152.311.3
Verordnung über Logistik Bern (Logistikverordnung; VLB)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981; – Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 20012 über die Organisation der Stadtverwaltung, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Logistik Bern ist für die gebündelte Beschaffung und Verteilung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Güter sowie die Erbringung entsprechender Dienstleistungen unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte zuständig und sorgt damit für einen gesamtstädtisch optimalen Ressourceneinsatz.
Art. 2 Zuständigkeitsbereich
Logistik Bern ist für die in Artikel 4 aufgeführten Bezugsstellen die zentrale Einkaufs- und Dienstleistungsstelle in den Bereichen
Bürobedarf und Papierwaren;
Bürogeräte und Zubehör inklusive Verbrauchsmaterial;
Schul-, Kindergarten- und Büromobiliar;
Lehrmittel und Schulmaterial inklusive Handwerkmaterial;
Hygieneprodukte und Reinigungsmaterialien inklusive Reinigungsgeräte;
Druckerzeugnisse (Gestaltung, Layout und Produktion), Buchbinderarbeiten, Massenversände;
Multimediatechnik;
Produkte für die Arbeitssicherheit;
Logistikdienstleistungen;
Treib- und Brennstoffe;
Mehrweggeschirr.
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Art. 3 Aufgaben
Logistik Bern hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie beschafft oder vermittelt im Auftrag der Bezugsstellen kostengünstig Güter und Dienstleistungen gemäss Artikel 2 dieser Verordnung. Dabei geht sie, wo
GO; SSSB 101.1
OV; SSSB 152.01
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2020-981 vom 24. Juni 2020 sinnvoll, strategische Einkaufskooperationen mit anderen Körperschaften der öffentlichen Hand ein;
sie berät die Bezugsstellen beim Einkauf dieser Güter und Dienstleistungen;
sie fördert ökologisch sinnvolle Produkte unter Berücksichtigung der Empfehlungen des städtischen Amts für Umweltschutz. In Zusammenarbeit mit den Bezugsstellen sammelt sie nicht mehr verwendbare Produkte ein und führt diese den vorgesehenen Entsorgungskanälen zu;
sie vergleicht jährlich die Preise einer Auswahl von Standardprodukten aus ihrem Sortiment mit den Preisen für gleiche oder gleichwertige Produkte im Markt unter Berücksichtigung der mit der Lieferung verbundenen Dienstleistungen;
sie handelt Rahmenverträge für den Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus und schliesst Verträge über Miete, Leasing und Unterhalt von Geräten gemäss
Artikel 2 dieser Verordnung ab;
sie achtet auf eine zweckmässige Verfügbarkeit der Güter und Dienstleistungen. Bei der Sortimentsgestaltung berücksichtigt sie die Wünsche der Bezugsstellen sowie wirtschaftliche, technische und ökologische Kriterien;
sie ermöglicht den elektronischen Einkauf aller verfügbaren Produkte und Dienstleistungen;
sie beschafft oder produziert im Auftrag sämtliche Druckerzeugnisse der Bezugsstellen. Sie berät die Bezugsstellen bei der Gestaltung und dem Layout der Druckerzeugnisse unter Einhaltung der geltenden städtischen Gestaltungsvorgaben des Informationsdienstes oder übernimmt diese Aufgabe im Auftrag der Bezugsstellen;
sie beschafft Mehrweggeschirr und ist für dessen Vermietung und Transport im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Stadtverwaltung zuständig.
...4 2 Logistik Bern kann nach Absprache mit den Bezugsstellen weitere Beschaffungs- und Dienstleistungsaufgaben übernehmen.
Art. 4 Bezugsstellen
Bezugsstellen sind alle Organisationseinheiten der städtischen Verwaltung, die städtischen Sonderrechnungen, öffentlichen Anstalten sowie die von der Stadt Bern geführten Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Heime.
Logistik Bern kann ihre Produkte und Dienstleistungen, soweit betrieblich sinnvoll, auch erbringen für andere Verwaltungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie privatrechtliche Institutionen, welche ihre Aufwendungen massgeblich durch Beiträge der öffentlichen Hand decken. Zudem darf Logistik Bern Personen beliefern, die zur Stadt Bern in einem Angestelltenverhältnis stehen. Dieses Angebot kann in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
Die Abgabe von Produkten an Private ist untersagt. Vorbehalten bleiben der Verkauf hoheitlicher Produkte und die Abgabe nicht mehr benötigter Artikel.
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2020-981 vom 24. Juni 2020
Art. 5 Pflichten der Bezugsstellen
Die Dienststellen sind verpflichtet, die unter Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Produkte- und Dienstleistungen über Logistik Bern zu beziehen. Die Bezugspflicht kann nach Rücksprache mit und im Einverständnis von Logistik Bern für bestimmte Artikel aufgehoben werden.
Die Bezugsstellen informieren Logistik Bern, wenn sie ein gleiches oder gleichwertiges Produkt im Markt zu permanent besseren Konditionen finden. Logistik Bern führt im Anschluss eine Überprüfung durch und ändert gegebenenfalls ihre Lieferkonditionen.
Art. 6 Kostendeckender Betrieb
Logistik Bern ist mindestens kostendeckend und legt Preise nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen fest.
Art. 7 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Mit ihrem Inkrafttreten werden alle damit im Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 17. September 1997 über die Schul- und Büromaterialzentrale der Stadt Bern (Schul- und Büromaterialverordnung; VSBZ).
Bern, 22. April 2015 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. Dezember 2016 2, 3 Abs. 1 1. Januar 2017 24. Juni 2020 Gemeinderatsbe- 2 Bst. l, 3 Abs. 1 1. August 2020 schluss Nr. 2020-981 Bst. j 4