

Die Parlamentsdienste stellen die Information der Erstunterzeichnerin bzw. des Erstunterzeichners über den Gang des Geschäfts sicher.4

Art. 5 Vorprüfung

Ausländische Personen können den Entwurf einer Partizipationsmotion bei den Parlamentsdiensten vorprüfen lassen.5

Die Vorprüfung äussert sich zur Zuständigkeit und zur Form der Partizipationsmotion. Der Entscheid des Stadtratsbüros zur Gültigkeit der Partizipationsmotion gemäss

Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Art. 6 Mitwirkung im Stadtrat

Die Erstunterzeichnerin bzw. der Erstunterzeichner kann die Partizipationsmotion im Stadtrat vertreten. Ist sie oder er verhindert, kann sie oder er sich von einer anderen mitunterzeichnenden Person vertreten lassen.

Sie oder er kann sowohl beantragen, die Motion sei erheblich zu erklären oder in ein Postulat umzuwandeln als auch erklären, die Partizipationsmotion werde zurückgezogen.

Für die Teilnahme der Erstunterzeichnerin bzw. des Erstunterzeichners einer Partizipationsmotion im Stadtrat gelten Artikel 53 ff. GRSR6 sinngemäss.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 28. August 2014 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Tania Espinoza Haller Der Ratssekretär: Daniel Weber Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen.7 Inkrafttreten In Kraft getreten am 1. November 2016.8

Stadtratsreglement; GRSR; SSSB 151.21 SSSB 151.21

Das Reglement wurde den Stimmberechtigten gestützt auf Artikel 46 GO (SSSB 101.1) zum Entscheid vorgelegt.

Gemeinderatsbeschluss Nr. 1274/2016 vom 14. September 2016

144.2 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 28. August 2014 Ersterlass 1. November 2016

9. Februar 2025 Gemeindebeschluss Art. 4 1. Juli 2025

Art. 5

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