556.11

Verordnung über das Bestattungswesen in der Stadt Bern

(Bestattungsverordnung; BSV) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – das Reglement vom 27. Januar 2022 1 über das Bestattungswesen in der Stadt Bern ; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst :

Art. 1 Zuständigkeiten

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, ist das Polizeiinspektorat der Stadt Bern die für das Bestattungswesen zuständige Behörde.

Art. 2 Gesuch um unentgeltliche Bestattung

Das Polizeiinspektorat beurteilt Gesuche um unentgeltliche Bestattung gemäss

Artikel 10 des Bestattungsreglements 3 unter Berücksichtigung der Höhe und der Art des

Nachlasses der verstorbenen Person. Ein Nachlass gilt in der Regel dann nicht mehr als ausreichend zur Deckung der Bestattungskosten, wenn dieser Fr. 8000.00 unterschreitet.

Das Polizeiinspektorat kann bei anderen Amtsstellen und Dritten alle Auskünfte einholen, die für die Beurteilung des Gesuches sowie die Anordnung und Durchführung der unentgeltlichen Bestattung notwendig sind.

Art. 3 Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

Der Anspruch auf unentgeltliche Bestattung umfasst alle für ein schickliches Begräbnis notwendigen Leistungen gemäss den Absätzen 2–4.

Leistungen eines Bestattungsunternehmens:

  1. die Bergung mit Transportbahre; sofern diese Bergung nicht zu Lasten der Staatsanwaltschaft geht ;

  2. eine Hülle oder ein Einweglaken ;

  3. ein kurzes Organisationsgespräch mit den Angehörigen;

  4. die Besorgung der amtlichen Dokumente und der unumgänglichen administrativen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung oder der Beisetzung;

  5. ein einfacher Sarg mit Sargkissen und Innenausstattung;

  6. die Einkleidung und Einbettung in den Sarg inkl. Sterbehemd ;

  7. die Überführung vom Sterbeort zum Bestattungsort in der Stadt Bern sowie alle notwendigen stadtinternen Überführungen des Sarges oder der Urne ;

  8. die Aufbahrung am Bestattungsort ;

Bestattungsreglement; BSR; SSSB 556.1

GO; SSSB 101.1

SSSB 556.1

i. die Entfernung eines allfälligen Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators .

Leistungen des Krematoriums in der Stadt Bern:

  1. die Zurverfügungstellung der Aufbahrungshalle sowie des Kühlraums im Krematorium ;

  2. die Zurverfügungstellung der Abdankungshalle inkl. Orgelspiel im Krematorium ;

  3. die Feuerbestattung inkl. Abgabe einer einfachen Urne .

Leistungen der Stadt Bern:

  1. die Erdbestattung in ein Sargreihengrab, in ein Kindergrab oder in ein Gemeinschaftsgrab auf einem Friedhof der Stadt Bern inkl. Dauerbegrünung, Grabunterhalt und Grabplatz;4

  2. die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Grab, in ein Kindergrab, in ein Gemeinschaftsgrab oder in ein Urnenreihengrab auf einem Friedhof der Stadt Bern inkl. Dauerbegrünung, Grabunterhalt und Grabplatz; 5

  3. die Zurverfügungstellung eines Aufbahrungsraums sowie des Kühlraums auf einem Friedhof der Stadt Bern;6

  4. die Zurverfügungstellung der Abdankungshalle inkl. Orgelspiel auf einem Friedhof der Stadt Bern;

  5. ein provisorisches Grabzeichen;7

  6. die administrativen Aufwendungen des Bestattungsamtes und der Friedhofsverwaltung.

Art. 4 Abgeltung der Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

Alle von einem Bestattungsunternehmen erbachten, für ein schickliches Begräbnis notwendigen Leistungen nach Artikel 3 Absatz 2 werden wie folgt pauschal vergütet:

  1. Bei einer Überführung der verstorbenen Person von einem Sterbeort innerhalb der Stadt Bern und den angrenzenden Gemeinden: Fr. 1500.00;

  2. Bei einer Überführung der verstorbenen Person von einem Sterbeort ausserhalb der Stadt Bern und den angrenzenden Gemeinden: Fr. 1700.00.

Die Auszahlung der Pauschalen nach Absatz 1 erfolgt durch das Polizeiinspektorat der Stadt Bern gestützt auf eine entsprechende Abrechnung direkt an das leistungserbringende Bestattungsunternehmen. Sind ausnahmsweise mehrere Bestattungsunternehmen involviert, haben sich diese über die Aufteilung der Pauschale abzusprechen.

Leistungen nach Artikel 3 Absatz 3 werden durch das Polizeiinspektorat gestützt auf eine entsprechende Abrechnung direkt an das Krematorium in der Stadt Bern vergütet.

Leistungen nach Artikel 3 Absatz 4 werden stadtintern verrechnet.

Art. 5 Qualitätsanforderungen an Sarg, Sargkissen und Sterbehemd

Die bei einer unentgeltlichen Bestattung verwendeten Särge, Sargkissen und Sterbehemden müssen mindestens folgenden Qualitätsanforderungen genügen:

  1. Die Fugen des Sargbodens müssen wasserdicht sein oder der Sargboden muss mit einer Sargabdichtungsfolie versehen sein. Die Sargabdichtungsfolie muss für mindestens 3 Monate resistent gegen Körper- und Fäulnisflüssigkeit und anschliessend innert 6 Monaten zu 100 Prozent verrottbar sein;

  2. Der Sarg darf keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und die Oberflächenbehandlung des Sarges muss umweltverträglich sein;

  3. Für Erdbestattungen muss der Sarg aus weichem, leicht verweslichem, aber gegen Druck hinreichend widerstandsfähigem Holz bestehen. Der Sarg muss Griffe aufweisen, sofern diese für die vorgesehene Grabesart notwendig sind;

  4. Für Feuerbestattungen muss der Sarg aus weichem Holz bestehen. Farbanstriche oder Einlagen, welche die Verbrennung erschweren, explosionsartig verbrennen oder starken Rauch entwickeln, dürfen nicht verwendet werden. Griffe sind nicht zulässig;

  5. Die Innenauskleidung des Sarges, das Sargkissen sowie das Sterbehemd müssen aus umweltverträglichen, leicht verweslichen und weichen Materialien bestehen. Das Sterbehemd darf zudem nicht aus transparentem Material bestehen.

Weitergehende Anforderungen gemäss übergeordnetem Recht und der Friedhofsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Werden die Qualitätsanforderungen nicht eingehalten, kann die Abgeltung gemäss

Artikel 4 Absatz 1 im Verhältnis der Schwere des Verstosses gekürzt werden.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf alle Todesfälle Anwendung, welche nach ihrem Inkrafttreten eintreten.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ersetzt die Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1993 zum Reglement über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft .

Bern, 25. Mai 2022 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident : Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin : Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 25. Mai 2022 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. Juli 2022 schluss Nr. 2022-541 1. Juli 2026 Gemeinderatsbe- Art. 3 1. September 2026 schluss Nr. 2026- 1102 4