153.21
Reglement über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Personalvorsorgereglement; PVR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – das Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; – das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19932 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; – Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19983, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement legt die Grundsätze und Eckwerte für die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (PVK) fest.
Es enthält gemäss Artikel 50 Absatz 2 BVG4 die wesentlichen Bestimmungen über die Finanzierung der PVK.
Art. 2 Rechtsform und Zweck
Die PVK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen.
Sie versichert Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Stadt Bern sowie der angeschlossenen Organisationen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie führt die berufliche Vorsorge gemäss BVG 5 und FZG6 durch und ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Sie kann überobligatorische Leistungen erbringen.
Sie richtet ihr Handeln nach sozialen, ökologischen und ethischen Kriterien der Nachhaltigkeit aus.
Art. 3 Selbständigkeitsbereich und rechtlicher Rahmen
Die PVK ist im Rahmen dieses Reglements in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung wie auch in ihrer Organisation frei.
Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen diesem Reglement vor. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit dieses Reglement oder die Verordnungen der PVK keine eigenen Vorgaben enthalten.
BVG; SR 831.40
Freizügigkeitsgesetz (FZG); SR 831.42
GO; SSSB 101.1
SR 831.40
SR 831.40
SR 831.42
Die PVK erlässt im Rahmen dieses Reglements Verordnungen 7, insbesondere:
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge und deren Finanzierung;
zur Organisation;
zur Teilliquidation;
zu den Rückstellungen und Reserven;
zur Vermögensbewirtschaftung;
zur Wahl der Arbeitnehmendenvertretung in die Verwaltungskommission.
Art. 4 Anschluss anderer Organisationen
Die PVK kann die Mitarbeitenden und Rentenbeziehenden folgender Organisationen aufnehmen:
Organisationen, die mit der Stadt in ständiger und enger Verbindung stehen, namentlich die Anstalten der Stadt;
andere Organisationen, die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen, wie solche in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Energie, Kultur, Verkehr und Tourismus;
Gemeinden, Burgergemeinden und Kirchgemeinden.
Mittels Anschlussverträgen sind die Organisationen gemäss Absatz 1 zu verpflichten, ihre Mitarbeitenden nach dem Personalvorsorgereglement und den Personalvorsorgeverordnungen zu versichern sowie die finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen als Arbeitgeberinnen auferlegt sind oder für die sie nach Massgabe von Artikel 11 Absatz 3 dieses Reglements aufzukommen haben.
Anschlussverträge können nur aufgelöst werden, wenn neben den versicherten Mitarbeitenden auch die Rentenbeziehenden der angeschlossenen Organisation die PVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
Art. 5 Versicherte der PVK
Versicherte der PVK sind die:
versicherten Mitarbeitenden und Rentenbeziehenden der Stadt Bern;
versicherten Mitarbeitenden und Rentenbeziehenden der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern;
versicherten Mitarbeitenden und Rentenbeziehenden der angeschlossenen Organisationen;
amtierenden und weiter versicherten Mitglieder des Gemeinderats, soweit in einem Vorsorgereglement des Stadtrats keine besonderen Regelungen aufgestellt sind.
Nicht versichert sind Mitarbeitende:
a. deren massgebender Lohn die Eintrittsschwelle des BVG 8 nicht übersteigt;
SR 831.40
die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingehen;
die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit nach BVG9 versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung Anspruch auf eine volle Rente haben;
für Lohnanteile, die sie bei anderen, der PVK nicht angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erzielen.
Die PVK kann in Absprache mit den angeschlossenen Organisationen einzelne Personalgruppen von der Versicherung ausnehmen, wenn sie diese vorübergehend bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften versichern.
Die PVK kann Personen, die voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, auf Gesuch hin von der Versicherung befreien.
Die PVK versichert Personen auf deren Antrag hin, deren massgebender Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss BVG11 nicht übersteigt, wenn der Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent einer Vollbeschäftigung entspricht.
2. Kapitel: Vorsorgepläne
Art. 6 Planangebot der PVK
Die PVK bietet für die versicherten Mitarbeitenden einen Standardvorsorgeplan an.
Die PVK kann aus sachlichen Gründen und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots für einzelne Versichertenkategorien abweichende Vorsorgepläne anbieten.
Die PVK kann für die versicherten Mitarbeitenden der angeschlossenen Organisationen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Reglements vom Standardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne anbieten.
Die PVK kann zu jedem Vorsorgeplan eine Sparvariante Plus und eine Sparvariante Minus vorsehen, bei denen die versicherten Mitarbeitenden gegenüber dem Standardvorsorgeplan (Sparvariante Basis) jeweils 2 Beitragsprozente mehr oder weniger für die Altersvorsorge ansparen.
Art. 7 Art der Leistungen
Die PVK richtet im Standardvorsorgeplan folgende Leistungen aus:
Altersleistungen: Altersrente, Überbrückungsrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung12, Alters-Kinderrente;
Invalidenleistungen: Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente;
Hinterlassenenleistungen: Ehegatten- oder Lebenspartnerschaftsrente, Waisenrente;
Todesfallkapital.
SR 831.40
IVG; SR 831.20
SR 831.40
AHV
Bei Berufsinvalidität kann die PVK eine entsprechende Berufsinvaliditätsrente und eine Ersatzrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung13 unter der Voraussetzung ausrichten, dass die Kosten der entsprechenden Leistungen vollständig durch die jeweilige Arbeitgeberin übernommen werden.
Die PVK richtet Austrittsleistungen aus, wenn versicherte Mitarbeitende die Kasse verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt.
Die Mindestleistungen nach BVG14 werden in jedem Fall gewährt.
Art. 8 Beitragsprimat
Die Altersleistungen der PVK richten sich nach dem Alterskapital, das von den versicherten Mitarbeitenden und den Arbeitgeberinnen mittels Sparbeiträgen und Einkäufen angespart und von der PVK verzinst wird.
Das Alterskapital wird im Vorsorgefall mit dem Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt.
Art. 9 Rentenalter
Die PVK bietet in den Vorsorgeplänen ein flexibles Rentenalter im Rahmen des BVG 15 an.
3. Kapitel: Vorsorgevermögen und Finanzierung
1. Abschnitt: Vorsorgevermögen und Leistungsgarantie der Stadt Bern
Art. 10 Bildung des Vorsorgevermögens
Das Vorsorgevermögen der PVK wird durch die Beiträge der Arbeitgeberinnen und der versicherten Mitarbeitenden, durch die Freizügigkeitsleistungen und die freiwilligen Einkäufe, die Erträge aus den Vermögensanlagen und durch weitere Einnahmen geäufnet.
Art. 11 Teilkapitalisierung und Leistungsgarantie
Die Verpflichtungen der PVK sollen langfristig vollständig durch das vorhandene Vermögen gedeckt sein. Bis dahin wird die PVK im System der Teilkapitalisierung geführt und im Rahmen eines Finanzierungsplans ausfinanziert.
Die Stadt Bern als öffentlich-rechtliche Körperschaft garantiert die Leistungen der PVK, soweit das BVG16 dies für eine Teilkapitalisierung vorsieht.
Die angeschlossenen Organisationen beteiligen sich an den Kosten allfälliger Garantieleistungen für ihre versicherten Mitarbeitenden und ihre Rentenbeziehenden.
Bei Aufhebung von Anschlussverträgen oder gruppenweisen Austritten von versicherten Mitarbeitenden und Rentenbeziehenden aus der PVK übernimmt die austretende Organisation für ihre austretenden versicherten Mitarbeitenden und Rentenbeziehenden alle im Austrittszeitpunkt bestehenden versicherungstechnischen Fehlbeträge.
IV
SR 831.40
SR 831.40
SR 831.40
Sanierungsmassnahmen der PVK gehen der Leistungsgarantie vor.
Art. 12 Übergang zur Vollkapitalisierung und Aufhebung der Leistungsgarantie
Sobald die PVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung gemäss BVG 17 erfüllt, richtet sich die Finanzierung nach dem System der Vollkapitalisierung.
Die Leistungsgarantie der Stadt Bern entfällt, sobald die PVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und drei Jahre in Folge die gemäss Rückstellungs- und Reservenverordnung18 erforderlichen Wertschwankungsreserven erreicht hat.
Sobald sich die Finanzierung der PVK nach dem System der Vollkapitalisierung richtet, weist die PVK mindestens die Hälfte des Ertragsüberschusses den Wertschwankungsreserven zu, bis die Leistungsgarantie entfällt.
2. Abschnitt: Beiträge
Art. 13 Beitragsarten und -berechnung
Die Arbeitgeberinnen und die versicherten Mitarbeitenden leisten:
Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen;
Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall, Beiträge für die AHV-Überbrückungsrente sowie Verwaltungskostenbeiträge;
Sanierungsbeiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.
Die Beiträge gemäss Absatz 1 werden auf der Grundlage des versicherten Lohns berechnet.
Art. 14 Versicherter Lohn
Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag, mindestens jedoch dem minimalen koordinierten Lohn gemäss BVG19. Sind versicherte Mitarbeitende weniger als ein Jahr angestellt, gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden.
Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge:
30 Prozent des Jahresgrundlohns;
7/8 des Höchstbetrages der AHV-Rente, multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln.
Im Rahmen von Artikel 6 Absatz 3 dieses Reglements kann die PVK mit angeschlossenen Organisationen in den Anschlussverträgen abweichende, für die Kasse jedoch kostenneutrale Regelungen vereinbaren.
Die PVK legt in Absprache mit den jeweiligen Arbeitgeberinnen die versicherten Lohnbestandteile fest.
Sinkt der massgebende Jahreslohn von versicherten Mitarbeitenden vorübergehend als Folge von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Umständen, wird der versicherte Lohn mindestens während der gesetzlichen oder vereinbarten 17
Artikel 65 ff. BVG; SR 831.40
SR 831.40 Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin oder während der Dauer des Bezugs eines Krankentaggeldes aufrechterhalten.
Der massgebende Jahreslohn ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss BVG20 beschränkt. Haben versicherte Mitarbeitende mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe all ihrer AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen diese Beschränkung, müssen sie die PVK über die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren.
Art. 15 Sparbeiträge
Die gesamten Sparbeiträge von Arbeitgeberinnen und versicherten Mitarbeitenden im Standardvorsorgeplan bemessen sich nach folgender Tabelle: Alter Sparbeitrag Alter Sparbeitrag in Prozenten des versicherten in Prozenten des versicherten Lohns Lohns
14.0 45 25.0
14.5 46 25.5
15.0 47 26.0
15.5 48 26.5
16.0 49 27.0
16.5 50 27.5
17.0 51 28.0
17.5 52 28.5
18.0 53 29.0
18.5 54 29.5
19.0 55 30.0
19.5 56 30.5
20.0 57 31.0
20.5 58 31.5
21.0 59 32.0
21.5 60 32.5
22.0 61 33.0
22.5 62 33.5
23.0 63 34.0
23.5 64 34.5
24.0 65 35.0
24.5
Die PVK kann für versicherte Mitarbeitende, die das 65. Altersjahr vollendet haben, tiefere Sparbeiträge als in Absatz 1 festlegen.
Die PVK kann für Vorsorgepläne gemäss Artikel 6 Absatz 2 dieses Reglements andere Sparbeiträge als in Absatz 1 vorsehen.
Die PVK kann von den Sparbeiträgen gemäss Absatz 1 maximal um 2 Beitragsprozente nach oben oder unten abweichen, wenn das ursprüngliche Leistungsziel des Standardvorsorgeplans über 3 Jahre um mehr als 5 Prozent über- oder unterschritten wird.
Die Sparbeiträge werden dem Sparguthaben der versicherten Mitarbeitenden vollumfänglich gutgeschrieben.
SR 831.40
Art. 16 Risikobeiträge, Beiträge für die AHV-Überbrückungsrente und
Verwaltungskostenbeiträge
Die Höhe der Risikobeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten.
Die PVK legt die Risikobeiträge und die Verwaltungskostenbeiträge auf Empfehlung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge innerhalb einer Bandbreite von 2,5 Prozent bis 3,5 Prozent des versicherten Lohns fest.
Die PVK legt den Beitrag für die AHV-Überbrückungsrente auf Empfehlung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge innerhalb einer Bandbreite von 0,4 Prozent bis 0,8 Prozent des versicherten Lohns fest.
Art. 17 Beitragsaufteilung
Im Standardvorsorgeplan tragen die Arbeitgeberinnen mindestens 55 und höchstens 65 Prozent der gesamten Sparbeiträge.
Die angeschlossenen Organisationen können in den Anschlussverträgen einen höheren Anteil übernehmen.
Die Arbeitgeberinnen tragen höchstens die Hälfte der Kosten für die AHV-Überbrückungsrente.
Die Risikobeiträge und die Verwaltungskostenbeiträge werden vollumfänglich durch die Arbeitgeberinnen geleistet.
3. Abschnitt: Massnahmen bei Unterschreiten des Finanzierungspfades
Art. 18 Sanierungsmassnahmen
Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbesondere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die PVK einen Sanierungsplan.
Der Sanierungsplan ist zu befristen und enthält die vom BVG 21 vorgesehenen Massnahmen. Er kann für die versicherten Mitarbeitenden und die Arbeitgeberinnen Sanierungsbeiträge vorsehen. Die gesamten Sanierungsbeiträge betragen maximal 5 Prozent des versicherten Lohns.
Die Arbeitgeberinnen beteiligen sich an der Sanierung des fehlenden Vorsorgekapitals ihrer versicherten Mitarbeitenden zu mindestens 50 Prozent, an jener ihrer Rentenbeziehenden im vollen Umfang.
Werden Altersguthaben der versicherten Mitarbeitenden tiefer verzinst als zum Zinssatz im Rahmen der Zinsgarantie gemäss Artikel 38 dieses Reglements, wird der Differenzbetrag den versicherten Mitarbeitenden als ihr Beitrag an den Sanierungsmassnahmen angerechnet.
SR 831.40 4. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organe
Art. 19 Führung und Verwaltung
Die PVK verfügt über folgende Organe:
die Verwaltungskommission;
das Anlagekomitee;
die Geschäftsleitung.
2. Abschnitt: Verwaltungskommission
Art. 20 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
Die Verwaltungskommission besteht aus zwölf oder vierzehn Mitgliedern. Die Verwaltungskommission legt die Grösse durch Beschluss fest.
Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitgeberinnen und die versicherten Mitarbeitenden.
Die angeschlossenen Arbeitgeberinnen haben zusammen Anspruch auf mindestens je zwei Mitglieder der Vertretung der Arbeitnehmenden und der Vertretung der Arbeitgeberinnen in der Verwaltungskommission.
Der Gemeinderat wählt die städtischen Mitglieder der Arbeitgeberinnenvertretung in der Verwaltungskommission. Er berücksichtigt dabei eine angemessene Vertretung der Geschlechter.
Die Mitglieder der Arbeitgeberinnenvertretung der angeschlossenen Organisationen in der Verwaltungskommission werden direkt durch die angeschlossenen Organisationen delegiert. Können sich die angeschlossenen Organisationen nicht auf eine Vertretung einigen, wird diese durch den Gemeinderat auf Antrag und nach Anhörung der betroffenen Organisationen gewählt.
Die Verwaltungskommission erlässt für die Wahl der Arbeitnehmendenvertretung eine Verordnung gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f dieses Reglements. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Personalkategorien und der beiden Geschlechter zu achten.
Das Präsidium und das Vizepräsidium werden für jeweils zwei Jahre abwechselnd durch die Vertretung der Arbeitgeberinnen oder der Mitarbeitenden bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
Art. 21 Aufgaben
Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der PVK wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung, die der paritätischen Verwaltung gemäss BVG22 zukommen.
SR 831.40
Die Verwaltungskommission beschliesst über:
die Höhe der Sparbeiträge, der Risikobeiträge, der Beiträge für die AHV- Überbrückungsrente und die Verwaltungskosten innerhalb der in Artikel 15 Absatz 4 sowie Artikel 16 Absätze 2 und 3 dieses Reglements festgelegten Bandbreiten. Sie legt zudem die Sparbeiträge für versicherte Mitarbeitende fest, die das 65. Altersjahr vollendet haben;
die Beiträge der Arbeitgeberinnen zur Behebung der Unterdeckung gemäss
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieses Reglements entsprechend dem
Finanzierungsplan;
die Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 15 Absatz 3 dieses Reglements;
die Sanierungsbeiträge innerhalb der in Artikel 18 Absatz 2 dieses Reglements festgelegten Grenze.
Die Verwaltungskommission stellt dem zuständigen Organ der Stadt Bern Antrag auf Festsetzung:
der Sparbeiträge, der Risikobeiträge, der Beiträge für die AHV- Überbrückungsrente und die Verwaltungskosten ausserhalb der in Artikel 15 Absatz 4 sowie Artikel 16 Absätze 2 und 3 dieses Reglements festgelegten Bandbreiten;
der Sanierungsbeiträge ausserhalb der in Artikel 18 Absatz 2 dieses Reglements festgelegten Grenze.
Die Verwaltungskommission orientiert den Gemeinderat zuhanden der zuständigen Kommission des Stadtrats regelmässig über den Geschäftsgang, über aktuelle Entwicklungen und über den Erlass oder wesentliche Änderungen von Verordnungen zu diesem Reglement.
3. Abschnitt: Anlagekomitee
Art. 22 Wahl und Amtsdauer
Die Mitglieder des Anlagekomitees werden von der Verwaltungskommission gewählt.
Mindestens ein Mitglied des Anlagekomitees muss gleichzeitig auch Mitglied der Verwaltungskommission sein.
Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung der PVK ist Mitglied des Anlagekomitees.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Anlagekomitees beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
Art. 23 Aufgaben
Das Anlagekomitee ist als Fachgremium für den Vollzug der Anlagestrategie und der Anlagepolitik zuständig.
Es nimmt die ihm von der Verwaltungskommission übertragenen Vermögensanlagen im Rahmen der Anlageverordnung23 vor.
Die PVK legt die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen des Anlagekomitees in der Verordnung24 gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b dieses Reglements fest.
4. Abschnitt: Geschäftsleitung
Art. 24
Die Geschäftsleitung besorgt die operative Führung der PVK.
Sie ist zuständig für die termingerechte Beitragserhebung, für den Entscheid über und die Zahlung der Vorsorgeleistungen sowie für die Bewirtschaftung des Kassenvermögens nach den Vorgaben der Verwaltungskommission und des Anlagekomitees.
Die PVK legt die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der Geschäftsleitung in der Verordnung25 gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b dieses Reglements fest.
5. Kapitel: Personal
Art. 25 Arbeitsverhältnis
Die Angestellten der PVK werden durch privatrechtlichen Vertrag angestellt.
Die Verwaltungskommission erlässt die nötigen Anstellungsbedingungen. Diese richten sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht vom 30. März 1911 26, orientieren sich in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung jedoch an den entsprechenden Bestimmungen für das städtische Personal und den angeschlossenen Organisationen.
6. Kapitel: Datenschutz
Art. 26 Datenschutz
Die Bearbeitung der Personendaten richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz vom 19. Februar 198627.
Soweit das BVG28 datenschutzrechtliche Regelungen trifft, sind diese anzuwenden.
Die Arbeitgeberinnen sind berechtigt, der PVK die erforderlichen Daten in elektronischer Form zu liefern.
7. Kapitel: Städtische Behörden
Art. 27 Stadtrat
Der Stadtrat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge, der Risikobeiträge, der Beiträge für die AHV-Überbrückungsrente und die Verwaltungskosten ausserhalb der in
Artikel 15 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 16 Absätze 2 und 3 dieses Reglements
festgelegten Bandbreiten.
Er beschliesst über die Höhe der Sanierungsbeiträge ausserhalb der in
Artikel 18 Absatz 2 dieses Reglements festgelegten Grenze.
OR; SR 220
KDSG; BSG 152.04
SR 831.40
Art. 28 Gemeinderat
Der Gemeinderat bereitet die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallenden Geschäfte vor und stellt Antrag.
Er bezieht die Verwaltungskommission in geeigneter Weise in die Vorbereitung der Geschäfte ein.
Art. 29 Anhörung
Die angeschlossenen Organisationen und die Personalverbände werden angehört, soweit sie von den Beschlüssen der Stadt Bern betroffen sind.
8. Kapitel: Rechtspflege
Art. 30 Verfahren und Rechtsschutz
Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem BVG 29 sowie nach dem Gesetz vom 23. Mai 198930 über die Verwaltungsrechtspflege.
9. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Anschlussverträge
Art. 31 Anschlussverträge
Die Organisationen, die bisher bei der PVK angeschlossen waren, können weiterhin bei der PVK angeschlossen bleiben.
Die PVK passt die Verträge mit den angeschlossenen Organisationen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements den neuen Bestimmungen an.
2. Abschnitt: Ausfinanzierung der PVK
Art. 32 Finanzierungsplan
Es gilt der von der Verwaltungskommission beschlossene, von der Aufsichtsbehörde genehmigte und auf 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Finanzierungsplan, der vorsieht, dass der Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2051 erreicht wird.
Dem Finanzierungsplan liegen folgende Eckwerte zu Grunde:
der globale Ausgangsdeckungsgrad beträgt am 1. Januar 2012 75 Prozent;
der Ausgangsdeckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den versicherten Mitarbeitenden beträgt am 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung des Ausgangsdeckungsgrades für sämtliche Verpflichtungen gemäss Buchstabe a 35,13 Prozent;
der Zieldeckungsgrad beträgt 100 Prozent;
der Ausfinanzierungszeitraum beträgt 40 Jahre und endet am 31. Dezember 2051.
SR 831.40
VRPG; BSG 155.21
Der Deckungsgrad berechnet sich nach den Bestimmungen des BVG 31 über die Berechnung einer Unterdeckung.
Die PVK erstattet der zuständigen Kommission des Stadtrates jährlich Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans.
Art. 33 Massnahmen zur Erreichung des Finanzierungsplans
Die Versicherten der PVK haben ihren Anteil am Finanzierungsplan mit Leistungskürzungen geleistet, die per 1. Januar 2015 umgesetzt wurden.
Die Arbeitgeberinnen leisten ihren Anteil am Finanzierungsplan durch:
eine Erhöhung des ordentlichen Beitrags und der Nachzahlungen für Lohnerhöhungen;
einen Beitrag zur Behebung der Unterdeckung.
Die Verwaltungskommission legt den Beitrag der Arbeitgeberinnen zur Behebung der Unterdeckung jährlich fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die finanzielle Lage der PVK und den Finanzierungsplan.
Der Beitrag der Arbeitgeberinnen zur Behebung der Unterdeckung entfällt, wenn die PVK die Voraussetzungen für die Vollkapitalisierung erreicht hat und die Wertschwankungsreserve gemäss Rückstellungs- und Reservenverordnung 32 mindestens zu 50 Prozent geäufnet ist.
Der Beitrag der Arbeitgeberinnen zur Behebung der Unterdeckung wird jeweils Ende Januar des Folgejahres zur Zahlung fällig.
3. Abschnitt: Übergangsregelungen für die versicherten Mitarbeitenden
Art. 34 Anfangssparguthaben
Die PVK schreibt den versicherten Mitarbeitenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements ein Anfangssparguthaben in Höhe der Austrittsleistung gut.
Die Austrittsleistung berechnet sich nach den am Tag vor Inkrafttreten dieses Reglements geltenden Personalvorsorgeerlassen (Personalvorsorgereglement 33 und Personalvorsorgeverordnung34).
Art. 35 Individuelle Übergangseinlage
Die Arbeitgeberinnen leisten eine individuelle Übergangseinlage für alle versicherten Mitarbeitenden, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Reglements und am Tag des Inkrafttretens dieses Reglements bei der PVK versichert sind.
Die Übergangseinlage gleicht die einmalige Leistungseinbusse ganz aus, die aus dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entsteht.
SR 831.40 Reglement vom 1. März 2012 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern; Personalvorsorgereglement (aPVR)
Verordnung vom 30. März 2012 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern; Personalvorsorgeverordnung (aPVV)
Art. 36 Höhe der Übergangseinlage
Für die Bemessung der Übergangseinlage wird eine Vergleichsrechnung angestellt. Gegenübergestellt werden:
die am Tag vor Inkrafttreten dieses Reglements auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungssituation und geltenden Personalvorsorgeerlasse berechnete Austrittsleistung;
das notwendige Startsparguthaben im neuen Standardvorsorgeplan. Dieses berechnet sich wie folgt: Altersrentenanspruch am Tag vor Inkrafttreten dieses Reglements auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, geteilt durch den Umwandlungssatz im Alter 63, abzüglich der künftigen, ab Inkrafttreten dieses Reglements geltenden Sparbeiträge, wobei das Altersguthaben und die künftigen Sparbeiträge mit dem Satz von 1 Prozent abdiskontiert werden.
Der Vergleichsrechnung liegen folgende Parameter zugrunde:
die Austrittsleistung am Tag vor Inkrafttreten dieses Reglements, wobei die Guthaben auf den individuellen Sparkonten abgezogen werden;
die gesamten Sparbeiträge der Arbeitgeberinnen und versicherten Mitarbeitenden in Prozenten des versicherten Lohns gemäss Artikel 15 Absatz 1 dieses Reglements;
ein Projektionszinssatz von 1 Prozent;
ein Umwandlungssatz von 5,6709 Prozent;
ein Diskontierungssatz von 1 Prozent.
Übersteigt die Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a das notwendige Startsparguthaben nach Absatz 1 Buchstabe b, wird keine individuelle Übergangseinlage geleistet.
Art. 37 Ausrichtung der Übergangseinlage
Die Übergangseinlage wird in jährlichen Teilbeträgen auf den 31. Dezember dem Sparguthaben der versicherten Mitarbeitenden gutgeschrieben.
Die jährlichen Teilbeträge ergeben sich aus dem Gesamtbetrag der Übergangseinlage, geteilt durch die Anzahl Jahre, die den einzelnen versicherten Mitarbeitenden ab Inkrafttreten dieses Reglements bis zum Alter 63 verbleiben, höchstens aber geteilt durch 10.
Die jährlichen Teilbeträge werden verzinst. Der Zinssatz entspricht dem technischen Zinssatz.
Bei Pensionierung, Invalidität oder Tod der versicherten Mitarbeitenden werden die noch ausstehenden Teilbeträge sofort geleistet.
Beim Austritt aus der PVK verfallen die noch ausstehenden Teilbeträge. Der Teilbetrag des laufenden Jahres wird anteilmässig geleistet.
Der Gemeinderat kann von diesem Artikel abweichende Regelungen treffen, insbesondere bei einer Teilliquidation der PVK.
Art. 38 Zinsgarantie
Die PVK verzinst die Altersguthaben der versicherten Mitarbeitenden zu dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz, mindestens jedoch zum technischen Zinssatz.
Die Altersguthaben werden solange nach Absatz 1 verzinst, bis die PVK die Voraussetzungen für die Vollkapitalisierung erfüllt und die Wertschwankungsreserve gemäss Rückstellungs- und Reservenverordnung35 zu mindestens einem Drittel gebildet ist.
4. Abschnitt: Übergangsbestimmung für die Rentenbeziehenden
Art. 39 Garantie der laufenden Renten
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements laufenden Renten einschliesslich bereits zugesprochener Teuerungszulagen bleiben unverändert. Die künftige Anpassung an die Teuerung, die Berechnung einer allfälligen Überentschädigung und die mit den laufenden Renten verbundenen Anwartschaften richten sich hingegen nach den Bestimmungen des neuen Rechts.
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements laufenden Invalidenrenten richten sich nach bisherigem Recht, wie auch allfällige Revisionen dieser Renten.
Die Berechnung von Invalidenleistungen für versicherte Mitarbeitende, deren Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Reglements beginnt, richtet sich nach bisherigem Recht.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 40 Aufhebung von Erlassen
Das Reglement vom 1. März 201236 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern wird aufgehoben.
Art. 41 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 11. Mai 2017 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Christoph Zimmerli Der Ratssekretär: Daniel Weber Inkraftsetzung Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. Januar 2018.37 Personalvorsorgereglement (aPVR)
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1435 vom 25. Oktober 2017 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 11. Mai 2017 Ersterlass 1. Januar 2018 15