423.1

Reglement über die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum (KiöR-Reglement; KiöRR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 86 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 150 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Reglement bezweckt die konzentrierte und koordinierte Verwendung von finanziellen Mitteln für Kunst im öffentlichen Raum und Kunst und Bau der Stadt Bern.

Art. 2 Einlagen

In Baukrediten für öffentliche Bauten und Anlagen der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt Bern ist ein Prozent der Baukosten, höchstens aber 500 000 Franken im Einzelfall, für Kunst im öffentlichen Raum vorzusehen und in die Spezialfinanzierung einzulegen.

In Baukrediten für öffentliche Bauten und Anlagen der übrigen Direktionen der Stadt Bern ist ein Prozent der wertvermehrenden Bau- beziehungsweise Gebäudekosten, höchstens aber 500 000 Franken im Einzelfall, für Kunst im öffentlichen Raum beziehungsweise Kunst und Bau vorzusehen. Bei Hochbauprojekten wird dieses Prozent in der Regel unmittelbar projektgebunden für Kunst und Bau verwendet. In den übrigen Fällen wird der entsprechende Betrag in die Spezialfinanzierung eingelegt.

Die Einlagen in die Spezialfinanzierung erfolgen im Zeitpunkt der rechtskräftigen Genehmigung des Baukredits.

Einlagen von Dritten in die Spezialfinanzierung sind zulässig.

Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

Art. 3 Entnahmen

Die Entnahmen werden verwendet für die Planung und Realisierung von:

  1. Kunst im öffentlichen Raum der Stadt Bern;

  2. Kunst und Bau bei öffentlichen Bauten und Anlagen der Stadt Bern.

Eine Entnahme für ein mobiles bleibendes Kunstwerk darf 50 000 Franken und für ein immobiles bleibendes Kunstwerk 100 000 Franken nicht übersteigen.

Entnahmen aus der Spezialfinanzierung erfolgen durch die Kommission für Kunst im öffentlichen Raum.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

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Art. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Das Reglement vom 28. Oktober 20103 über die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum (im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün) wird aufgehoben.

Einlagen der Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum (im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün) (KiöR-Reglement vom 28. Oktober 20104) werden in die vorliegende Spezialfinanzierung überführt.

Art. 5 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 2. März 2017 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Christoph Zimmerli Der Ratssekretär: Daniel Weber Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Juli 20175.

KiöR-Reglement (KiöRR)

KiöRR

Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-701 vom 17. Mai 2017

423.1 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 2. März 2017 Ersterlass 1. Juli 2017 3